Tiger vs. Tiger Streit unter Bildmarken

Am 17/02/2015 ergeht durch die Wider­spruchs­ab­teilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

  1. Der Wider­spruch Nr. B 2 148 883 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
  2. Die Wider­spre­chende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festge­setzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Wider­spre­chende legte Wider­spruch gegen einige der Waren der Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung Nr. 10 923 415 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 32. Der Wider­spruch beruht unter anderem auf der deutschen Marken­ein­tragung Nr. 302 010 041 203. Die Wider­spre­chende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.

VERWECHS­LUNGS­GEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV
Verwechs­lungs­gefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen stammten von demselben Unter­nehmen oder gegebe­nen­falls von wirtschaftlich verbun­denen Unter­nehmen. Ob eine Verwechs­lungs­gefahr besteht, hängt bei einer umfas­senden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, vonein­ander abhän­giger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leis­tungen, die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke, die kennzeich­nenden und dominie­renden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Wider­spruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfah­rens­öko­nomie prüft die Wider­spruchs­ab­teilung den Wider­spruch zuerst in Bezug auf die ältere deutschen Marke Nr. 302 010 041 203.

a) Die Waren
Entscheidung über den Wider­spruch Nr. B 2 148 883 Seite: 2 von 7
Der Wider­spruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 32: Biere; Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere alkohol­freie Getränke; Frucht­ge­tränke und Frucht­säfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Der Wider­spruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 32: Biere; Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Getränke und andere alkohol­freie Getränke; Frucht­ge­tränke und Frucht­säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Trink­wasser; Energie­drinks; Aroma­ti­sierte Wässer; Getränke mit Frucht­ge­schmack; Konzen­trate auf Saftbasis; Limonade; Punsch; Alkohol­freie Getränke, nämlich kohlen­säu­re­haltige Getränke; Alkohol­freie Getränke mit Frucht­säften; Smoothies; Sprudel­wässer; Sport­ge­tränke; Limona­den­sirupe; Tafel­wasser; Gemüsesäfte.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses ist erfor­derlich, um den genauen Umfang der Schutz­be­reiche dieser Waren und Dienst­leis­tungen zu bestimmen.
Das Wort nämlich, welches im Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis der Anmel­derin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienst­leis­tungen zur weiter gefassten Kategorie aufzu­zeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angege­benen Waren und Dienstleistungen.

Die angefochtene Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung ersucht Schutz für die vollständige Klassen­über­schrift der Klasse 32 der Nizzaer Klassi­fi­kation. Sie wurde am 30/05/2012 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsi­denten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Anmel­derin alle Waren oder Dienst­leis­tungen abdecken wollte, die in der alpha­be­ti­schen Liste dieser Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Auflage der Nizzaer Klassi­fi­kation aufge­führt waren, im vorlie­genden Fall die zehnte Auflage.

Um die gesamte alpha­be­tische Liste in der Klasse 32 der angefoch­tenen Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung zu berück­sich­tigen, wird die Wider­spruchs­ab­teilung folglich die von der älteren Marke erfassten Waren mit (i) den allge­meinen Oberbe­griffen und mit (ii) allen Waren der alpha­be­ti­schen Liste vergleichen, die nicht unter die natür­liche und übliche Bedeutung dieser Oberbe­griffe fallen.

In Bezug auf die Klasse 32 hat die Wider­spruchs­ab­teilung keine Waren in der alpha­be­ti­schen Liste der angefoch­tenen Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung identi­fi­ziert, die nicht bereits unter die natür­liche und übliche Bedeutung der Oberbe­griffe der Klassen­über­schrift fallen.

Angefochtene Waren in Klasse 32
Die angefoch­tenen Biere; Frucht­ge­tränke und Frucht­säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken sind gleich­falls im Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis der älteren Gemein­schafts­marke erfasst und folglich identisch.

