Teilnehmer einer öffent­lichen Veran­staltung stimmen nicht in die unbeschränkte Veröf­fent­li­chung von Einzel­bilder zu.

Das Oberlan­des­ge­richt Frankfurt am Main (Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15) musste sich kürzlich wieder einmal mit der Frage ausein­an­der­setzen, ob ein Teilnehmer einer öffent­lichen Veran­staltung konkludent damit einver­standen ist, dass einzelne Bilder seiner Person später auch außerhalb des Zusam­men­hangs mit der Demons­tration veröf­fent­licht werden.

In dem gegen­ständ­lichen Verfahren ging es um Teilnehmer einer politi­schen Demons­tration gegen das Töten von Delphinen in Japan. Im Rahmen dieser Demons­tration wurden von Dritten verschiedene Fotos gefertigt, die später unter anderem auf Twitter und verschie­denen anderen sozialen Medien veröf­fent­licht worden sind. Dabei wurden die Fotos so gestaltet, dass sie nur eine Einzel­person wieder­ge­geben haben. Die auf solch einem Foto abgebildete Person ging gegen die Veröf­fent­li­chung der entspre­chenden Fotos vor.

Bereits in der ersten Instanz hatte der Kläger Erfolg. Das Landge­richt ging davon aus, dass er in die Veröf­fent­li­chung seines Bildes in der Form, wie sie durch den Beklagten erfolgte, nicht ausdrücklich bezie­hungs­weise nicht konkludent einge­willigt hat

Diese Einschätzung des Landge­richtes wurde durch die nächste Instanz, das Oberlan­des­ge­richt Frankfurt, bestätigt. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Argument der Kläger habe durch seine Teilnahme zugleich der Nutzung von dort aufge­nom­menen Fotos zugestimmt, nicht richtig ist. Die Richter stellen noch einmal in Anlehnung an die Recht­spre­chung klar, dass ein Bildnis, dass im Rahmen einer solchen öffent­lichen Veran­staltung entstanden ist, nicht zum allge­meinen Gebrauch freige­geben wird, nur, weil der Abgebildete sich im öffent­lichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos entstehen können. Eine solche Stimmung in die Veröf­fent­li­chung kann sich nur im Einklang mit dem Zweck der Kundgebung ergeben, damit kann eine entspre­chende Veröf­fent­li­chung nur im Rahmen der zeitnahen Bericht­erstattung über die Veran­staltung, konkludent erteilt sein.

In dem Urteil stellt das Oberlan­des­ge­richt noch einmal die wesent­lichen Punkte für eine Veröf­fent­li­chung von Bildern einzelner Personen dar. Bildnisse einer Person dürfen ohne deren Einwil­ligung nach Paragraf 23 Abs. 1 KUG ausnahms­weise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge­schichte handelt und durch die Verbreitung die berech­tigten Inter­essen des abgebil­deten nicht verletzt werden. Dabei verweist das Gericht auch darauf, dass Abbil­dungen von unbekannten Personen, die im Zusam­menhang mit einem Ereignis von allge­meinem öffent­lichen Interesse zufällig mit abgebildet werden, im Rahmen einer Inter­es­sen­ab­wägung bewertet werden müssen. Dabei ist aber dem Persön­lich­keits­recht des Betrof­fenen beson­deres Rechnung zu tragen

Da es sich im fraglichen Fall nicht um ein Presse­organ handelt, konnte sich der Beklagte auch nicht auf die Presse­freiheit berufen sondern lediglich auf die Infor­ma­tions- und Meinungs­äu­ße­rungs­freiheit. Zusätzlich war im konkreten Fall der Infor­ma­ti­onswert des fraglichen Bildes als sehr gering einge­stuft worden, sodass im gesamten der Schutz der Persön­lich­keits­rechte überwog und die entspre­chende Veröf­fent­li­chung als rechts­ver­letzend einge­stuft war wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass bei öffent­lichen Veran­stal­tungen das heraus­stellen einzelner Personen aus der Masse der Teilnehmer nicht erlaubt ist und nur in seltenen Fällen durch einen entspre­chend erhöhten Infor­ma­ti­onswert legiti­miert wird.