Neues Recht für Drohnen in Deutschland.

Seit dem 7. April 2017 gilt in Deutschland ein neues Recht für Drohnen­pi­loten. Immer mehr überlegen, ob Sie sich eine sogenannte Drohne kaufen und damit natürlich auch fliegen, unabhängig ob dies als Hobby vorge­sehen ist oder gewerblich mit einer Vielzahl von inter­es­santen Anwen­dungs­op­tionen, die recht­lichen Rahmen­be­dingen sind zu berück­sich­tigen. Im Amtsdeutsch werden Drohnen als unbenannte Fluggeräte bezeichnet, so heißen die am 7. April 2017 in Kraft getre­tenen neuen Regeln „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbenannten Flugge­räten“. Besser als die allgemein gängige Bezeichnung “Drohne” finde ich aller­dings Copter, denn leider ist das Wort Drohne durch die Assoziation mit militä­ri­schen Flugge­räten negativ belegt.

Offizi­elles Ziel dieses Schnell­schusses des Bundes­mi­nisters für Verkehr, Herrn Dobrindt, ist die Förderung einer neuen zukunfts­träch­tigen Branche. Aber ähnlich wie die PKW-Maut zeigt die Verordnung deutliche handwerk­liche Fehler und ist nicht bis zu Ende gedacht, dafür war auf Grund der sich dem Ende neigenden Legis­la­tur­pe­riode anscheinend keine Zeit mehr. Selbst aus einigen zustän­digen Landes­be­hörden gibt es deutliches Kopfschütteln zu den nun in Kraft getre­tenen Regeln.

Neben Drohnen, die allein zum „Spielen“ oder als Sport­gerät gedacht sind, sogenannte Racer, sind für die breite Masse Drohnen inter­essant, die auch mit mehr oder weniger guten Kameras bestückt sind. Damit lassen sich völlig neue Perspek­tiven entdecken und Fotos / Videos von Regionen erstellen, die sonst völlig unzugänglich gewesen sind.

Da der Luftraum aber nicht nur von Drohnen genutzt wird, bestehen ähnlich wie im Straßen­verkehr oder auf Wasser einige Regeln, die von den Drohnen­pi­loten beachtet werden müssen und für die die neue Verordnung erlassen wurde. Es gab auch vorher bereits einige Regelungen, die sich aber in den einzelnen Bundes­ländern unter­schieden. Nun soll alles verein­heit­licht werden, wobei offen­bleibt, ob alle zustän­digen Landes­be­hörden die Regelungen gleich auslegen. Gleich­zeitig ist man aber auch deutlich über das Ziel hinaus­ge­schossen und hat letztlich Lobby­in­ter­essen von großen Unter­nehmen in den Vorder­grund gestellt, letztlich müssen wahrscheinlich die TÜVs und Dekras dieses Landes mit neuen teuren Zerti­fi­zie­rungs­maß­nahmen mit Geld versorgt werden.

  1. Versi­cherung der Drohne

Wie in der Vergan­genheit muss jeder, der eine Drohne fliegt, im Rahmen einer Haftpflicht­ver­si­cherung abgesi­chert sein. Das bedeutet, sollten es durch die Drohne zu Schäden an Personen oder fremden Eigentum kommen, wird der Geschä­digte durch die Versi­cherung entschädigt. Für die rein private Nutzung einer Drohne genügt meist die bereits bestehende Haftpflicht­ver­si­cherung, wobei hier mit der Versi­cherung geklärt werden sollte, ob die private Nutzung von unbenannten Flugge­räten im konkreten Tarif abgedeckt ist oder ggfs. Anpas­sungen vorge­nommen werden müssen.

Im gewerb­lichen Bereich ist auf jeden Fall eine geson­derte Haftpflicht­ver­si­cherung abzuschließen, die für ausrei­chenden Versi­che­rungs­schutz sorgt. Dieser Versi­che­rungs­schutz muss ggfs. auf Verlangen auch nachge­wiesen werden, daher empfehlen wir einen Nachweis bei sich zu tragen, wenn die Drohne geflogen wird.