Die angefoch­tenen Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Getränke und andere alkohol­freie Getränke erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere alkohol­freie Getränke der Wider­spre­chenden. Es ist für die Wider­spruchs­ab­teilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien heraus­zu­filtern. Da die Wider­spruchs­ab­teilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmel­derin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.
Die angefoch­tenen Waren Energie­drinks; Aroma­ti­sierte Wässer; Getränke mit Frucht­ge­schmack; Limonade; Punsch; Alkohol­freie Getränke, nämlich kohlen­säu­re­haltige Getränke; Alkohol­freie Getränke mit Frucht­säften; Smoothies; Sprudel­wässer; Sport­ge­tränke; Tafel­wasser; Gemüse­säfte sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere alkohol­freie Getränke der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.
Die angefoch­tenen Waren Konzen­trate auf Saftbasis; Limona­den­sirupe sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.
Die angefoch­tenen Waren Trink­wasser überschneiden sich mit der Kategorie der Waren Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere alkohol­freie Getränke der älteren Marke, weil Mineral­wasser immer auch Trink­wasser ist, aber nicht jedes Trink­wasser Mineral­wasser ist. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.

b) Die Zeichen
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
In bildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als dass sie beide einen Tiger in Comic­fi­gur­dar­stellung zeigen. Anderer­seits unter­scheiden sie sich in der Darstellung dieser Tiger. Das ältere Zeichen zeigt einen aufrecht stehenden Tiger in den Farben Weiß, orange und schwarz mit buschigem Schwanz auf einem grünen Blatt surfend. Diese Comic­figur hat ein breites Gesicht mit zwei großen offenen Augen, ausge­brei­teten Armen, die in zwei Pfoten mit jeweils vier Fingern enden. Das angefochtene Zeichen zeigt auch einen aufrecht stehenden Tiger als Comic­figur, die Darstellung unter­scheidet sich jedoch darin, dass der Tiger schwarzweiß darge­stellt ist, der Schwanz nicht buschig ist, und zudem die Pfoten nur einen Daumen und keine weiteren Finger zeigen, gleich einem Faust­hand­schuh. Zudem ist das Gesicht deutlich schmaler und die Augen sind sehr klein und schmal. Die Anord­nungen der Streifen auf dem Fell der Tiger, die im älteren Zeichen sauber und regel­mäßig ist, sind im angefoch­tenen Zeichen deutlich wilder gestreift, wie von Kinderhand gezeichnet.
Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da beide Zeichen reine Bildzeichen sind, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
In begriff­licher Hinsicht werden beide Zeichen vom Publikum im relevanten Gebiet als Comic­figur eines Tigers wahrge­nommen und folglich sind die Zeichen begrifflich identisch.
In Anbetracht der oben genannten bildlichen und begriff­lichen Überein­stim­mungen wird gefolgert, dass die vergli­chenen Zeichen ähnlich sind.

c) Kennzeich­nungs­kräftige und dominante Elemente der Zeichen
Bei der Bestimmung, ob Verwechs­lungs­gefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamt­ein­druck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbe­sondere ihre kennzeich­nungs­kräf­tigen und dominanten Bestand­teile berück­sichtigt werden.
Die zu verglei­chenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeich­nungs­kräf­tiger als andere Elemente gelten könnten.
Die zu verglei­chenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

d) Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke
Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfas­senden Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr zu berück­sich­tigen sind.
Die Wider­spre­chende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund inten­siver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeich­nungs­kraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke auf ihre Kennzeich­nungs­kraft von Haus aus. Im vorlie­genden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegen­ständ­lichen Waren. Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

e) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durch­schnitts­ver­braucher der betref­fenden Warenart gilt als durch­schnittlich gut infor­miert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berück­sich­tigen, dass die Aufmerk­samkeit des Durch­schnitts­ver­brau­chers je nach der betref­fenden Art von Waren oder Dienst­leis­tungen unter­schiedlich hoch sein kann.
Im vorlie­genden Fall richten sich die als identisch befun­denen Waren an die breite Öffentlichkeit.

f) Umfas­sende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die einander gegen­über­ste­henden Waren sind identisch.

