Panik oder Panik­mache bei Fotografen wegen der DSGVO

Zum 25. Mai 2018 tritt die neue Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) nach fast zwei Jahren Vorbe­rei­tungszeit in Kraft und nun gibt es an vielen Stellen Diskus­sionen zu den konkreten Auswir­kungen und der Umsetzung. Ein ganz heiß disku­tiertes Thema für Fotografen ist die Fotografie von Personen und die Veröf­fent­li­chung solcher Fotos / Videos.  Hier gibt es viele Beiträge von sehr kompe­tenten aber auch weniger kompe­tenten Personen.

Das Problem an der Stelle ist, dass eine rechts­si­chere Auskunft leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Der Europäische Gesetz­geber hat in seiner Verordnung zum Daten­schutz bereits erkannt, dass zwischen Daten­schutz und der Meinungs- und Infor­ma­ti­ons­freiheit ein Spannungs­ver­hältnis besteht und daher den Mitglied­staaten ausdrücklich die Option, wenn nicht sogar die Pflicht erteilt, „durch Rechts­vor­schriften das Recht auf den Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungs­äu­ßerung und Infor­ma­ti­ons­freiheit, einschließlich der Verar­beitung zu journa­lis­ti­schen Zwecken und zu wissen­schaft­lichen, künst­le­ri­schen oder litera­ri­schen Zwecken, in Einklang“ zu bringen.

Bisher hat der deutsche Gesetz­geber von dieser Öffnungs­klausel keinen Gebrauch gemacht, im Gegenteil es wurde nach Angaben aus dem Bundes­mi­nis­terium der Justiz ausdrücklich darauf verzichtet, da man die Ausge­staltung den Gerichten überlassen wollte. Hier kommt der Gesetz­geber seinem verfas­sungs­mä­ßigen Auftrag nicht nach, aber offen­sichtlich hat dazu auch keine der Parteien im Bundestag etwas vorgeschlagen.

Warum ist bei Fotos überhaupt die Diskussion entbrannt?

Grund­sätzlich greift das Daten­schutz­recht dann, wenn perso­nen­be­zogene Daten verar­beitet also gespei­chert, erhoben, übermittelt usw. werden. Somit stellt sich die Frage, warum fallen Fotos unter perso­nen­be­zogene Daten.

Der Gesetz­geber hat in der Verordnung selber die entspre­chende Definition mitgeliefert:

perso­nen­be­zogene Daten: „alle Infor­ma­tionen, die sich auf eine identi­fi­zierte oder identi­fi­zierbare natür­liche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;

als identi­fi­zierbar wird eine natür­liche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbe­sondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Stand­ort­daten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren beson­deren Merkmalen identi­fi­ziert werden kann, die Ausdruck der physi­schen, physio­lo­gi­schen, geneti­schen, psychi­schen, wirtschaft­lichen, kultu­rellen oder sozialen Identität dieser natür­lichen Person sind

Dabei ist im Moment noch umstritten, wie diese Formu­lierung auszu­legen ist. Es gibt einige die meinen, dass ein Perso­nen­bezug erst dann vorliegt, wenn durch zusätz­liche Infor­ma­tionen (Name, Stand­ort­daten) eine Identi­fi­zierung der abgebil­deten Person möglich ist. Andere sehen bereits allein in dem Bildnis den Perso­nen­bezug gegeben. Gerade unter dem Gesichts­punkt, dass der europäische Gerichtshof hinsichtlich der IP-Adresse das Vorliegen eines perso­nen­be­zo­genen Datums bejaht hat und um anhand dieser jemanden tatsächlich zu ermitteln, ein erhöhter Aufwand erfor­derlich ist, erwarte ich, dass hier in der Recht­spre­chung auch davon ausge­gangen wird, dass das Bildnis allein genügt, um davon ausgehen zu müssen, dass es sich um ein perso­nen­be­zo­genes Datum handelt.

Damit unter­liegen auch Fotografien oder Videos der DSGVO.

  1. Die gute alte Zeit

Das Problem des Daten­schutzes ist nicht neu, insbe­sondere gibt es auch schon seit Jahrzehnten die Persön­lich­keits­rechte der jeweils abgebil­deten Personen und Teil dieses Persön­lich­keits­rechtes ist der Daten­schutz. Im Moment wird dessen Bedeutung auf Grund der techni­schen Entwicklung jedoch größer und letztlich schlägt das Pendel augen­blicklich, nach dem Wildwuchs der letzten Jahre, etwas zu stark in eine Richtung aus.

