LG Hamburg: Die myTaxi — Werbe­aktion “50% Rabatt” ist zulässig

Seitens des Landge­richtes Hamburg wurde in seinem Urtent v. 15.09.2015 — Az.: 312 O 225/12 entschieden, dass die Werbung von “myTaxi” über einen 50%igen Nachlass bei Bezahlung mit der App zulässig ist. Die Richter verneinten einen Verstoß gegen das Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz und eine gezielte Behin­derung von Mitbe­werbern. Grund­sätzlich handele es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG zwar um eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, aber die Antrags­geg­nerin sei als bloße Vermitt­lerin nicht Adres­satin dieser Norm.

Landge­richt Hamburg

Tenor

 

  1. Der Antrag des Antrag­stellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag­steller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antrag­steller darf die Kosten­voll­stre­ckung der Antrags­geg­nerin gegen Sicher­heits­leistung i.H.v. 110 % des vollstreck­baren Betrages abwenden, wenn nicht die Antrags­geg­nerin vor der Vollstre­ckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre­ckenden Betrages leistet.

Tatbe­stand

Die Parteien streiten um die recht­liche Zuläs­sigkeit einer Werbe­aktion der Antragsgegnerin.

Beim Antrag­steller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundes­ver­ei­nigung des Taxi- und Mietwa­gen­ge­werbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unter­nehmen der Branche, über 23 Landes­ver­bände und 32 direkt angeschlossene Taxizen­tralen organi­siert sind, die Inter­es­senten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).

Die Antrags­geg­nerin ist eine 100prozentige Tochter­ge­sell­schaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betrei­berin des Inter­net­an­gebots auf der Website www. m…de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleich­namige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt (Anlage Ast 3).

In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antrags­geg­nerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutsch­landweit eine sogenannte “- 50 % Rabatt-Aktion”. Wegen der näheren Einzel­heiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.

Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antrags­geg­nerin im Zusam­menhang mit vorste­hender Rabatt­aktion waren bereits Gegen­stand des Beschlusses des Landge­richts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).

Gemäß den Aktions­be­din­gungen der vorstehend allein streit­ge­gen­ständ­lichen Rabatt­aktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angege­benen Aktions­zeit­raumes und Geltungs­be­reiches über die m.. Taxiver­mitt­lungs­ap­pli­kation ein an m.. teilneh­mendes Taxi bestellten und ihre Perso­nen­be­för­de­rungs­fahrt über die m.. Taxiver­mitt­lungs­ap­pli­kation bezahlten, durch die Antrags­geg­nerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbe­trages gewährt, der unmit­telbar bei Bezahlung per App vom Brutto­fahr­preis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antrags­geg­nerin nur der halbe Brutto­fahr­preis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiun­ter­nehmen den nach der jeweils einschlä­gigen Taxita­rif­ver­ordnung geschul­deten Brutto­fahr­preis nicht unmit­telbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beför­de­rungs­ent­geltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahl­funktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiun­ter­nehmer, sondern durch die Antrags­geg­nerin, an der der Taxiun­ter­nehmer seine Forde­rungen im Rahmen des m.. Vermitt­lungs­rah­men­ver­trages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbe­trages der abgetre­tenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jewei­ligen Kunden einge­zogene Beför­de­rungs­entgelt – unter Abzug einer Vermitt­lungs­pro­vision – an den Beför­de­rungs­un­ter­nehmer aus. Wegen der näheren diesbe­züg­lichen Einzel­heiten wird auf die AGB der Antrags­geg­nerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.

Der Antrag­steller sieht in vorste­hender Rabatt­aktion der Antrags­geg­nerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antrag­steller, bestimme, dass die für die Perso­nen­be­för­derung behördlich festge­setzten Beför­de­rungs­ent­gelte weder über- noch unter­schritten werden dürften und regele mithin das Markt­ver­halten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamt­wirt­schaft und der Ordnung im Verkehr erfor­der­lichen Festpreis­cha­rakter der Beför­de­rungs­ent­gelte eindeutig festzu­legen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Markt­teil­nehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbe­werber, ein funkti­ons­fä­higes örtliches Taxige­werbe zu erhalten, indem sie den zugelas­senen Taxiun­ter­nehmen ein angemes­senes Einkommen gewährleiste.

