McDonalds verliert Marken­rechte an „Big Mac“ wegen Nicht­be­nutzung – echt jetzt?

Heute Mittag füllten sich die Nachrich­ten­seiten mit einem Marken­rechts­thema über McDonald‘s. Dabei wurde ausge­führt, dass McDonald‘s aufgrund eines Urteils die europäi­schen Marken­rechte an der Bezeichnung „Big Mac“ verloren habe, da das Unter­nehmen die Benutzung der Marke nicht nachweisen kann.

Ich gebe zu, dass ich erst am Montag bei McDonald‘s zu Mittag gegessen und dort auf der Speise­karte auch den allseits bekannten „Big Mac“ gesehen habe. Zudem gab es ihn auch bei meinem letzten Besuch in einer Filiale auf einem spani­schen Flughafen, weshalb es mich doch sehr verwundert, dass es dem Unter­nehmen nicht gelungen sein soll, die  Nutzung des Zeichens als Marke in den letzten fünf Jahren nachzuweisen. 

  • Aber kurz zur Geschichte, die dem ganzen zugrunde liegt.

Das irische Unter­nehmen Supermac’s (Holdings) Ltd. hatte mit seiner Marken­an­meldung „Supermac“  im Mai 2016 beim Europäi­schen Markenamt die Aufmerk­samkeit von McDonald‘s auf sich gezogen. Nachdem McDonald‘s beim Europäi­schen Markenamt Wider­spruch gegen die Marke eingelegt hat, holte das irische Unter­nehmen zum Gegen­schlag aus. Es griff die als Grundlage für den Wider­spruch dienenden „Bic Mac“ und „Mc“ Marken an, indem es Löschungs­an­träge wegen Nicht­be­nutzung stellte. Bis zum Abschluss des Löschungs­ver­fahrens wurde das Wider­spruchs­ver­fahren ausgesetzt.

  • Löschungs­ver­fahren wegen Nichtbenutzung 

Ein solcher Löschungs­antrag ist erfolg­reich, wenn eine regis­trierte Unions­marke innerhalb der Benut­zungs­schon­frist von fünf Jahren ab Eintragung oder, wenn die Marke älter ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrags­datum des Löschungs­ver­fahrens nicht benutzt wurde.

Im Rahmen dieser Löschungs­an­träge wegen Nicht­be­nutzung hat das Europäische Markenamt (EUIPO) am 11. Januar 2019 entschieden, dass es McDonald‘s nicht gelungen ist die Benutzung der Marken im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre nachzu­weisen. Angesichts der Entscheidung, in der aufge­führt wird, was seitens McDonald‘s in dem Verfahren alles vorgelegt wurde, erstaunt dies etwas. 

Neben drei eides­statt­lichen Versi­che­rungen wurden in dem Verfahren mehrere Broschüren und Ausdrucke von Werbe­ma­te­rialien sowie verschie­denen Webseiten vorgelegt. Offen­sichtlich genügte das den drei Sachbe­ar­beitern jedoch nicht, insbe­sondere weisen Sie darauf hin, dass die Beweis­kraft der abgege­benen eides­statt­lichen Versi­che­rungen reduziert wäre, da diese nicht unabhängig seien. Dies, obwohl die eides­statt­liche Versi­cherung ausdrücklich als zuläs­siges Beweis­mittel in solchen Löschungs­ver­fahren vom Gesetz­geber benannt ist.

Bezüglich der weiteren Unter­lagen bemängelt das Amt, dass die konkrete Nutzung der Marke sich daraus nicht ableiten würde. So fehlten den Prüfern Angaben zur Frage, wie viele Besucher aus welchen Ländern auf den Webseiten im relevanten Zeitraum gewesen sind. Auch hinsichtlich der vorge­legten Broschüren und Verpa­ckungs­ma­te­rialien argumen­tiert das Amt, dass Infor­ma­tionen über die Art der Verteilung und Verwendung sowie den dazuge­hö­rigen Verkäufen fehlten, um hier eine Benutzung nachzuweisen.

Entgegen mancher Bericht­erstattung handelt es sich bei den jetzigen Entschei­dungen, die die Löschung der Marken bestimmten, nicht um Urteile. Bekanntlich werden solche nur von Gerichten ausge­sprochen. Vorliegend hat das EUIPO einen ganz normalen Verwaltungsakt/Beschluss vorgelegt. 

Gegen diese Beschlüsse kann McDonald‘s innerhalb von zwei Monaten Beschwerde einlegen. Dann wird noch einmal vor dem Europäi­schen Markenamt darüber verhandelt und entschieden. Nach einer möglichen Beschwer­de­ent­scheidung steht dem jeweils Unter­le­genen der Gang zum Europäi­schen Gericht und dann sogar noch zum Europäi­schen Gerichtshof offen. 

Es handelt sich bisher nur um eine erste Entscheidung und es würde mich nicht wundern, wenn diese korri­giert wird. Grund­sätzlich ist aber zu berück­sich­tigen, dass in den folgenden Verfahren keine neuen Beweis­mittel vorgelegt werden können, sondern diese nur aufgrund der bereits im Verfahren einge­brachten Unter­lagen entschieden werden. Dadurch könnte es McDonald‘s schwerer fallen, mögliche Mängel im bishe­rigen Vortrag zu besei­tigen, das Unter­nehmen muss weitest­gehend auf die Überzeu­gungs­kraft der bisher einge­reichten Beweise setzen.

Unabhängig davon wird über das Wider­spruchs­ver­fahren bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss der Löschungs­ver­fahren nicht entschieden.

Soweit Pat McDonagh, Geschäfts­führer bei Supermax, in seiner Presse­mit­teilung ausführt 

“This is a victory for all small businesses. It prevents bigger companies from hoarding trade­marks with no intention of using them.”

halte ich das für leidlich unredlich und übertrieben, denn dass McDonald’s die Marken tatsächlich nutzt, dürfte außer Zweifel stehen.

Es gibt regel­mäßig große Unter­nehmen, die ihre Marken wiederholt und auch in einer Vielzahl von Waren und Dienst­leis­tungs­klassen anmelden, in denen sie sie tatsächlich nicht benutzen und so die Marken für andere Unter­nehmen sperren, aber das vorlie­gende Beispiel gehört nicht zu dazu. 

Sollte die Entscheidung Bestand haben, würde das bedeuten, dass zukünftig die Bezeichnung „Big Mac“ für Burger und Sandwiches auch von anderen Unter­nehmen als McDonald‘s benutzt werden könnte.

Es bleibt spannend — ein „Guten Appetit“ verkneife ich mir.