Otto ist ein Aller­weltsname und macht OTTO das Durch­setzen schwer

Vor dem Landge­richt Hamburg (Urt. v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18) versuchte der Versand­händler Otto – gibt es die noch – seine Namens- und Marken­rechte an dem Namen Otto gegen einen Hamburger Burger Laden durch­zu­setzen und scheiterte.

Die Hamburger Richter sahen keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Otto als Versand­händler und Otto´s Burger. Ganz überra­schend ist das Ergebnis nicht, denn einer­seits handelt es sich bei dem Namen „Otto“ um einen sehr häufig vorkom­menden deutschen Vornamen und zu anderen sind die beiden Tätig­keits­felder der Unter­nehmen ausrei­chend unter­schiedlich. Zwischen Versand­handel und Gastro­nomie gibt es nicht wirklich Schnitt­mengen, auch wenn heute auch Burger regel­mäßig ausge­liefert werden. Beide Faktoren verhindern hier eine Verwechs­lungs­gefahr, das sahen die Hamburger Richter auch so und wiesen die Klage des Otto-Versands auf Unter­lassung zurück, so dass der Hamburger Gastronom seine Expan­si­ons­pläne weiter­ver­folgen kann.

Auch wenn OTTO wohl noch nicht entschieden hat, ob es Rechts­mittel einlegt, sollte die Argumen­tation der Richter überzeugend sein und angesichts eines Streit­wertes von 750.000,00 Euro die angefal­lenen und eventuell noch anfal­lenden Rechts­an­walts­kosten besser in einer coolen Werbe­aktion aufge­hoben sein.