Die beanstandete Geschäfts­praktik der Antrags­geg­nerin, so der Antrag­steller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festge­setzten Preise zu über- oder zu unter­schreiten. Indem sich die Antrags­geg­nerin die Forderung des Taxiun­ter­nehmers auf Zahlung des nach den Bestim­mungen der jeweils einschlä­gigen Taxita­rif­ver­ordnung geschul­deten Beför­de­rungs­ent­geltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beför­de­rungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlä­gigen Taxita­rif­ver­ord­nungen unzuläs­sigen Rabatt und unter­biete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorge­schrie­benen Festpreise.

Diese Beurteilung, so der Antrag­steller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antrags­geg­nerin vorge­nommene Preis­re­du­zierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preis­vor­teils in Form einer Zugabe zum Beför­de­rungs­entgelt werde dieses aus Sicht des Verbrau­chers unter­schritten. Die Gewährung derar­tiger Preis­vor­teile führe nach allge­meiner Lebens­er­fahrung dazu, dass sich ein nicht unerheb­licher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antrags­geg­nerin vermitteln lasse, die ihr den Preis­vorteil in Aussicht stelle.

Da die betref­fenden Verbraucher im Rahmen der streit­ge­gen­ständ­lichen Rabatt­aktion die m.. App zwingend auf ihren Mobil­te­le­fonen instal­lieren müssten, sei davon auszu­gehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antrags­geg­nerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antrags­geg­nerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiun­ter­nehmer konzen­trieren, die – gegen Zahlung von Vermitt­lungs­ge­bühren – mit der Antrags­geg­nerin koope­rierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiun­ter­nehmen, die nur ihren, des Antrag­stellers, Mitglied­un­ter­nehmen angeschlossen seien, wirtschaft­liche Einbußen hinnehmen, die für einige Unter­nehmen existenz­ge­fährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreis­pflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jeden­falls gefährdet, eine Funkti­ons­fä­higkeit des örtlichen Taxen­ge­werbes durch unbil­ligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.

Adressat der Markt­ver­hal­tens­re­gelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiun­ter­nehmen. Die Antrags­geg­nerin sei selber kein Unter­nehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beför­de­rungen durch­führe. Dies führe aller­dings nicht dazu, dass sämtliche Bestim­mungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Markt­ver­hal­tens­re­gelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiun­ter­nehmer den festge­legten Perso­nen­be­för­de­rungs­preis unter­biete. Eine entspre­chende Zuwider­handlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm koope­rie­renden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbe­züg­lichen Vortrags der Antrag­stel­lerin wird auf S. 3 ff des Schrift­satzes vom 17.07.2015 verwiesen.

Zumindest, so der Antrag­steller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungs­wirkung auch der Antragsgegnerin.

Selbst wenn man jedoch unter­stellen wollte, so der Antrag­steller weiter, dass die Antrags­geg­nerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Markt­ver­hal­tens­re­gelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jeden­falls als Täterin bzw. Teilneh­merin für alle Verstöße der ihr angeschlos­senen Teilnehmer gegen diese Bestim­mungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen durch geset­zes­un­ter­worfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unter­nehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzel­heiten des hierauf gerich­teten Vortrags des Antrag­stellers wird auf S. 5 ff des Schrift­satzes vom 17.07.2015 verwiesen.

Der Antrag­steller verweist in diesem Zusam­menhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Paral­lel­ver­fahren ergangen ist, und mit welcher das streit­ge­gen­ständ­liche Rabatt­modell der Antrags­geg­nerin als unver­einbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbe­züg­lichen Einzel­heiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handels­ge­richt Wien habe zwischen­zeitlich die Werbe­aktion der Antrags­geg­nerin untersagt (Anlage Ast 20).

