LG Würzburg: Nicht DSGVO-konforme Daten­schutz­er­klärung stellt Abmahnung wegen Wettbe­werbs­verstoß dar

In einem einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren hat das Landge­richt Würzburg (LG Würzburg, Beschl. v. 13.9.2018 – Az.: 11 O 1741/18) kürzlich entschieden, dass eine Daten­schutz­er­klärung, welche nicht den Anfor­de­rungen der DSGVO entspricht, einen wettbe­werbs­recht­lichen Verstoß darstellt und damit kosten­pflichtig abgemahnt werden kann.

Das LG Würzburg hat es im Rahmen seiner Entscheidung jedoch versäumt, sich näher mit den Regeln der DSGVO ausein­an­der­zu­setzen, sondern sich statt­dessen auf Entschei­dungen berufen, denen noch das alte Daten­schutz­recht zugrunde lag. Eine Antwort auf die weit verbreitete Unsicherheit, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt wettbe­werbs­rechtlich abgemahnt werden können, bietet die Entscheidung des LG Würzburgs mithin leider nicht.

Der Meinungs­streit bleibt folglich spannend. Über tatsächlich reprä­sen­tative Entschei­dungen halten wir Sie auf dem Laufenden.