Leistungs­schutz­recht auf einzelne Bilder eines Films

Der Urheber­rechts­senat am Bundes­ge­richtshof hat klarge­stellt, dass das Leistungs­schutz­recht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzel­bilder in Form des Films umfasst. Eigentlich eine Selbst­ver­ständ­lichkeit, aber offenbar war hier noch einmal eine höchst­rich­ter­liche Bestä­tigung erforderlich.

Die Entscheidung bezog sich auf einen Film des Kameramann Herbert Ernst, der den Flucht­versuch des Peter Fechter am 17. August 1962 am Check­point Charlie in Berlin zeigte.

Seitens der Kläger wurde unter Verweis auf die ihr von Herbert Ernst einge­räumten urheber­recht­lichen Nutzungs­rechte an dieser Filmauf­nahme gegen den RBB geklagt, der diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abend­schau gesendet hatte. Die Abmahnung blieb erfolglos, so dass die Kläger beim Landge­richt Berlin Klage auf Unter­lassung und Schaden­ersatz erhoben.

In den beiden ersten Instanzen blieben die Rechte­inhaber erfolglos und die Berliner Gerichte wurden Ihrem Ruf Verlet­zer­freundlich zu sein gerecht.  Insbe­sondere die Berufungs­in­stanz berief sich auf den Umstand der Verwirkung

„nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmauf­nahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.“

Dieser Auffassung ist der Bundes­ge­richtshof nicht gefolgt, er hat das Berufungs­urteil überwiegend aufge­hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­ge­richt zurückverwiesen.

1.Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Die Richter sahen hier das Risiko für einen Freibrief für künftige Rechts­ver­let­zungen, wenn das Argument der Verwirkung zu großzügig angewandt wird.

2. Schaden­ersatz

Anders sehen dies die Richter bei der Frage des Schaden­er­satzes. Hier gaben Sie der Beklagten Rundfunk­an­stalt Recht, dass Sie mit Blick auf die jahrzehn­te­lange unbean­standete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen durfte, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Aber dieser Einwand darf nicht zur Verkürzung der (kurzen) Verjäh­rungs­frist von drei Jahren führen. Daher trifft der Einwand der Verwirkung nur auf Schaden­er­satz­an­sprüche bis zum 31. Dezember 2007 zu. Danach entstan­denen Ansprüche sind durch die einge­legte Klage nicht verjährt und darüber hat das Berufungs­ge­richt zu entscheiden.

Klarstellend haben die Richter entschieden,

„an den einzelnen Filmbildern besteht jeden­falls ein Leistungs­schutz­recht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst das Recht zur Verwertung der Einzel­bilder in Form des Films.“