Weiter, so der Antrag­steller, erweise sich der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behin­derung von Mitbe­werbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.

Die Gewährung der Preis­re­du­zierung auf den Brutto­fahr­preis sei zunächst nicht kosten­de­ckend. Die regel­mäßige Gewährung eines kosten­losen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Brutto­fahr­preis begründe ferner die ernst­hafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbe­werber vom Markt zu verdrängen. Die Antrags­geg­nerin handele darüber hinaus auch in Verdrän­gungs­ab­sicht. Inzwi­schen führe die Antrags­geg­nerin die Bonus­aktion bereits zum wieder­holten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonus­aktion nehme die Antrags­geg­nerin zwangs­läufig erheb­liche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmän­ni­schen Grund­sätzen vertretbare Kalku­lation erkennbar sei. Die konti­nu­ier­liche Wieder­holung der Bonus­kation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antrags­geg­nerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbe­werber aus dem Markt für Taxiver­mitt­lungen gehe.

Der Antrag­steller beantragt,

der Antrags­geg­nerin unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu untersagen,

im geschäft­lichen Verkehr Nutzern ihrer App “mytaxi” für Taxifahrten eine Reduzierung des Brutto­fahr­preises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschul­deten Beför­de­rungs­ent­gelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preis­re­du­zierung zu werben.

Ausge­nommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegen­stand des Beschlusses des Landge­richts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intel­ligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

sowie hilfs­weise,
der Antrags­geg­nerin zu unter­sagen, im geschäft­lichen Verkehr Nutzern ihrer App “mytaxi” für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Brutto­fahr­preises oder eine darüber hinaus­ge­hende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verblei­benden Restbetrag des tatsächlich geschul­deten Beför­de­rungs­ent­gelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preis­re­du­zierung zu werben.

Ausge­nommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegen­stand des Beschlusses des Landge­richts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intel­ligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

Die Antrags­geg­nerin beantragt,

die Verfü­gungs­an­träge zurückzuweisen.

Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antrag­stellers – unter­falle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstrei­tigen Meinung in Recht­spre­chung und Literatur ausschließlich auf Perso­nen­be­för­de­rungs­un­ter­nehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unter­nehmen, weswegen die diesbe­züg­lichen gesetz­lichen Regelungen auf sie weder unmit­telbar, noch mittelbar Anwendung fänden.

Nur ein Beför­derer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Perso­nen­be­för­de­rungs­mittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegen­heits­verkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarif­bindung – unter­liege. Diese Bindung zwischen Beför­derer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermitt­lungs­leistung beschränke, ohne in das Vertrags­ver­hältnis zwischen Taxiun­ter­nehmer und Fahrgast einzu­wirken. Schutz­zweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen quali­tativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereit­zu­stellen. Sie, die Antrags­geg­nerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrich­tungen oder Personal für Perso­nen­be­för­derung. Da sie somit selbst keine Beför­de­rungs­leis­tungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiun­ter­nehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbe­sondere unter die Beför­de­rungs­ent­gelt­ta­rif­bindung fallen.

Auch eine mittelbare Bindungs­wirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbe­sondere könne auch die teilweise zu Abrech­nungs­zwecken erfol­gende Abtretung von Beför­de­rungs­ent­gelten der Taxiun­ter­nehmer an sie, die Antrags­geg­nerin, weder für sich alleine noch im Zusam­menhang mit der üblichen Berechnung von Vermitt­lungs­pro­vi­sionen zu einer recht­liche Gleich­stellung von ihr mit einem Taxiun­ter­nehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgelt­for­de­rungen eine rein zivil­recht­liche Indivi­du­al­ver­ein­barung dar, die den sachlichen Anwen­dungs­be­reich des PBefG nicht berühre.