  1. Nummern­schild für Drohnen

Mit der neuen Verordnung kommt erstmals die Pflicht, eine Drohne die schwere als 250 g ist, mit einer dauer­haften und feuer­festen Beschriftung zu versehen, die Auskunft über Namen und Anschrift des Piloten/verantwortlichen Unter­nehmens gibt. Eine entspre­chende Kennzeichnung muss sichtbar an der Drohne befestigt werden. Diese Regelung gilt für die private als auch die gewerb­liche Nutzung. Da die meisten Modelle, auch im Consumer-Bereich, die mit Kameras ausge­stattet dieses Start­ge­wicht erreichen, müssen auch private Drohnen­pi­loten eine entspre­chende Kennzeichnung vornehmen. Passende feuer­feste Kennzeichen können beispiels­weise beim Bundes­verband Copter Piloten geordert werden.

Dies wird aber nur der erste Schritt sein, langfristig werden die Drohnen selber über entspre­chende Technik verfügen, die eine Identi­fi­zierung ermög­lichen. Entspre­chende Ideen gibt es beispiels­weise bei dem weltweit größten Drohnen­her­steller DJI schon.

  1. Drohnen-Führer­schein

Heiß disku­tiert und dann doch nicht in dem Maß umgesetzt, wie von vielen erwartet, ist der sogenannte Drohnen-Führerschein.

Für den Betrieb von Flugmo­dellen und unbemannten Luftfahrt­sys­temen ist erst ab einem Start­ge­wicht von 2 kg ein Kennt­nis­nachweis erfor­derlich. Damit sind die meisten der handels­üb­lichen im privaten Bereich genutzten Drohnen ohne einen entspre­chenden Nachweis nutzbar. Inwieweit hier im Eigen­in­teresse eine Schulung, die neben den prakti­schen Fragen auch theore­tische und juris­tische Aspekte berück­sichtigt sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden. Angesichts der vielen Regeln und Verbote, die auch von Piloten kleiner Drohen einge­halten werden müssen, wäre zumindest ein minimaler Kennt­nis­nachweis sinnvoll gewesen.

Soweit ein größerer Copter (mehr als 5 KG) geflogen werden soll, kann der entspre­chende Nachweis durch

  1. a) gültige Pilotenlizenz,
  2. b) Beschei­nigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), erfolgen (Mindest­alter beträgt 16 Jahre).

Dabei werden Kennt­nisse zur Navigation des Flugge­rätes, den einschlä­gigen luftrecht­lichen Grund­lagen und der örtlichen Luftraum­ordnung abgefragt.

Die Beschei­nigung wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, soweit die Drohne auf einem Modell­flug­ge­lände genutzt wird, ist kein Kennt­nis­nachweis erforderlich.

  1. Brauche ich eine Geneh­migung zum Fliegen einer Drohne?

Hier bringt die neue Verordnung bundes­ein­heitlich bessere Regeln, denn grund­sätzlich ist der Betrieb von Drohnen bis zu einem Start­ge­wicht von 5 kg für den privaten aber auch gewerb­lichen Gebrauch (einen Unter­schied sieht die Verordnung nicht mehr vor) erlaub­nisfrei und bedarf daher keiner geson­derten amtlichen Genehmigung.

Ausge­nommen hierfür sind Flüge in einem Radius von anderthalb Kilometer um Flughäfen und Flugplätze oder für Flüge in der Nacht.

Im Umkehr­schluss bedeutet dies natürlich, dass für gewerb­liche Copter­pi­loten, deren Copter schwere als 5 Kg Start­masse aufweisen eine generelle Erlaub­nis­pflicht besteht. Die bei den entspre­chenden Luftfahrt­be­hörden beantragt werden kann.

Nach dem grund­sätzlich keine Erlaubnis (bis zu 5 KG) mehr erfor­derlich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass mit Drohnen überall geflogen werden kann. Die neue Verordnung sieht ausdrücklich einige Verbote vor, die unbedingt berück­sichtigt werden müssen.

  1. Wo darf ich mit meiner Drohne nicht fliegen.

Wie bereits oben aufge­führt, darf ohne konkrete Geneh­migung nicht in der Nähe von Flughäfen geflogen werden und es besteht ein grund­sätz­liches Nacht­flug­verbot. Natürlich gibt es auch eine Definition von Nacht, aller­dings lässt diese etwas Klarheit vermissen.

