Preis­klarheit

Inter­net­seiten wie IQ-Test, Flirt­portal, Berufs­wahltest, Lebens­er­war­tungstest & Co verur­sachen bei Verbrau­chern immer wieder Frust und begegnen mir häufig in der Beratungs­praxis. Das Landge­richt Frankfurt hat in seiner Entscheidung am 7. Dezember 2007 (Az.: Az. 9 O 870/07) den Verbrau­chern den Rücken­ge­stärkt und für mehr Trans­parenz gesorgt. Argument des Gerichtes ist dabei auch, dass der User im Internet nicht mit Preis­an­gaben rechnen muss, denn es gibt auch eine Vielzahl von kosten­loser Information.

Das Gericht hebt noch einmal hervor, dass Nach dem Grundsatz der Preis­klarheit und Preis­wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) der Preis de, Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein muss, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört es dass der Verbraucher den Preis inkl. alle seine Bestand­teile in unmit­tel­barer räumlicher Nähe zu der Werbung findet. Alter­nativ kann die Gestaltung auch derart sein, dass Nutzer in unmit­tel­barer räumlicher Nähe unzwei­deutig zu dem Preis mit allen Bestand­teilen hinge­führt wird. Dabei ist es möglich bei einer Umsetzung dieser Anfor­derung im Internet durch einen Link zu den erfor­der­lichen Infor­ma­tionen zu führen, denn dies ist der durch­schnittlich verstän­digen und aufge­klärten Inter­net­nutzer gewohnt. Eine Inter­net­seite wird dem gerecht, wenn durch das Setzen eines Stern­chen­hin­weises der Nutzer klar und unmiss­ver­ständlich auf die Entgelt­pflicht und die Höhe des Entgelts hinge­wiesen wird, dies ist vergleichbar mit den Printmedien.
Nicht ausrei­chend ist es, wenn die erfor­der­lichen Preis­angabe (nur) in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) zu finden sind, dies verstößt gegen § 1 Abs. 6 PAngV, insbe­sondere wenn die AGB nicht direkt auf der Angebots­seite veröf­fent­licht sind und der Verbraucher er durch das Klicken auf einen Link die AGB lesen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verbraucher nicht damit rechnen muss, in AGB Preis­an­geben zu finden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weiter­ge­hende Preis­in­for­mation enthält.

Ein Sternchen, das sich lediglich an einer Auffor­derung befindet alle Daten­felder einer Anmel­de­option (Anmel­de­for­mular) vollständig auszu­füllen ist nicht geeignet durch einen zugehö­rigen Stern­chen­hinweis eine ausrei­chende Preis­klarheit i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV herzu­stellen, da der Verbraucher in diesem Zusam­menhang keine Hinweis auf eine Vergü­tungs­pflicht erwarten wird, sondern allen­falls zusätz­liche Infor­ma­tionen im Zusam­menhang mit dem Ausfüllen der betref­fenden Anmelde- und Formu­lar­felder. Dies gilt auch, wenn sich das Sternchen an dem Wort “Anmeldung” befindet, wenn dies räumlich unmit­telbar mit einem Formu­larfeld (hier: Adressfeld) platziert ist und umso mehr, wenn Sternchen und Stern­chen­hinweis durch einen auffäl­ligen und unüber­seh­baren Button (“Start­button”) durch­brochen wird.

Ebenfalls genügt es nicht, wenn der zu einem Sternchen gehörende Hinweistext als Fließtext bestehend aus mehren Sätzen gestaltet ist, in dem zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinge­wiesen wird und die Preis­angabe demge­genüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen Hervor­hebung, enthalten ist. Auch die Hervor­hebung durch Fettdruck reicht bei kleiner Schriftart nicht, wenn der der Text wie vorstehend gestaltet ist.

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