LG Stuttgart: Die myTaxi — Werbe­aktion “50% Rabatt” ist wettbewerbsidrig

LG Stuttgart
Urteil vom 16.6.2015, 44 O 23/15 KfH

Tenor

  1. Die einst­weilige Verfügung des Landge­richts Stuttgart vom 12.05.2015 — 44 O 23/15 KfH — wird aufrechterhalten.
  2. Die Verfü­gungs­be­klagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

 

Tatbe­stand

 

Die Verfü­gungs­klä­gerin betreibt in Form einer Genos­sen­schaft eine Taxiver­mitt­lungs­zen­trale. Die Verfü­gungs­be­klagte vermittelt Taxifahrten durch eine Taxi-App.
Im Zeitraum vom 04. bis zum 17.05.2015 führte die Beklagte eine Werbe­aktion durch. Danach übernahm sie 50 % des Taxifahr­preises, wenn der Kunde die Fahrt über die App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, somit per PayPal oder per Kredit­karte. Dabei erhielt der Taxiun­ter­nehmer grund­sätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer an die Beklagte zu bezah­lenden Vermitt­lungs­pro­vision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden. Die Beklagte hat mit den jewei­ligen Taxiun­ter­nehmen eine Abtretung des Fahrpreis­an­spruches gegen den Kunden vereinbart, wonach die Beklagte auch das Ausfall­risiko trägt.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte die Klägerin den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung gegen die Werbung und die Einräumung des genannten Rabatts. Am 12.05.2015 erließ das Landge­richt Stuttgart die beantragte einst­weilige Verfügung, nachdem auf Nachfrage des Gerichts die Klägerin den Antrag ausdrücklich auf das Pflicht­fahr­gebiet der Landes­haupt­stadt Stuttgart, Leinfelden-Echter­dingen und Filder­stadt einge­schränkt hatte. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 15.05.2015 Wider­spruch ein.

Die Klägerin hält die Werbe­aktion der Beklagten für wettbe­werbs­widrig, da sie die Festpreise des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes unter­schreite. Diese Aktion habe zu einem spürbaren Zuwachs an Vermitt­lungs­auf­trägen bei der Beklagten und in gleicher Weise zu einer Vermin­derung der Nachfrage nach Beför­de­rungs­auf­trägen bei der Klägerin geführt. Ziel der Beklagten sei es, einen Verdrän­gungs­wett­bewerb herbeizuführen.

Die Verfü­gungs­klä­gerin beantragt,

die einst­weilige Verfügung vom 12.05.2015 aufrecht­zu­er­halten und den Wider­spruch der Antrags­geg­nerin zurückzuweisen.

Die Verfü­gungs­be­klagte beantragt:

1. Die einst­weilige Verfügung des Landge­richts Stuttgart vom 12.05.2015 — Az.: 44 O 23/15 KfH — wird aufgehoben.
2. Die Vollstre­ckung der einst­wei­ligen Verfügung wird mit sofor­tiger Wirkung — notfalls gegen Sicher­heits­leistung — eingestellt.

Die Beklagte hält ihre Werbe­aktion für wettbe­werbs­konform, denn sie sei als Vermitt­lerin von Taxifahrten nicht Normadressat des Personenbeförderungsgesetzes.

Die Klägerin sei bereits nicht antrags­befugt, da sie kein Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei. Es bestehe auch kein Verfü­gungs­an­spruch, da ausschließlich der Taxiun­ter­nehmer den Vorgaben für den Gelegen­heits­verkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG und somit auch einer Tarif­bindung unter­liege. Diese Bindungen würden durch die App-Dienste der Beklagten nicht berührt, da diese sich ausschließlich auf den Bereich der Vermitt­lungs­leistung beschränke, ohne in das Vertrags­ver­hältnis zum Fahrgast einzu­wirken. Dagegen erhielten die tarif­ge­bun­denen Taxiun­ter­nehmer auch im Rahmen der angegrif­fenen Werbe­aktion stets den geltenden Tarif.

