So ein Käse — Der Geschmack eines Lebens­mittels ist nicht urheber­rechtlich geschützt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebens­mittels kein Werk im Sinne des Urhebe­rechts darstellt. Gestritten haben sich zwei nieder­län­dische Unter­nehmen über was wohl – natürlich Käse.

„Heksenkaas“ ist ein streich­fä­higer Dip mit Frischkäse und frischen Kräutern, das 2007 von einem nieder­län­di­schen Einzel­händler für Gemüse und Frisch­pro­dukte entwi­ckelt wurde. Die geistigen Eigen­tums­rechte an diesem Produkt wurden vom Einzel­händler auf den derzei­tigen Rechts­in­haber Levola, ein Unter­nehmen nach nieder­län­di­schem Recht, übertragen.

Seit Januar 2014 produ­ziert Smilde, ein Unter­nehmen nach nieder­län­di­schem Recht, ein Produkt mit dem Namen “Witte Wievenkaas” für eine Super­markt­kette in den Niederlanden.

Da Levola der Ansicht war, dass die Produktion und der Verkauf von “Witte Wievenkaas” gegen sein Urheber­recht an dem “Heksenkaas” verstößt, forderte es die nieder­län­di­schen Gerichte auf, Smilde zu verur­teilen, die Produktion und den Verkauf dieses Produkts einzu­stellen. Levola behauptet, dass der Geschmack von “Heksenkaas” ein urheber­rechtlich geschütztes Werk ist und dass der Geschmack von “Witte Wievenkaas” eine Repro­duktion dieses Werks sei.

In der Berufungs­sache hat der Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Landge­richt Arnhem-Leeuwarden, Nieder­lande) den Gerichtshof gefragt, ob der Geschmack eines Lebens­mittels durch die Urheber­rechts­richt­linie geschützt werden kann.

In seinem Urteil vom 13. November 2018 stellt der Gerichtshof klar, dass der Geschmack eines Lebens­mittels, um nach der Richt­linie urheber­rechtlich geschützt zu sein, als “Werk” im Sinne der Richt­linie einge­stuft werden müsste. Die Klassi­fi­zierung als “Werk” setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem betref­fenden Gegen­stand um eine origi­nelle geistige Schöpfung handelt. Zweitens muss es einen “Ausdruck” dieser ursprüng­lichen intel­lek­tu­ellen Schöpfung geben.

Gemäß verschie­denen inter­na­tio­nalen Verträgen und Überein­kommen kann der Urheber­rechts­schutz für Ausdrücke gewährt werden, nicht aber für Ideen, Verfahren, Funkti­ons­weisen oder mathe­ma­tische Konzepte als solche.

Damit es ein “Werk” im Sinne der Richt­linie geben kann, muss der urheber­rechtlich geschützte Gegen­stand so ausge­drückt werden, dass er mit ausrei­chender Genau­igkeit und Objek­ti­vität identi­fi­zierbar ist.

In diesem Zusam­menhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebens­mittels nicht mit Präzision und Objek­ti­vität identi­fi­ziert werden kann. Im Gegensatz zu z.B. einem litera­ri­schen, bildlichen, kinema­to­gra­phi­schen oder musika­li­schen Werk, das ein präziser und objek­tiver Ausdruck ist, wird der Geschmack eines Lebens­mittels im Wesent­lichen auf der Grundlage von Geschmacks­er­leb­nissen und Erfah­rungen, die subjektiv und variabel sind, ermittelt.

Sie hängen unter anderem von Faktoren ab, die für die Person, die das Produkt probiert, besonders wichtig sind, wie Alter, Ernäh­rungs­prä­fe­renzen und Konsum­ge­wohn­heiten sowie die Umwelt. oder Kontext, in dem das Produkt konsu­miert wird.

Darüber hinaus ist es nach dem derzei­tigen Stand der wissen­schaft­lichen Entwicklung nicht möglich, durch technische Maßnahmen eine genaue und objektive Identi­fi­zierung des Geschmacks eines Lebens­mittels zu erhalten und so den Geschmack anderer Produkte der gleichen Art zu unterscheiden.

Dementspre­chend kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Geschmack eines Lebens­mittels nicht als ein Werk einge­stuft werden kann und daher nach der Richt­linie nicht urheber­rechtlich nicht geschützt ist.