Profes­sio­nelle Fotografen sollten Pixelio.de meiden

In einem Hinweis­be­schluss des Kammer­ge­richtes Berlin (v. 26.10.2015 — Az.: 24 U 111/15) im Rahmen einer Berufung haben die Richter einen Schaden­er­satz­an­spruch des Fotografen erheblich zusam­men­ge­strichen und die Entscheidung des Landge­richtes bestätigt.

Das Gericht ging von einer Nutzungs­rechts­ein­räumung durch den Kläger an die Beklagte über pixelio.de infolge der vorma­ligen dortigen Einstellung dieses Fotos durch den Kläger und des Sachvor­trages der Beklagten aus. Auf pixelio werden AGB-mäßig Lizenz­ver­träge zwischen dem Urheber und den Nutzer geschlossen, die der Nutzer durch den Download akzep­tiert. Dabei ist auch eine redak­tio­nelle und kommer­zielle Nutzung der Fotos erlaubt.

„Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließ­liche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO einge­stellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufge­führten zuläs­sigen Nutzungen.
Gestattet ist sowohl die redak­tio­nelle, als auch die kommer­zielle Nutzung des Bildmaterials.“

Zusätzlich enthalten die Nutzungs­be­din­gungen den folgenden Passus bezüglich der Nennung des Urhebers:

„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotogra­fen­namen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotogra­fenname / PIXELIO’“

Für die Berechnung des Schaden­er­satzes stellten die Richter auf die Frage ab, ob die Einräumung eines nicht übertrag­baren Nutzungs­rechts an einen Nutzer unter der Bedingung der Urheber­be­nennung und Quellen­angabe steht oder es sich dabei lediglich um eine Vertrags­pflicht des Nutzers handelt, die nicht an die Nutzungs­rechts­ein­räumung im Rechts­sinne gekoppelt ist.

Die Richter meinen hier keine echte Bedingung annehmen zu müssen, insbe­sondere genügt die bloße Verwendung des Wortes „Bedin­gungen” in der Präambel unter diesen Umständen — gerade in AGB’s nicht, um eine solches rechts­tech­ni­sches Abhän­gig­machen der Nutzungs­rechts­ein­räumung von der Urheber­nennung annehmen zu dürfen. Dabei wiesen die Richter auch darauf hin, dass die übrige Formu­lierung dieser Klausel sehr vage und unsicher ist und damit erheb­liche Rechts­un­si­cherheit der Parteien bedingen würden, die nicht gewollt sein kann.

Damit einher­gehen hat der Nutzer aber trotz des Fehlens der Urheber­nennung wirksame – hier kostenlose – Nutzungs­rechte und zugunsten des Urhebers bestehen keine Unter­las­sungs­an­sprüche bezüglich der Nutzung und Verviel­fältig des Fotos, sondern lediglich bezüglich des fehlenden Urheberverweises.

Viel spannender und mit deutlicher finan­zi­eller Auswirkung zulasten des Fotografen ist der folgende Teil der Entscheidung.

„Der im Wege der Lizenz­ana­logie aufge­machte Schadens­er­satz­an­spruch (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unter­las­sener Urheber­be­nennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orien­tieren, da nicht daran vorbei­ge­gangen werden kann, dass die unent­gelt­liche Lizen­sierung des betrof­fenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheber­be­nen­nungs­pflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verlet­zungs­zeitraum unter anderem dieses Foto nicht — schon gar nicht in nennens­wertem Umfang — zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizen­sieren konnte und lizen­siert hat, sondern auf das dortige Geschäfts­modell mit unent­gelt­licher Lizen­sierung unter Urheber­be­nennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben.“

Somit kann der Fotograf nicht mehr auf die Durch­schnitts­werte der MFM-Tarif­ta­belle zurück­greifen, sondern muss nachweisen, welche Nutzungs­ent­gelte er ggfs. mit dem Foto lizen­ziert hat. Sollte ihm das möglich sein und er hier im Rahmen der Zweit­ver­wertung höhere Nutzungs­ent­gelte vereinbart haben, kann er diese auch durch­setzen, andern­falls muss er mit der Begrenzung auf einen Betrag von 100,00 EUR wegen unter­las­sener Urheber­be­nennung rechnen, denn die Richter vorliegend für angemessen hielten.

Im vorlie­genden Fall konnte sich der Fotograf nicht einmal mit einer vorge­legten einzelnen Rechnung an einen geschwärzten Adres­saten in Höhe von 800,00 EUR nebst MWSt für die Einräumung von Nutzungs­rechten an einem kläge­ri­schen Foto ohne Urheber­be­nen­nungs­pflicht retten, um einen höheren Wert zu erzielen. Die Richter meinten,

„es handelt sich lediglich um eine nur verein­zelte, zudem geschwärzte Rechnung an einen unbenannten Rechnungs­emp­fänger zu einem anderen Foto, ohne dass auch nur ansatz­weise hinrei­chend vorge­tragen ist, ob die Rechnung lediglich einsei­tiger Rechnungs­stellung oder vertrag­lichen Abreden entsprach und ob sie tatsächlich beglichen wurden oder nicht. Das ist bei weitem zu dürftig, um eine tatsäch­liche Lizen­sie­rungs­praxis des Klägers im betrof­fenen Zeitraum substan­tiiert darzu­legen und zu belegen, die die Angemes­senheit der vorste­henden Schätzung wider­legen könnte.“

Die hier seitens der Richter darge­legte Argumen­tation könnte neben Fotos von pixelio.de auf solche anwendbar sein, die unter der Creative Commons (CC 4.0, nicht 3.0) stehen, denn bei dieser besteht die Möglichkeit, die Nutzungs­rechte trotz des Verstoßes aufrecht­zu­halten, wenn der Verstoß innerhalb von 30 Tagen beseitigt wird.