Schließlich fehle es auch an einem Verfü­gungs­grund. Es bestehe keine besondere Dring­lichkeit, da die Stutt­garter Taxifahrer von der streit­ge­gen­ständ­lichen Aktion entweder gar nicht oder allen­falls in positiver Hinsicht betroffen seien, da die Anzahl der Taxifahrten eher zunehme. Außerdem sei die Klägerin zum weit überwie­genden Teil (90 %) aufgrund der räumlichen Beschränkung des Unter­las­sungs­an­spruches unter­legen, so dass sämtliche Verfah­rens­kosten der Klägerin aufzu­er­legen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewech­selten Schrift­sätze nebst Anlagen verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

Der Verfü­gungs­klä­gerin steht gegen die Verfü­gungs­be­klagte ein Unter­las­sungs­an­spruch im ausge­spro­chenen Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu.

1. Die Klägerin ist antrags­befugt i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn bei der Klägerin handelt es sich um einen „Verband“ im Sinne der genannten Vorschrift.

Ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die Organi­sation eine körper­schaft­liche Struktur hat, was bei einer Genos­sen­schaft unzwei­felhaft der Fall ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 UWG, Rn. 3.31 f.).

Die Klägerin hat durch eides­statt­liche Versi­che­rungen glaubhaft gemacht, dass ihr ca. 750 Taxen entweder als Genos­sen­schafts­mit­glieder angehören oder ihre Dienste im Rahmen eines Nutzungs­ver­trages in Anspruch nehmen (Bl. 27 und 29 d.A.). Dies stellt eine erheb­liche Zahl von Unter­nehmen dar. Gemäß ihrer Satzung hat die Klägerin die Mitglie­der­in­ter­essen zu vertreten. Das mit dem vorlie­genden Rechts­streit angestrebte Ziel, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern, gehört dazu.

Außerdem vermitteln beide Parteien jeden­falls auch Taxifahrten in Stuttgart, so dass ein Wettbe­werbs­ver­hältnis zwischen beiden Parteien vorliegt, zumal die Wettbe­werber nicht einmal zwingend auf derselben Handels­stufe tätig sein müssen (vgl. Landge­richt Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 — 3–08 O 136/14 -).