In der Vergan­genheit gab es das Bundes­da­ten­schutz­gesetz (BDSG) und die darin enthal­tenen Klauseln, die die Regelungen des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes (KUG) als spezi­eller einord­neten und damit den Vorrang gaben. Somit konnte die über Jahrzehnte entwi­ckelte Recht­spre­chung zum Persön­lich­keits­recht und insbe­sondere Recht am eigenen Bild, nahtlos übernommen werden, unabhängig von der Frage, ob ein Foto als perso­nen­be­zo­genes Datum einge­ordnet werden musste.

Dabei kann man bezüglich dieser Recht­spre­chung sagen, dass es sich um eine sehr ausge­wogene und inter­es­sens­ge­rechte Recht­spre­chung handelte, die von den Fotografen und Medien­schaf­fenden genauso akzep­tiert worden ist, wie sie in der Regel den Betrof­fenen bekannt gewesen ist.

Auf die konkrete Rechtslage soll hier nicht genauer einge­gangen werden, es wird davon ausge­gangen, dass diese weitest­gehend bekannt ist.

  1. Die Rechtslage in der Zukunft

Jetzt kommen wir zum spannenden Teil, was kommt auf Fotografen in der Zukunft zu. Gleich vorab, es wird etwas aufwen­diger, mehr Dokumen­tation und Infor­ma­ti­ons­pflichten und an einigen Stellen ist die Rechtslage noch sehr vage. Insbe­sondere ist fraglich, wie das für das KUG entwi­ckelte System auf die DSGVO übertragen werden kann bzw. wie dieses ausba­lan­cierte Gefüge erhalten bleibt. Grund­sätzlich hat der EuGH entschieden, dass Europa­recht vorrangig ist und damit die DSGVO dem KUG vorgeht. Damit ist das KUG nicht hinfällig, es bedeutet aber im Falle des Konfliktes zwischen beiden Normen, ist der europäi­schen Norm so weit als möglich der Vorrang zugeben.

Nachdem bereits oben dargelegt worden ist, dass es sich bei Perso­nen­fotos auf jeden Fall um perso­nen­be­zogene Daten handelt, soll im Folgenden aufge­zeigt werden, ob und ggfs. wie solche Fotos auch zukünftig verwendet werden können.

a) Im Privaten

Wenn die Bilder ausschließlich für den privaten Zweck gemacht und auch nur in der Familie gezeigt werden, ist dies vom sog. Haushalts­pri­vileg gedeckt und die DSGVO nicht anwendbar. Dies trifft aber nicht zu, wenn die Bilder im Internet, insbe­sondere auf Facebook veröf­fent­licht werden. Spannend wird es, wie dieses Privileg von den Gerichten ausge­staltet wird, denn wenn ein Facebook-Profil nur den Zugang für die Familie und enge Freunde gewährt, dann könnte dies mit abgedeckt sein. Hier muss die weitere Entwicklung beobachtet werden.

b) Medien­pri­vileg

Wie bereits erwähnt bietet die DSGVO dem natio­nalen Gesetz­geber an verschie­denen Punkten Öffnungs­klausen, eine davon steckt in § 85 Abs. 2 DSGVO:

„Für die Verar­beitung, die zu journa­lis­ti­schen Zwecken oder zu wissen­schaft­lichen, künst­le­ri­schen oder litera­ri­schen Zwecken erfolgt, sehen die Mitglied­staaten Abwei­chungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grund­sätze), Kapitel III (Rechte der betrof­fenen Person), Kapitel IV (Verant­wort­licher und Auftrags­ver­ar­beiter), Kapitel V (Übermittlung perso­nen­be­zo­gener Daten an Dritt­länder oder an inter­na­tionale Organi­sa­tionen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichts­be­hörden), Kapitel VII (Zusam­men­arbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verar­bei­tungs­si­tua­tionen) vor, wenn dies erfor­derlich ist, um das Recht auf Schutz der perso­nen­be­zo­genen Daten mit der Freiheit der Meinungs­äu­ßerung und der Infor­ma­ti­ons­freiheit in Einklang zu bringen.“

Eine solche Ausnah­me­re­gelung bietet § 23 Abs 1 KUG:

Ohne die nach § 22 erfor­der­liche Einwil­ligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder von Versamm­lungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die darge­stellten Personen teilge­nommen haben;
  3. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schau­stellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zwar muss diese Regelung im Lichte der DSGVO ausgelegt werden, dies sollte aber nicht zu großen Verän­de­rungen der bishe­rigen Recht­spre­chung führen. Aber und das ist entscheidend, diese Öffnungs­klausel gilt nur für die journa­lis­ti­schen, wissen­schaft­lichen, künst­le­ri­schen oder litera­ri­schen Zwecke und ist damit für die darüber­hin­aus­ge­henden Bereiche nicht anwendbar.