Entgegen dem Vortrag des Antrag­stellers verstießen auch die Taxiun­ter­nehmen, welche an sie, die Antrags­geg­nerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittä­terin oder Teilneh­merin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.

Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antrags­geg­nerin weiter, würden durch die streit­ge­gen­ständ­liche Rabatt­aktion die behördlich festge­setzten Beför­de­rungs­ent­gelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unter­schritten. Sie zahle nämlich das volle tarif­liche Beför­de­rungs­entgelt an die Taxiun­ter­nehmer. Indem sie den Taxiun­ter­nehmen die jeweilige Zahlungs­for­derung gegen den beför­derten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemes­senes Einkommen zu gewähr­leisten und einen unbil­ligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unter­nehmern zu verhindern.

An der Tatsache, dass der Taxiun­ter­nehmer das volle Beför­de­rungs­entgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antrags­geg­nerin, Vermitt­lungs­dienst­leistung kosten­pflichtig sei und dementspre­chend ein niedriger prozen­tualer Betrag mit dem auszu­zah­lenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antrag­stellers enthielten ein Vermitt­lungs­entgelt. Es könne aber keinen Unter­schied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monat­liche Gebühr von ca. € 650,– zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer gerin­geren bzw. allen­falls vergleich­baren Größen­ordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermitt­lungs­leistung sei ebenso wie die monat­lichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzen­trale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beför­de­rungs­entgelt anzurechnen.

Die Antrags­geg­nerin verweist in diesem Zusam­menhang ferner auf zwei Stellungs­nahmen der zustän­digen Hamburger Aufsichts­be­hörde, die die streit­ge­gen­ständ­liche Rabatt­aktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbe­züg­lichen Einzel­heiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.

Schließlich, so die Antrags­geg­nerin, könne ein Verfü­gungs­an­spruch auch nicht mit einem vermeint­lichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antrag­stellers die streit­ge­gen­ständ­liche Rabatt­aktion nicht auf die Behin­derung von Mitbe­werbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grund­sätzlich im Rahmen des freien Wettbe­werbs zulässig. Insbe­sondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durch­ge­führte Aktion nicht geeignet, Mitbe­werber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entspre­chenden Verdrän­gungs­ab­sicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabat­tierung lediglich in legitimer Weise neue Kunden­kreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszu­pro­bieren und gerade nicht gezielt Mitbe­werber zu verdrängen.

Hinsichtlich des weiteren Partei­vor­bringens wird ergänzend auf den Akten­inhalt verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

Der zulässige Verfü­gungs­antrag ist unbegründet, da es dem Antrag­steller an einem erfor­der­lichen Verfü­gungs­an­spruch fehlt. Das inkri­mi­nierte Rabatt­modell der Antrags­geg­nerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behin­derung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).

Im Einzelnen:

A.
Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beför­de­rungs­ent­gelte und deren Änderung der Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde. Mit der Zustimmung sind die Beför­de­rungs­ent­gelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beför­de­rungs­ent­gelte nicht über- oder unter­schritten werden dürfen; sie sind gleich­mäßig anzuwenden. Ermäßi­gungen, die nicht unter gleichen Bedin­gungen jedermann zugute­kommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxen­verkehr Anwendung.

Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbil­ligen und ruinösen Wettbewerb unter den jewei­ligen Perso­nen­be­för­de­rungs­un­ter­nehmern zu verhindern (Bidinger, Perso­nen­be­för­de­rungs­recht, Loseblatt­sammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Markt­teil­nehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbe­werber, ein funkti­ons­fä­higes örtliches Taxige­werbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antrag­stellers ist die Antrags­geg­nerin jedoch schon nicht Normadres­satin der Regelungen des PBefG.

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an “Unter­nehmer”. Unter­nehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verant­wortung und für eigene Rechnung betreibt.

Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der betei­ligten Akteure im Außen­ver­hältnis, insbe­sondere gegenüber dem Fahrgast. Demge­genüber ist das Innen­ver­hältnis unmaß­geblich. Unschädlich für die Stellung als Unter­nehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfü­gungs­gewalt über die für die Durch­führung der Verkehrs­leis­tungen erfor­der­lichen Betriebs­mittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unter­nehmer sämtliche Leistungen auch durch Unter­auf­trag­nehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst‑, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außen­ver­hältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbe­züglich geriert. Grund­sätzlich ist zu sagen, dass reine Vermitt­lungs­tä­tig­keiten, die auch im Außen­ver­hältnis problemlos als solche erkennbar sind, tenden­ziell eher nicht zur Annahme der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:

Die Antrags­geg­nerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beför­de­rungs­dienst­leis­tungen durch­führen. Sie vermittelt lediglich entspre­chende Dienst­leis­tungen, welche von unabhän­gigen Taxidienst­leistern in eigener Verant­wortung durch­ge­führt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antrags­geg­nerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antrags­geg­nerin auch weiteren Vermitt­lungs­un­ter­nehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antrag­stellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entspre­chend ist auch der Außen­auf­tritt der Antrags­geg­nerin geprägt. Die Antrags­geg­nerin erweckt an keiner Stelle ihres Außen­auf­tritts gegenüber den von ihr angespro­chenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beför­de­rungs­dienst­leis­tungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unter­nehmens Uber. Dies, da dieses Unter­nehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in der Vergan­genheit) sich im Gegensatz zur Antrags­geg­nerin gerade nicht unabhän­giger Beför­de­rungs­dienst­leiter bedient hat, sondern vielmehr entspre­chende Fahrer mittels des jewei­ligen konkreten Vertrags­ver­hält­nisses erst zu Perso­nen­be­för­derern gemacht hat.

Die inter­net­ge­stützte Tätigkeit der Antrags­geg­nerin als bloße Platt­form­be­trei­berin ist als bloße Auftrags­ver­mittlung einzu­ordnen. Allein der Umstand, dass die Antrags­geg­nerin im Rahmen des inkri­mi­nierten Angebotes in den Abrech­nungs­vorgang einge­schaltet ist, vermag eine ander­weitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jewei­ligen Perso­nen­be­för­derer freisteht, ein an ihn heran­ge­tragene Beför­de­rungs­an­frage abzulehnen und die Auftrags­an­nahme regel­mäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antrags­geg­nerin in diesem Zusam­menhang ferner darauf hinge­wiesen, dass allein die Abtretung der Entgelt­for­derung, wie sie im Rahmen der Rabatt­aktion an die Antrags­geg­nerin erfolgt, eine rein zivil­recht­liche Indivi­du­al­ver­ein­barung darstellt, welche den sachlichen Anwen­dungs­be­reich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermitt­lungs­dienst unter­liegt die Antrags­geg­nerin mithin unmit­telbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).

Eine Unter­neh­mer­ei­gen­schaft der Antrags­geg­nerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegen­heits­ver­kehre in der Form der Ausflugs­fahrt oder der Ferien­ziel­reise plant, organi­siert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beför­derung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unter­nehmer, der Inhaber einer Geneh­migung nach diesem Gesetz ist, durch­ge­führt wird, nicht selbst im Besitz einer Geneh­migung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antrag­stellers im Termin kann vorste­hender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetz­geber auch bloße Vermittler von Perso­nen­be­för­de­rungs­dienst­leis­tungen regel­mäßig als Unter­nehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegen­heits­ver­kehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unter­nehmer die Beför­derung nach einem von ihm aufge­stellten “Plan” anbietet. Hieran orien­tiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG “plant, organi­siert und anbietet”. Entscheidend ist diesbe­züglich, dass eine vertrag­liche Verpflichtung zur Perso­nen­be­för­derung einge­gangen wurde und die Beför­derung tatsächlich statt­findet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unter­scheidet sich ein Anbieter von Gelegen­heits­ver­kehren im Sinne vorste­hender Regelung jedoch von der Antrags­geg­nerin. Weder ist es Gegen­stand ihres Geschäfts­mo­dells, dass sie die Perso­nen­be­för­derung nach einem von ihr aufge­stellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertrag­liche Verpflichtung zur Perso­nen­be­för­derung ein. Die diesbe­züg­liche vertrag­liche Verein­barung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jewei­ligen Kunden und dem die konkrete Beför­de­rungs­dienst­leistung tatsächlich durch­füh­renden Unter­nehmer geschlossen, was die Annahme eines entspre­chenden Rückschlusses auf bloße Vermitt­lungs­dienst­leis­tungen ausschließt.