2. Der Klägerin steht auch ein Verfü­gungs­an­spruch gegen die Beklagte auf Unter­lassung der zeitweisen Einräumung eines Rabatts und der Werbung hierfür für von der Beklagten vermit­telte Taxifahrten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG zu.
a)
Bei den genannten Bestim­mungen des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes handelt es sich um eine Markt­ver­hal­tens­regel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markt­teil­nehmer das Markt­ver­halten zu regeln. §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG regeln das Markt­ver­halten der Taxiun­ter­nehmer, indem sie das festge­stellte Beför­de­rungs­entgelt festschreiben. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Markt­teil­nehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbe­werber, ein funkti­ons­fä­higes Taxige­werbe zu erhalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 ff., juris, Rn. 15 [zu § 47 Abs. 2 PBefG]; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.33 ff.). Die Beför­de­rungs­ent­gelte für Taxen sind demnach Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen.
b)
Die Beklagte ist nicht selbst Unter­nehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, denn ihr fehlt eigene Verfü­gungs­gewalt über Fahrzeuge, Einrichtung und Betriebs­per­sonal (vgl. Ingold, Gelegen­heits­verkehr oder neue Verkehrs­ge­le­gen­heiten?, NJW 2014, 3334 [3335]). Auch wenn die Beklagte somit nicht unmit­telbar den Vorgaben des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes unter­liegt, steht dies einer mittel­baren Bindungs­wirkung nicht entgegen (vgl. Ingold, a.a.O.).
Vorliegend beschränkt sich die Verfü­gungs­be­klagte nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 50 % für die Taxikunden. Vielmehr hat sie mit dem Taxiun­ter­nehmer eine Abtretung seiner Forde­rungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das Ausfall­risiko trägt. Darüber hinaus regelt sie die Zahlungs­mo­da­li­täten als Voraus­setzung für den Erhalt des Rabatts, nämlich unbare Zahlung über die App der Beklagten. Insgesamt trägt die Verfü­gungs­be­klagte damit einen Teil des unter­neh­me­ri­schen Risikos und verdient in mehrfacher Hinsicht im Zusam­menhang mit der Durch­führung einer Taxifahrt. Nach herrschender Meinung ist Taxiun­ter­nehmer nicht nur, wer faktisch die Beför­derung durch­führt; der Taxiun­ter­nehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfül­lungs­ge­hilfe des Taxiun­ter­nehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 — 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 — OVG 1 S 96.14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 — 8 K 2393/11 -; Hambur­gi­sches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 — 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Perso­nen­be­för­de­rungs­recht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
Vorliegend ist die Beklagte, ohne selbst Unter­neh­merin i.S.v. § 3 PBefG zu sein, durch Vermittlung der Taxifahrten, Regelung der Zahlungs­mo­da­li­täten sowie durch die Abtretung der Forderung auf das Beför­de­rungs­entgelt gegen den Kunden an sich selbst derart in die Nähe eines Unter­nehmers gerückt, dass sie sich einigen Pflichten des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes nicht entziehen kann. Zu berück­sich­tigen ist in diesem Zusam­menhang auch § 6 PBefG, der ein ausdrück­liches Umgehungs­verbot normiert. Sinn und Zweck der Festpreis­re­gelung in §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG ist die Verhin­derung ruinösen Wettbe­werbs (vgl. Bidinger, a.a.O., B, § 39, Rn. 131). Dem Taxiverkehr kommt als Ergänzung zum öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr eine öffent­liche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preis­ge­staltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflicht­fahr­gebiet soll den Taxiun­ter­nehmen ein auskömm­liches Dasein ermög­licht werden, ebenso die Tätigung und Abzahlung erfor­der­licher Inves­ti­tionen, während ein ruinöser und unbil­liger Preis­wett­bewerb verhindert werden soll.
Durch Abtretung der Beför­de­rungs­ent­gelt­for­derung gegen den Kunden bei gleich­zei­tiger Vermittlung der Taxifahrt und Festlegung der (unbaren) Zahlungs­mo­da­li­täten ist die Beklagte so wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbe­sondere des Bezahl­vor­ganges einge­bunden, dass die Geltung der Beför­de­rungs­ent­gelte als Festpreise auch auf sie Anwendung finden muss. Für eine angemessene Würdigung der Betei­ligung und der Funktion der Beklagten sind sämtliche Vorgänge zu berück­sich­tigen, in die sie invol­viert ist und die sie bestimmt. Eine Gesamt­schau ergibt, dass gerade die Koppelung von Vermittlung, Abtretung der Forderung und Zahlungs­ab­wicklung dazu führt, dass die Festpreis­be­stimmung des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes im Pflicht­fahr­gebiet auch auf die Beklagte Anwendung findet. Eine Betrachtung jeder Geschäfts­maß­nahme der Beklagten einzeln würde deren Gesamt­beitrag nicht ausrei­chend bewerten, bliebe an Förmlich­keiten verhaftet, liefe den angestrebten Zwecken des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes zuwider und würde das Umgehungs­verbot des § 6 PBefG nicht angemessen berücksichtigen.
c)
Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, § 6 PBefG finde auf sie keine Anwendung, da sie bereits nicht Unter­nehmer im Sinne der Vorschrift sei. Vielmehr ist auch hier gemäß allge­meinen Ausle­gungs­regeln der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfor­schen und nicht am bloßen Wortlaut zu haften. Da die Anfor­de­rungen gesetzlich und durch Rechts­ver­ordnung normiert sind, liegt in der Auslegung der gesetz­lichen Bestim­mungen nach Auffassung der Kammer kein Verfas­sungs­verstoß. Die Kammer schafft keinen neuen Eingriffs­tat­be­stand (anders als im BVerfG, NJW 1996, 3146 zugrunde liegenden Fall), sondern wendet lediglich die im PBefG festge­legte Preis­bindung auf die Tätigkeit der Beklagten an.

Die Beklagte als Vermitt­lerin von Taxifahrten und gleich­zeitige Inhaberin der Forderung auf das Beför­de­rungs­entgelt gegen den Kunden ist daher insoweit an die durch Rechts­ver­ordnung festge­legten Festpreise des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes gebunden.

