“ohne 19 % Mehrwert­steuer” unzulässig

Bei der Gestaltung von Rabatt­ak­tionen wird immer wieder versucht besonders kreativ zu sein, dabei werden die Werbe­an­zeigen dadurch schell auch angreifbar. In vielen Bereichen wird die Werbung von Mitbe­werbern sehr genau überwacht und schnell zum Mittel der Abmahnung gegriffen.

Das OLG Stuttgart hat in einer Rechts­mit­tel­ent­scheidung (Az: 2 U 82/07) bestätigt, dass eine nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag geltende Zeitungs­werbung eines Elektro­groß­marktes “ohne 19 % Mehrwert­steuer” unlauter ist. Das Gericht sah in diesem Fall die Entschei­dungs­freiheit unange­messen unsachlich beein­flusst, da sie einen erheb­lichen Teil von Adres­saten der Wahrnehmung von Vergleichs­mög­lich­keiten für Preis- und/oder Qualität beraubt sei.

Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabatt­aktion kann unter bestimmten Umständen („Überrum­pe­lungs­gefahr“) deren Unlau­terkeit begründen, nämlich dann, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt, von der Aktion aber eine erheb­liche Anlock­wirkung ausgeht und der Verbraucher vor der Nachfra­ge­ent­scheidung keine ausrei­chende und zumutbare Möglichkeit eines Preis­ver­gleichs hat.

Das OLG hat auch bestätigt, dass dies auf das Inter­net­an­gebot des Werbenden zutreffe und diese Werbung auch dort unzulässig ist.