LG Köln nimmt offiziell Stellung zu Redtube-Abmahnungen

In Reaktion auf die bundes­weiten (wohl berech­tigten) Vorwürfe, das Landge­richt Köln habe in den Redtube-Abmah­nungen voraus­ge­gan­genen Auskunfts­ver­fahren den Sachverhalt nicht ausrei­chend geprüft, hat sich das Landge­richt nun in einer Presse­mit­teilung (10.12.2013) Stellung bezogen. Wer nun jedoch aufschluss­reiche Erläu­te­rungen erwartet, wird enttäuscht. Auch der Hinweis des Landge­richts, den Betrof­fenen stehe ein Beschwer­de­recht gegen die Auskunfts­er­teilung zu, hilft wenig weiter.

„Die Beschlüsse, mit denen die Auskunfts­er­teilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheber­rechts­ge­setzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheber­rechts in gewerb­lichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Inter­net­pro­vidern derge­stalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derje­nigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Ob diese Voraus­set­zungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zustän­digen Zivil­kammern unter­schiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen statt­ge­geben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurück­ge­wiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antrag­stel­lerin zurück­ge­nommen. Eine einheit­liche Recht­spre­chung innerhalb des Landge­richts existiert insoweit nicht. Mit den Anträgen wurde im hier inter­es­sie­renden Fall (wie auch in den anderen Fällen der beim Landge­richt Köln anhän­gigen Auskunfts­an­sprüche anderer Rechte­inhaber) Auskunft über jeweils mehrere IP-Adressen begehrt; die Zahl der beigefügten IP-Adressen lag zwischen 400 und 1000. Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschie­denen Zivil­kammern bearbeitet. Mit der Entscheidung über die Auskunfts­an­träge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschluss­in­haber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheber­rechts­ver­letzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.”

Ausdrücklich stellte das Landge­richt Köln klar, dass es zu inhalt­lichen Aspekten einzelner Verfahren sowie der Begründung der Beschlüsse seitens der Presse­stelle keine Stellung genommen werden kann. Hier gilt es für die Nutzer von Redtube sich von einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt beraten zu lassen.

LG Köln; PM 18/13