Die Reduzierung des Beför­de­rungs­ent­gelts auf 50 % stellt daher einen Verstoß gegen eine Markt­ver­hal­tens­regel dar und ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu unter­lassen, da wettbewerbswidrig.
d)
Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, ihre Werbe­aktion sei nicht wettbe­werbs­widrig, da die Taxifahrer den vollen Fahrpreis erhielten, denn Inhaberin des Anspruches auf den vollen Fahrpreis ist die Beklagte. Der Fahrer/Taxiunternehmer erhält vielmehr einen um eine Vermitt­lungs­pro­vision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlegt. Da (unter gleichen Bedin­gungen) zunächst der Taxiun­ter­nehmer mit der höchsten Provision vermittelt wird, somit also typischer­weise der Unter­nehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit ist, greift die Beklagte auch insoweit in die geschäft­liche Tätigkeit der Unter­nehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preis­bindung nicht entziehen kann.
e)
Dem steht nicht entgegen, dass ein Gewer­be­trei­bender berechtigt ist, preis­ge­bundene Fahrscheine für den öffent­lichen Nahverkehr, die er zum festge­setzten Preis erworben hat, unter Preis zu verkaufen (vgl. Omsels in Harte-Baven­dam­m/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10, Rn. 146). Im genannten Beispiel ist der Gewer­be­trei­bende nicht Normadressat der Preis­bindung (Omsels, a.a.O.), anders als die Beklagte hier.
Der wesent­liche Unter­schied liegt darin, dass der genannte Gewer­be­trei­bende sein Geld durch sein Gewerbe verdient, ohne vom Verkauf von Tickets für den öffent­lichen Nahverkehr direkt oder indirekt zu profi­tieren, während die Beklagte, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht im „Taxige­schäft“ bis hin zur Einziehung und Inhaber­schaft der Entgelt­for­derung tätig ist. Wer derartig invol­viert ist, kann sich nicht darauf zurück­ziehen, die gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Entgelthöhe beträfen ihn nicht.
f)
Die Stellung­nahme der Verwal­tungs­be­hörde der Hanse­stadt Hamburg (Bl. 142 d.A.), die die Rabatt­aktion der Beklagten nicht für beanstan­dungs­be­dürftig hält, ist zum einen nicht bindend. Zum anderen geht aus der Stellung­nahme nicht hervor, dass ihr die Abtretung der Forderung gegen den Kunden überhaupt bekannt war oder dass sie sie in ihre Überle­gungen mitein­be­zogen hat.

3. Der Klägerin stand auch ein Verfü­gungs­grund zu.
Durch eides­statt­liche Versi­cherung ihres Vorstandes hat sie glaubhaft gemacht, dass sie Wettbe­werbs­nach­teilen ausge­setzt war, indem im Aktions­zeitraum deutlich weniger Taxifahrten zu vermitteln waren. Im Übrigen wird der Verfü­gungs­grund gemäß § 12 Abs. 2 UWG in Wettbe­werbs­sachen vermutet, ohne dass die Beklagte diese Vermutung erschüttert hat.
4. Da die einst­weilige Verfügung zu bestä­tigen war, kam eine vorläufige Einstellung der Vollstre­ckung nicht in Betracht.

5. Die Kosten­ent­scheidung beruht auf § 91 ZPO.
Durch die ausdrück­liche Begrenzung des Antrages auf Frage des Gerichts auf das Pflicht­fahr­gebiet Stuttgart, Leinfelden-Echter­dingen und Filder­stadt wurde der Antrag nicht teilweise zurück­ge­nommen. Aus dem Inhalt der Antrags­schrift und den zugehö­rigen Anlagen (RVO der LHS Stuttgart, nicht anderer Städte im Bundes­gebiet) ergibt sich der Bezug ausschließlich zum genannten Pflicht­fahr­gebiet. Eine Unter­sagung bundesweit ist ersichtlich nicht gewollt. Die Einschränkung durch die Verfü­gungs­klä­gerin hatte somit ausschließlich klarstel­lenden Charakter. Daher war eine Teilab­weisung weder erfor­derlich noch möglich, so dass die Kosten vollständig von der Verfü­gungs­be­klagten zu tragen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Antrag der Klägerin.

Die nicht nachge­las­senen Schrift­sätze der Verfü­gungs­be­klagten vom 08.06.2015 und der Verfü­gungs­klä­gerin vom 11.06.2015, die keinen neuen Tatsa­chen­vortrag enthalten, gaben nach Ausübung pflicht­ge­mäßen Ermessens keine Veran­lassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.