„„Nacht“: die Stunden zwischen dem Ende der bürger­lichen Abend­däm­merung und dem Beginn der bürger­lichen Morgen­däm­merung. Die bürger­liche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnen­scheibe 6° unter dem Horizont befindet“ (Artikel 2 Nr. 97 (VO) EU 923/2012)

Darüber hinaus gibt es nunmehr folgende konkrete Verbote für den Flug mit Drohnen wobei seitens der Luftfahrt­be­hörden jeweils Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt werden können, was für gewerb­liche Nutzer sicher von Interesse ist.

  • Der Pilot muss bis zu einer Start­masse von 5 Kg immer auf Sicht fliegen, das bedeutet er muss das Fluggerät mit den eigenen Augen verfolgen können. Es genügt nicht, wenn er durch die Video­über­tragung ein Bild auf seinem Steue­rungs­gerät hat.

Von einigen Landes­be­hörden wird die Auffassung vertreten, dass genügt, wenn ein anderer das Gerät sieht und dem Piloten ggfs. direkte Anwei­sungen geben kann. Ob sich diese Auslegung durch­setzt bleibt abzuwarten.

  • Ein Abstand von 100 m muss einge­halten werden:

zu Menschen­an­samm­lungen, Unglücksort, Katastro­phen­ge­bieten und anderen Einsatz­orten von Behörden und Organi­sa­tionen mit Sicher­heits­auf­lagen, militä­ri­schen Anlagen und Organi­sa­tionen, sowie übermo­bilen Einrich­tungen von Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemel­deter Manöver und Übungen, Indus­trie­an­lagen, Justiz­voll­zugs­an­stalten, Einrich­tungen des Maßre­gel­vollzugs, Anlagen der Energie­er­zeugung und ‑verteilung sowie einigen anderen sicher­heits­re­le­vanten Einrich­tungen, Grund­stücken auf den Verfas­sungs­or­ganen des Bundes oder der Länder, oberste oder obere Bundes- oder Landes­be­hörden oder diplo­ma­ti­schen und konsu­la­ri­schen Vertre­tungen sowie inter­na­tionale Organi­sa­tionen im Sinne des Völker­rechts ihren Sitz haben sowie die Polizei und anderer Sicher­heits­be­hörden, Bundes­fern­straßen, Bundes­was­ser­straßen oder Bahnanlagen

Letztlich ist es eine lange Liste und wenn man die entspre­chenden Zonen beispiels­weise in Berlin berück­sichtigt, bleiben nicht viele Flächen übrig, in denen ohne zusätz­liche Ausnah­me­ge­neh­migung geflogen werden darf.

  • Natur­schutz­ge­biete, Natio­nal­parks sowie andere Gebiete die im Rahmen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes geschützt werden dürfen ebenfalls nicht überflogen werden.

Die oben genannten Verbote waren so weitest­gehend bereits bisher geregelt, teilweise durch entspre­chende landes­recht­liche Vorgaben.

Nunmehr kommen aber Regeln die neu einge­führt wurden und nach hiesiger Ansicht das praktische Leben von Copter­pi­loten ganz besonders einschränken werden.

  • Nunmehr ist das Überfliegen von Wohngrund­stücken verboten, wenn die Drohne schwerer als 250 g ist oder über eine Video­kamera bzw. Tonauf­nah­me­geräte verfüg, und der Eigen­tümer oder der sonstige Nutzungs­be­rech­tigte nicht zustimmt. Somit brauch man nicht nur vom Eigen­tümer bzw. Berech­tigten des Grund­stückes, auf dem man startet, sondern auch über die geflogen wird eine Genehmigung.

Von dieser Regelung dürften nahezu alle markt­gän­gigen Drohnen erfasst sein, außer solche, die tatsächlich als reine Spielzeug einge­stuft werden können. Flüge in der Stadt oder im Dorf dürften damit nahezu ausge­schlossen sein, denn gerade in Städten ist es nicht möglich sämtliche Eigen­tümer oder Berech­tigte zu befragen. Gleich­zeitig ist zu berück­sich­tigen, dass mit dieser Regelung nicht das Aufnehmen entspre­chender Grund­stücke (z.B. von Nachbar­grund­stück) untersagt wurde, sondern das Überfliegen. Selbst unter daten­schutz- bzw. privat­recht­lichen Gesichts­punkten eine über das sinnvolle Maß hinaus­ge­hende Regelung, die dem eigent­lichen in der Verordnung vorge­scho­benen Zweck der Innova­ti­ons­freund­lichkeit zu wiederläuft.

