LG Frankfurt a.M.: Kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten über Geschäftsführertätigkeit

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat sich kürzlich mit Frage beschäftigt, ob einem Ex-Geschäfts­führer ein Löschungs­an­spruch gegen einen Suchma­schi­nen­be­treiber zusteht LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 – Az.: 2–03 O 190/16). Der Kläger war ehema­liger Geschäfts­führer eines Unter­nehmens, welches in der Vergan­genheit in wirtschaft­liche Schieflage geriet und unter anderem ein erheb­liches Defizit aufwies. Hierüber berichte die Presse im Jahr 2011 mehrfach und unter nament­licher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt krank­ge­meldet hatte. Mit seiner Klage begehrte er von Google die Löschung der entspre­chenden Links aus dem Suchindex und berief sich auf das Recht auf Vergessen.

Im Ergebnis verneinte das LG einen Anspruch und wies die Klage ab. Ob ein Löschungs­an­spruch besteht, sei im Rahmen einer umfas­senden Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen festzu­stellen. Diese fiel vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Er sei zum damaligen Zeitpunkt Geschäfts­führer gewesen, sodass seine Namens­daten ohnehin allgemein bekannt gewesen seien.

Die Erwähnung der damaligen Erkrankung ändere nach Ansicht der Frank­furter Richter nichts am Ergebnis. Krank­heits­in­for­ma­tionen gehörten zwar zu den beson­deren perso­nen­be­zo­genen Daten und seien somit besonders schüt­zenswert. Ein absolutes Bericht­erstat­tungs­verbot lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr erlaube die Recht­spre­chung eine Erwähnung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dies sei im konkreten Fall zu bejahen, da das Unter­nehmen aufgrund der Erkrankung im maßgeb­lichen Zeitpunkt führungslos gewesen sei.

Auch aus dem Umstand, dass die Darstellung bereits mehrere Jahre zurück­liege, lasse sich der Anspruch nicht begründen. Die Recht­spre­chung des EuGH, auf die sicher Kläger berief, betraf einen Sachverhalt, wo bereits 16 Jahre vergangen waren, mithin ein deutlich längerer Zeitraum.