Neue Energie­ein­spar­ver­ordnung – erste Abmahnungen

Seit dem 01. Mai 2014 ist eine neue Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) in Kraft, nach der in Immobi­li­en­an­zeigen künftige konkrete Angaben zum energe­ti­schen Zustand der Immobilie zu machen sind. Wie nicht anders zu erwarten war, sind die ersten Abmah­nungen aufgrund etwaiger Verstöße gegen die neue EnEV bereits raus. Eigen­tümer und Vermieter sind daher gehalten, sich vor der Schaltung von Immobi­li­en­an­zeigen im Internet, in Portalen oder in Zeitungen mit der aktuellen Rechtslage zu befassen, um nicht Opfer wettbe­werbs­recht­licher Abmah­nungen zu werden.

Gegebe­nen­falls sollte eine anwalt­liche Beratung vorge­schaltet werden. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unter­las­sungs­er­klärung inklusive Vertrags­stra­fen­re­gelung abgeben sowie die Abmahn­kosten erstatten?

Bewahren Sie Ruhe und lassen sich nicht unter Druck setzen. Unter­zeichnen Sie keine beigefügte Unter­las­sungs­er­klärung, ohne sich gegebe­nen­falls von einem spezia­li­sierten Rechts­anwalt beraten zu lassen. Bitte beachten Sie auf jeden Fall die von der Gegen­seite gesetzte Frist. Auf eine Abmahnung sollte grund­sätzlich immer reagiert werden, auch wenn sie im Ergebnis unbegründet ist.

Gern infor­mieren wir Sie über das mögliche Vorgehen sowie Chancen und Risiken. Nehmen Sie hierzu auf dem von Ihnen bevor­zugten Weg Kontakt mit uns auf.

Profi­tieren Sie von unserer Erfahrung. Als wirtschafts­rechts­ori­en­tierte Kanzlei haben wir beinah täglich mit der gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Abwehr von Abmah­nungen insbe­sondere aus den Bereichen Wettbewerbs‑, Marken‑, Urheber- und Medien­recht zu tun.

Sobald uns der konkrete Sachverhalt vorliegt, begut­achten wir diesen und Sie erhalten zeitnah, kostenlos und unver­bindlich eine erste kurze Einschätzung. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, einen