Marken­recht­liche Abmahnung aus der Wortmarke „autoflirt“

Uns liegt eine Abmahnung eines Vereins namens Autoflirt e.V. vor, in der er Rechte aus seiner angeb­lichen Marke „autoflirt“ geltend macht. Wie üblich verlangt der Verein eine Unter­las­sungs­er­klärung. Darüber hinaus wird aber auch der Ersatz der angeblich entstan­denen Rechts­an­walts­kosten verlangt, die mit 3.161,83 Euro sehr hoch angesetzt sind, denn einer­seits wird ein Streitwert von 150.000 Euro zu  Grunde gelegt und sogar eine erhöhte 1,5 Gebühr.

Obwohl die Kollegen der Kanzlei Leitmann & Braun-Noviello damit andeuten, dass es sich um ein schwie­rigen Fall handelt, haben Sie die notwendige Sorgfalt bei der Bearbeitung vermissen lassen. Einer­seits ergibt ein Blick in das Marken­re­gister des DPMA, dass der Verein nicht Inhaber der Marke ist, jeden­falls ist es dort aktuell nicht so vermerkt und zum anderem wird bei der Abmahnung nicht berück­sichtigt, dass der Schutz­be­reich der Marke sehr eng ist und nur für „Kultu­relle Aktivi­täten; Vermittlung von Kontakten“ besteht. Selbst bei großzü­giger Auslegung dürfte das im konkreten Fall nicht gegeben sein. Zudem scheint es den Verein gar nicht zu geben oder er heißt jeden­falls anders, denn das Vereins­re­gister gibt keinen identi­schen Treffer.

Es ist damit mehr als fraglich, ob eine Marken­ver­letzung vorliegt. Ggfs handelt es sich um eine unberech­tigte Schutz­rechts­ab­mahnung, die auch zugunsten des Abgemahnten Kosten­er­stat­tungs­an­sprüche begründet.  Auf jeden Fall sollten sich Betroffene dringend von einem spezia­li­sierten Anwalt beraten lassen, wie auf die Abmahnung reagiert werden muss und auf keinen Fall die bei gefügte Unter­las­sungs­er­klärung abgeben oder Zahlungen leisten.