Für die Presse und ihre Mitar­beiter bedeutet diese Norm eine deutliche Erleichterung.

Die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 KUG vorge­sehene Ausnahme für Personen, die lediglich „Beiwerk“ sind, fällt aller­dings nicht unter diese Öffnungs­klausel. Hier wäre lediglich zu überlegen, ob ggfs. der § 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO greift und ein berech­tigtes Interesse des Fotografen vorliegt. Hier könnte ich mir vorstellen, dass die Gerichte auch zu einer großzü­gi­geren Anwendung und Adaption der bishe­rigen Recht­spre­chung übergehen.

Möglich­weise werden die Gerichte über den Weg das berech­tigte Interesse auch das KUG für den nicht journa­lis­ti­schen Bereich übernehmen, das gilt es aber abzuwarten.

 

c) kommer­zielle nicht journa­lis­tische Fotos

Jetzt kommen wir zum schwie­rigsten Teil, Fotos die weder für einen journa­lis­ti­schen, wissen­schaft­lichen, künst­le­ri­schen oder litera­ri­schen Zweck gefertigt werden, also den kompletten kommer­zi­ellen Bereich. Denn hier gelten die oben skizierten Ausnahmen nicht und die DSGVO schlägt in ihrer vollen Härte zu.

Im Wesent­lichen gibt es nun 3 Optionen, damit eine Aufnahme von Personen recht­mäßig erfolgen und verwendet werden kann.

  • Einwil­ligung
  • Vertrags­er­füllung
  • Berech­tigtes Interesse

 

aa) Einwil­ligung

Die Einwil­ligung gab es bereits unter dem Regime des KUG in der Vergan­genheit, aller­dings mit etwas anderen Rahmenbedingungen.

So erfordert eine wirksame Einwil­ligung nun, dass der Betroffene genau darüber infor­miert wird, was mit den Aufnahmen erfolgen soll, wie diese verwendet werden und ggfs. an Dritte weiter­ge­geben werden. Somit wird der Aufklä­rungs­aufwand größer.

Es gibt keine still­schwei­gende Einwil­ligung mehr, wie man es bisher üblicher­weise angenommen hat, wenn die Personen in die Kamera gesehen hat und damit wusste, dass sie fotogra­fiert wird. Nun wird eine eindeutige bestä­ti­gende Handlung verlangt.

Wenn sich aber alle Hochzeit­gäste auf einem Platz sammeln, um dort in Herzform ein Bild mit einem Copter zu machen, dann wird man eine eindeutig bestä­ti­gende Handlung annehmen können.

Ich würde sogar soweit gehen, dass man aufgrund des Umstandes, dass heute auf Hochzeiten regel­mäßig Fotografen anzutreffen sind, bereits mit der Teilnahme an einer solchen eine Einwil­ligung erfolgt, wobei sicher nur ein normaler für den privaten Zweck angedachte Verwendung der Fotos abgedeckt sein dürfte.

Bei Veran­stal­tungen mit Eintritts­karten wird zu prüfen sein, inwieweit hier beim Verkauf der Tickets durch entspre­chende Erklä­rungen auch der kommer­zielle Zweck und die Verwendung für die Öffent­lich­keits­arbeit der Fotos abgedeckt werden kann.

Das größte Problem stellt die Wider­ruf­barkeit der Einwil­ligung gem. Art 7 Abs. 3 DSGVO dar. Mit Widerruf hat der betroffene das Recht, dass ab Zugang des Widerrufs alle perso­nen­be­zo­genen Daten (Fotos) gelöscht werden müssen. Damit dürfen die Bilder auch vom Fotografen nicht mehr verwendet werden. Das wird im Bereich der Event­fo­to­grafie, bei Sport­er­eig­nissen oder Konzerten eventuell zum Problem, wenn man hier nicht über eine vertrag­liche Regelung vorgehen kann.