Insoweit Grund­stücke beim Fliegen auf einem anderen Grund­stück, zudem eine entspre­chende Geneh­migung vorliegt, mit aufge­nommen werden, ist dies von dieser Verbotsnorm nicht erfasst.

Bereits unter den alten Regelungen musste jeder Drohnen­pilot die Persön­lich­keits­rechte und den Daten­schutz Dritter berück­sich­tigen. Betroffene hatten ausrei­chend recht­liche Möglich­keiten bei Verlet­zungen der Privat­sphäre aktiv zu werden und Unter­lassung und Schadens­ersatz zu fordern.

  • Auch die Flughöhe wurde nunmehr verein­heit­licht und auf 100 m über Grund beschränkt, ausge­nommen der Pilot verfügt über einen entspre­chenden Kennt­nis­nachweis oder er befindet sich auf dem Gelände eines Modell­flug­ver­eines. Warum hier Modell­flug­zeuge höher als Drohnen, oder wie es die Verordnung an dieser konkreten Stelle nennt – Multik­opter- fliegen dürfen, erschließt sich mit gesunden Menschen­ver­stand nicht, es gibt in der Gefähr­lichkeit keinen Unter­schied. Mögli­cher­weise hatten das BMVI oder die Landes­ver­kehrs­mi­nister hier ein konkretes Eigen­in­teresse oder gute Freunde im Modelfliegerverein.
  • Natürlich dürfen mit Drohnen keine explo­siven oder pyrotech­nische Stoffe trans­por­tiert werden.
  • Kurz vor Schluss ist dann noch die Regelung aufge­nommen worden, dass in einem Radius von 100 m um Kranken­häusern ebenfalls nicht geflogen werden darf, sicher eine der sinnvol­leren Regelungen der Verordnung.

Darüber hinaus gibt es in einzelnen Städten / Gebieten zusätz­liche Flugver­bots­zonen, die auch berück­sichtigt werden müssen.

  1. Wie sieht es in Berlin aus

Da ich selber aus Berlin komme und ab und zu mit einer Drohne fliege, hier ein kurzer Blick in die Bundeshauptstadt.

Es gibt zwei Flugbe­schrän­kungs­zonen in Berlin, einer­seits die E‑DR 146 und die E‑DR 4, letztere befindet sich um den Forschungs­re­aktor im Südwesten Berlin und hat eine Ausdehnung von 3,7 Km. Entschei­dender ist aber die Zone um den Reichstag mit einem Radius von 5,6 km. Innerhalb dieser Zonen ist jeder private Drohnenflug untersagt und dies umfasst nahezu alle Sehens­wür­dig­keiten und großen Parks.

Copyright MyflyZone

Die gewerb­lichen Drohnen­pi­loten haben in der E‑DR 146 eine Erleich­terung, da seitens des Bundes­amtes für Flugsi­cherung hier ab der 1,9 km (1NM) eine Allge­mein­ver­fügung erlassen wurde, nach der gewerb­liche Copter­pi­loten (hier sind private Nutzer ausdrücklich ausge­nommen) bis zu 100m aufsteigen dürfen, wenn sie die Polizei eine Stunde vor Flug infor­mieren. Aller­dings ist zu berück­sich­tigen, dass es in Berlin noch eine Kontrollzone gibt, die die erlaub­nis­freie Höhe insgeamt auf 50m beschränkt, so dass für die Höhe zwischen 50 und 100 m eine Aufstiegs­ge­neh­migung bei der Gemeinsame Obere Luftfahrt­be­hörde Berlin-Brandenburg (LuBB) eingeholt werden muss.

Daneben sind natürlich die beiden Flughäfen mit den 1,5 km breiten Verbots­zonen zu beachten.

Sämtliche sonstige gesetz­lichen Normen (s.o.) bleiben dabei natürlich ebenfalls zu berücksichtigen.

Am Ende bleibt es spannend, wie die neuen Regeln sich auswirken, ob die zustän­digen Behörden und alle die gefragt werden müssen, so schnell reagieren, dass die Unter­nehmen, die mit Copter ihr Geld verdienen, dies auch zukünftig können ohne mehr Zeit am Schreib­tisch als in der Luft verbringen zu müssen.