Neue Wider­rufs­be­lehrung — Die Abmahn­welle rollt

Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Wider­rufs­recht und wie nicht anders zu vermuten, ließen der ersten Abmah­nungen nicht lange auf sich warten. Wer dieser Gefahr aus dem Weg gehen und kosten­in­tensive Ausein­an­der­set­zungen vermeiden möchte, kann seinen Online­auf­tritt hier auf den rechtlich aktuellen Stand bringen und das neue Verbrau­cher­recht von Experten umsetzen lassen.

Diverse Online-Händler ohne aktua­li­sierte Wider­rufs­be­lehrung wurden inzwi­schen abgemahnt. Teilweise tragen die Abmah­nungen sogar das Datum 13.06.2014. Ferner wird in den Abmah­nungen mitunter ein Verstoß gegen die der Geset­zes­än­derung zugrunde liegenden EU-Richt­linie gerügt, statt korrekter Weise die die Richt­linie umset­zenden Geset­zes­normen anzugeben.

Auch wenn sich aus diesen Umständen keine Unwirk­samkeit der Abmah­nungen ergibt, ist eine genaue Prüfung angebracht. Ansatz­punkte, um gegen eine Abmahnung vorzu­gehen, können Zweifel am Wettbe­werbs­ver­hältnis oder etwa rechts­miss­bräuch­liches Vorgehen des Abmah­nenden sein.

Keines­falls sollte eine vorge­fer­tigte Unter­las­sungs­er­klärung ungeprüft unter­schrieben werden. Vor allem aber sollten Online-Händler sicher­stellen, dass ihr Shop der aktuellen Rechtslage entspricht, um wettbe­werbs­recht­lichen Abmah­nungen vorzubeugen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Unter­stützung bei der Umsetzung der neuen Vorschriften wünschen, können Sie auf dem von Ihnen bevor­zugten Weg Kontakt mit uns aufnehmen.