Um das Beispiel der Hochzeits­fo­to­grafie noch einmal aufzu­nehmen, hier bedeutet es, dass der Fotograf die Fotos der Hochzeit auf denen die Person abgebildet ist, löschen muss und eben nicht mehr verwenden / veröf­fent­lichen darf. Alle anderen Fotos werden davon nicht berührt und letztlich geht es doch bei Hochzeits­fo­to­grafie nicht um die Veröf­fent­li­chung durch den Fotografen, sondern die Übergabe der Fotos an das Ehepaar. Mithin ist ein solcher Widerruf für den Fotografen nicht von Bedeutung, wenn er die Fotos bereits an das Ehepaar übergeben hat und der Auftrag abgeschossen ist. Nur wenn er einzelne Fotos als Referenz und damit zu Werbe­zwecken auf seiner Webseite, auf Facebook oder ähnliches veröf­fent­licht hat, muss er diese löschen. Die Wahrschein­lichkeit das dies zutrifft, dürfte gering sein, so dass die Arbeit eines Hochzeit­fo­to­grafen eher weniger einge­schränkt wird, aber die Infor­ma­ti­ons­pflichten größer werden.

bb) Vertrags­er­füllung

Neben der Einwil­ligung gibt es eine weitere Option, die die legale Verar­bei­tungen perso­nen­be­zo­gener Daten ermög­licht, denn die DSGVO sieht in Art 6 Abs. 1 b diese als zulässig vor, wenn sie zur Vertrags­er­füllung oder zu vorver­trag­lichen Maßnahmen erfor­derlich ist.

Dabei muss aber die betroffene Person Vertrags­partei sein und zudem muss die Verar­beitung in unmit­tel­baren Zusam­menhang mit dem konkreten Zweck des Vertrages stehen.

Da Verträge nicht immer schriftlich geschlossen werden müssen und im alltäg­lichen Leben häufiger vorkommen als teilweise angenommen, lassen sich über diesen Weg sicher eine Vielzahl von Fällen im Bereich eines Fotografen lösen. Aller­dings könnte es häufiger vorkommen, dass das Vertrags­ver­hältnis nicht zwischen der betrof­fenen Person und dem Fotografen geschlossen wurde. Hier muss ggfs. darauf geachtet werden, dass dies entspre­chend angepasst wird oder im Rahmen des Vertrags­ver­hält­nisses auch die Verar­beitung durch den Fotografen erfasst wird.

Der Vorteil dieses Weges ist, dass keine Einwil­ligung erfor­derlich ist und damit auch ein Widerruf der Einwil­ligung nicht möglich ist. Daher sollte bei der zukünf­tigen Arbeit versucht werden, viele Situa­tionen durch die Vertrags­ge­staltung abzudecken, ggfs. müssen die Verträge angepasst oder die Leistungs­be­schrei­bungen erweitert und konkre­ti­siert werden.

So lassen sich über diesen Weg Auftrags­ar­beiten für die abgebil­deten Personen erfassen, auch im Rahmen eines Model-Release- oder TIP-Vertrages sollte diese Möglichkeit genutzt werden.

Kriti­scher ist der Fall, wenn weitere Personen, mit denen kein Vertrags­ver­hältnis besteht, auf dem Bild abgebildet sind, beispiels­weise die Gäste einer Hochzeit oder Arbeit­nehmer eines Auftrag­gebers. Während mit dem Brautpaar ein Vertrag abgeschlossen wurde und daher die Verar­beitung im Rahmen dieses Vertrages abgedeckt ist – dies kann bei entspre­chender Gestaltung auch die Veröf­fent­li­chung der Fotos auf der Webseite des Fotografen als Referenz erfassen – besteht mit den Hochzeits­gästen ein solcher Vertrag nicht. Ähnlich schwierig wird dies, wenn ein Hausei­gen­tümer sein Objekt aus der Luft fotogra­fiert haben möchte und dann die Mieter oder Fremde auf dem Bild – auch als Beiwerk – abgebildet sind.

cc) Berech­tigtes Interesse

Hier gibt es aber noch eine weitere Legiti­mation in der DSGVO die als Ausweg dienen kann, das berech­tigte Interesse. Entspre­chend den Ausfüh­rungen zur DSGVO wird auf die vernünf­tigen Erwar­tungen des Betrof­fenen abgestellt, inwieweit kann dieser vernünf­tiger Weise erkennen, dass und wie eine Verar­beitung erfolgt. Hier bewegen wir uns wieder in einer Inter­es­sens­ab­wägung und vielleicht nutzen die Gerichte diese Tür, um die zum Recht am eigenen Bild entwi­ckelten Grund­sätze zu erhalten.