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antrag­stellers unter­liegt die Antrags­geg­nerin im Streitfall auch keiner mittel­baren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmit­telbar hieran gebunden sind die jewei­ligen Beför­de­rungs­un­ter­nehmen, welche die konkreten Beför­de­rungs­dienst­leis­tungen durch­führen. Diese unmit­telbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antrags­geg­nerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäfts­an­bahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungs­ab­wicklung beschränkt, ohne in das Vertrags­ver­hältnis des jewei­ligen Beför­de­rungs­un­ter­nehmers zum Fahrgast einzu­wirken. Da das Geschäfts­modell der Antrags­geg­nerin struk­turell auf legalen Taxiverkehr als Gelegen­heits­ver­kehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Perso­nen­be­för­de­rungs­scheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittel­baren Bindung etwa über die Zurech­nungs­figur des Zweck­ver­an­lassers oder über das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht (vgl. Ingold, a.a.O.).

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antrag­stellers unter­stellen wollte, dass die Antrags­geg­nerin zumindest mittelbar Adres­satin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unter­schreitung des festge­setzten Beför­de­rungs­ent­gelts gerade nicht gegeben ist.

Im Rahmen des in Rede stehenden Rabatt­mo­dells der Antrags­geg­nerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienst­leistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beför­de­rungs­entgelt an die Antrags­geg­nerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festge­legten Beför­de­rungs­ent­gelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antrags­geg­nerin dieses um ein von vornherein festge­setztes Vermitt­lungs­entgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarif­un­ter­schreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beför­de­rungs­ent­gelts als solches – die Antrags­geg­nerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jewei­ligen Beför­de­rungs­un­ter­nehmen zuste­henden Anspruch auf Zahlung eines entspre­chenden Vermitt­lungs­ent­geltes auf. Zutreffend hat die Antrags­geg­nerin in diesem Zusam­menhang darauf hinge­wiesen, dass es keinen Unter­schied machen kann, ob die jewei­ligen Taxiun­ter­nehmer – wie bei den Mitglied­un­ter­nehmen des Antrag­stellers der Fall – eine monat­liche Vermitt­lungs­pausche entrichten, oder aber – wie beim inkri­mi­nierten Modell der Antrags­geg­nerin – das Vermitt­lungs­entgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermitt­lungs­leistung erzielten Beför­de­rungs­ent­gelts berechnet wird.

Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beför­de­rungs­un­ter­nehmer für die von ihm angebotene und durch­ge­führte Trans­port­leistung – wie vorstehend ausge­führt — das festge­setzte Beför­de­rungs­entgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechts­wid­rigen Haupttat – auch eine Haftung der Antrags­geg­nerin als mögliche Teilneh­merin nicht in Betracht.

