Promi­nente in der Werbung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Möglich­keiten für Unter­nehmen bei ihren Werbe­ka­magnen mit aktuellen Gescheh­nisse zu werben, und dabei auch die Namen von Promi­nenten zu verwenden klar umrissen und Ansprüche der Promis auf Entschä­digung abgelehnt.

Der u. a. für das Wettbe­werbs­recht und für Rechts­strei­tig­keiten über die kommer­zielle Verwertung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts zuständige I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob promi­nenten Personen des öffent­lichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbe­an­zeigen für die Zigaret­ten­marke “Lucky Strike” Zahlungs­an­sprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musik­pro­duzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durch­ge­führten Werbe­kam­pagne eine von ihnen nicht gewollte Kommer­zia­li­sierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbe­an­zeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Ausein­an­der­set­zungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwi­ckelt war, mit der Abbildung einer allseits einge­drückten Zigaret­ten­schachtel der Marke “Lucky Strike” und der Textzeile: “War das Ernst? Oder August?”

In der anderen Werbe­an­zeige waren zwei Zigaret­ten­schachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befind­lichen Textzeile “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher” waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbe­motiv spielte darauf an, dass das Buch “Hinter den Kulissen” von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichts­ver­fahren mit geschwärzten Textpas­sagen vertrieben worden war.

Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbe­an­zeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicher­weise an vermark­tungs­willige Promi­nente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanz­ge­richte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungs­ge­richt hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof die Klagen nun abgewiesen.

Die Beklagten hätten aktuelle Gescheh­nisse zum Anlass für ihre satirisch-spötti­schen Werbe­sprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerk­sam­keits­werbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der bewor­benen Zigaret­ten­marke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbe­motive nicht auf Ereig­nisse von histo­risch-politi­scher Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschafts­werbung bestehende Recht auf freie Meinungs­äu­ßerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unter­hal­tende Beiträge, die Fragen von allge­meinem gesell­schaft­lichem Interesse aufgriffen. In den Streit­fällen habe an den Ereig­nissen, auf die die Werbe­an­zeigen der Beklagten anspielten, ein beson­deres Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Öffent­lichkeit bestanden. Die verfas­sungs­rechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs­äu­ße­rungs­freiheit verdränge den einfach-recht­lichen Schutz des vermö­gens­recht­lichen Bestand­teils der allge­meinen Persön­lich­keits­rechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Inter­es­sen­ab­wägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigaret­ten­marke empfehlen. Die Werbe­an­zeigen hätten auch keinen die Kläger belei­di­genden oder herab­set­zenden Inhalt. Die ideellen Inter­essen des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streit­fällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurück­treten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbe­werts zuzubilligen.

Für die Praxis schaffen diese Entschei­dungen wieder mehr Klarheit und verschieben die Möglich­keiten etwas zugunsten der Werbenden. Aller­dings sollte bei der Gestaltung solcher Werbe­kam­pangen die Recht­spre­chung auch berück­sichtigt werden, damit die Kampagne nicht gestoppt werden muss oder Mehrkosten durch Schaden­ersatz entstehen.