Ketze­risch gesprochen, muss ich heute nicht damit rechnen, wenn ich mich im öffent­lichen Raum bewege, dass ich mich auf Bildern als Beiwerk wieder­finde, ohne dass ich auf dem Foto im Vorder­grund stehe, besonders, wenn ich mich auf Veran­stal­tungen oder mitten in der Stadt bewege. Bei Veran­stal­tungen ist jedem bekannt und bewusst, dass über diese medial berichtet wird und der Veran­stalter daran auch ein Interesse hat. Ich denke, dass dieser Weg offen­steht und dem Grund­ge­danken der DSGVO nicht entgegensteht.

Diese Auslegung benach­tei­ligte den Abgebil­deten auch nicht, da Art 21 DSGVO den Betrof­fenen in beson­deren Situa­tionen ein Wider­rufs­recht der Verar­beitung für die Zukunft einräumt. Hier wird zwar auch eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Fotografen begründet, aber diese relati­viert sich, wenn berück­sichtigt wird, dass diese nicht besteht, wenn es sich für den Fotografen als unmöglich erweist oder einen unver­hält­nis­mä­ßigen Aufwand bedeutet. Dies dürfte bei ihm völlig unbekannten Personen auf einem Bild der Fall sein. Jeden­falls sollten das Richter bei vernünf­tiger Würdigung so sehen

Zudem ist nach Art. 11 Abs. 1 DSGVO ein Verant­wort­licher nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DSGVO zusätz­liche Infor­ma­tionen aufzu­be­wahren, einzu­holen oder zu verar­beiten, um die betroffene Person zu identi­fi­zieren, falls für die Zwecke, für die dieser die perso­nen­be­zogene Daten verar­beitet, die Identi­fi­zierung der betrof­fenen Person durch den Verant­wort­lichen nicht oder nicht mehr erfor­derlich ist. Der einzelne Fotograf hat im Regelfall weder ein Interesse daran, noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebil­deten Personen ohne erheb­lichen Aufwand zu identi­fi­zieren. Eine solche Identi­fi­zierung würde dann alleine aus dem Grund erfolgen, um die Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen. Dies soll durch die Regelung des Art. 11 DSGVO gerade verhindert werden. Daher wird in der Regel ein Fotohinweis genügen um den Infor­ma­ti­ons­pflichten der Art 13, 14 DSGVO gerecht zu werden, wenn dieser ausführlich darlegt für was die Fotos / Videos angefertigt werden und wie diese verwendet werden sollen. Dieser Fotohinweis sollte bereits bei der Anmeldung zur Verfügung stehen oder ggfs beim Einlass deutlich sichtbar bzw verteilt werden.

Um ein letztes Mal auf den Auftrag zur Hochzeit oder ähnlichen Veran­stal­tungen zurück­zu­kommen, auch hier kann angenommen werden, dass den Hochzeits­gästen aus der Erfahrung, insbe­sondere wenn der Fotograf zu sehen ist, bewusst ist, dass auf einer solchen Veran­staltung Fotos erstellt werden, die dem Brautpaar / Veran­stalter und eventuell den Gästen zur Verfügung gestellt werden, so dass hier ein berech­tigtes Interesse begründet werden kann.

  1. Fazit

Letztlich lassen sich die meisten Situa­tionen eines Fotografen / Copter­pi­loten auch unter der neuen DSGVO lösen. Manchmal muss man etwas inten­siver nachdenken und den Daten­schutz berück­sich­tigen und ggfs. auch sparsamer mit Fotos bzw. deren Veröf­fent­li­chung umgehen. Nicht jedes Foto muss als Referenz dienen und auf Facebook oder Instagram gepostet werden. Das ist eine Unsitte und sicher nicht immer im Interesse aller abgebil­deten Personen.

Daher rate ich zu etwas mehr Gelas­senheit und keiner Panik­mache. Vieles wird sich einspielen und regel­mäßig entscheiden die Gerichte auch sehr pragma­tisch und einiges was gerade hochkocht und thema­ti­siert wurde, war auch unter den bishe­rigen Daten­schutz­be­stim­mungen schon grenzwertig.

Zudem halte ich den Weg über das “berech­tigte Interesse” für besser als den über die “Einwil­ligung”, denn letztere ist frei widerrufbar. 

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