Ohne Erfolg hat sich der Antrag­steller auch auf das vermeint­liche Vorliegen einer unzuläs­sigen Umgehung der Tarif­bindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausge­führt, enthält der jeweilige Beför­de­rungs­un­ter­nehmer das volle Entgelt für die von ihm durch­ge­führte Dienst­leistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entge­gen­steht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antrag­stellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreis­re­gelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxen­ge­werbes als solchem. Ziel der gesetz­lichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitglied­un­ter­nehmen des Antrag­stellers, mithin ander­weitige Taxiver­mitt­lungs­zen­tralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antrag­steller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorge­tragen hat, seinen Mitglied­un­ter­nehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusam­men­schluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unter­fal­lenden – Perso­nen­be­för­de­rungs­un­ter­nehmen handeln würde, vermag auch dies ein ander­wei­tiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durch­führung von vergleich­baren Rabatt­ak­tionen – ob des (ebenfalls unstrei­tigen) Vorliegens einer unzuläs­sigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesell­schafts­recht­lichen Zusam­men­setzung der jewei­ligen Mitglieds­un­ter­nehmen des Antragstellers.

B.
Erweist sich der Haupt­antrag des Antrag­stellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleicher­maßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfs­antrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabatt­aktion der Antrags­geg­nerin sich nicht als gezielte Behin­derung ihrer Mitbe­werber (insbe­sondere der Mitglieds­un­ter­nehmen des Antrag­stellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

Auf Grund der jewei­ligen engen zeitlichen Befristung des streit­ge­gen­ständ­lichen Angebots der Antrags­geg­nerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erfor­der­lichen Voraus­set­zungen (wie z.B. das Erfor­dernis einer entspre­chenden “m..-App”) sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbun­denen Einschrän­kungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des einge­schränkten “Rabatt­ge­bietes”, als auch bzgl. des Erfor­der­nisses der Bezahlung ausschließlich mittels der “m..-App”) ist dieses allein schon hierauf basierend schlech­ter­dings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitglieds­un­ter­nehmen des Antrag­stellers in ihrer wirtschaft­lichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behin­derung im Streitfall “gezielt” erfolgen würde.

Als “gezielt” ist eine Behin­derung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objek­tiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbe­werb­lichen Entfaltung, sondern auf die Beein­träch­tigung der wettbe­werb­lichen Entfaltung eines Mitbe­werbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbe­werb­liche Entfaltung eines Mitbe­werbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behin­derung ist im Allge­meinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beein­träch­tigung der Wettbe­werbs­fä­higkeit der Mitbe­werber der eigent­liche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beein­träch­tigten Mitbe­werber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemes­sener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraus­set­zungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamt­wür­digung der Umstände des Einzel­falls unter Berück­sich­tigung der Inter­essen der Mitbe­werber, Verbraucher und sonstigen Markt­teil­nehmer sowie der Allge­meinheit zu beurteilen.

Eine “gezielte” und damit unlautere Behin­derung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrän­gungs­ab­sicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbe­werber an seiner wettbe­werb­lichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbe­werber in seiner Markt­stellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszu­gehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwä­chung des Mitbe­werbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaft­liche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausge­glichen werden können, wenn der Mitbe­werber ausge­schaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht anderer­seits für eine gezielte Behin­derung nicht aus. Zur Behin­de­rungs­ab­sicht muss vielmehr eine konkrete Markt­be­hin­derung des Mitbe­werbers hinzu­kommen, zumindest aber eine entspre­chende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbe­werbs­konform (wie z.B. die Preis­un­ter­bietung), kann selbst­ver­ständlich auch die bloße Kenntnis von den nachtei­ligen Auswir­kungen der Maßnahme auf den Mitbe­werber die Unlau­terkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzu­treten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).

Unter Berück­sich­tigung vorste­hender Grund­sätze scheidet die Annahme einer gezielten Behin­derung im Streitfall aus.

Die Antrags­geg­nerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabatt­aktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Instal­lierung ihrer m.. App sowie zur nachfol­genden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veran­lassen. Die Verdrängung und Schwä­chung von Mitbe­werbern ist diesbe­züglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kunden­ge­winnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbe­werbs­kon­formen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklo­gische verbun­denen nachtei­ligen Auswir­kungen auf Mitbe­werber deren Unlau­terkeit nicht begründen.

Die Kosten­ent­scheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck­barkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.