Das relevante Publikum wird in beiden Zeichen einen Tiger als Comic­figur erkennen, somit sind die Zeichen begrifflich identisch. Jedoch weisen die Zeichen deutliche visuelle Unter­schiede auf, auch wenn beide in aufrechter Position darge­stellt sind. Das ältere Zeichen zeigt einen mehrfar­bigen Tiger, der auf einem Blatt steht und surft und über einen breiten Kopf verfügt, während die angefochtene Marke aus einer Tiger­co­mic­figur in Schwarzweiß besteht, welche nur kleine Augen hat und über ein sehr schmales Gesicht verfügt.
Der Verbraucher nimmt Marken als Ganzes wahr. Daher wird der Verbraucher die bildlichen Unter­schiede der wider­strei­tenden Marken erkennen. Die unter­schied­lichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und sind hinrei­chend, um jede Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Unter Umständen, wie sie im Ausgangsfall vorliegen, und die angefochtene Marke aus einem Bild einer anderen Tiger­co­mic­figur besteht, reicht die bloße Identität in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechs­lungs­gefahr zu begründen.
Daher ist die rein assoziative gedank­liche Verbindung, die der Verkehr über die Überein­stimmung des Sinnge­halts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine Verwechs­lungs­gefahr, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (siehe Urteil vom 11. November 1997 in der Rechts­sache C‑251/95 Sabèl BV/Puma AG, Randnr. 24–26).
Unter Berück­sich­tigung aller oben genannten Punkte kommt die Wider­spruchs­ab­teilung zu dem Schluss, dass seitens der Öffent­lichkeit selbst bei identi­schen Waren keine Verwechs­lungs­gefahr besteht. Daher muss der Wider­spruch zurück­ge­wiesen werden.

Des Weiteren ist das Argument der Wider­spre­chenden zu prüfen, dass die älteren Marken, in denen ausnahmslos eine Tiger­co­mic­figur vorkommt, eine „Marken­fa­milie“ oder „Serien­marke“ darstellen. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechs­lungs­gefahr hervor­zu­rufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefoch­tenen Marke, die den gleichen Bildbe­standteil wie die älteren Marken enthalte, gegen­über­ge­stellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekenn­zeich­neten Waren ebenfalls von der Wider­spre­chenden stammten.

Der Begriff der Marken­fa­milie ist in einem Urteil des Gerichts vom 23/02/2006, T‑194/03, „BAINBRIDGE“ erschöpfend analy­siert worden.
Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Wider­spruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedank­liche Verbindung zwischen der angemel­deten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechs­lungs­gefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedank­lichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraus­set­zungen kumulativ erfüllt sind.
Erstens muss die Inhaberin einer Serie älterer Eintra­gungen einen Benut­zungs­nachweis für alle der Serie zugehö­rigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen.

Im vorlie­genden Fall hat die Wider­spre­chende keine Nachweise für die Behauptung einge­reicht, dass sie eine Familie von Tiger­co­mic­fi­gu­ren­marken benutzt, und darüber hinaus in denselben Bereichen benutzt, die von der angefoch­tenen Marke erfasst werden. Die Einrei­chung der Daten­bank­auszüge über die Eintragung ist hier nicht ausreichend.
Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur denen der Serie ähnlich sein, sondern auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispiels­weise dann nicht erfüllt sein, wenn sich ein den älteren Serien­marken gemein­samer Bestandteil in der angefoch­tenen Marke an einer anderen Stelle befindet oder mit einem anderen seman­ti­schen Inhalt verwendet wird.

Da die sich gegen­über­ste­henden Marken über keinen gemein­samen Bestandteil verfügen, ist auch die zweite Voraus­setzung für das Erfüllen einer Marken­serie auch nicht erfüllt.
Die Wider­spre­chende hat ihren Wider­spruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Deutsche Marken­re­gis­trierung Nr. 302010041200 für die Bildmarke für Waren der Klasse 32.
Deutsche Marken­re­gis­trierung Nr. 302010041201 für die Bildmarke für Waren der Klasse 32.

Die anderen älteren Rechte, die von der Wider­spre­chenden geltend gemacht wurden, sind der angefoch­tenen Marke sogar noch weniger ähnlich. Der Grund dafür ist, dass die Darstel­lungen dieser Comic­ti­ger­fi­guren noch weiter von der Darstellung in der angefoch­tenen Marke entfernt liegen. Darüber hinaus umfassen sie dieselben Waren. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Wider­spruch bereits zurück­ge­wiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.

KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Wider­spruchs­ver­fahren unter­lie­gende Partei die der anderen Partei entstan­denen Gebühren und Kosten.
Da die Wider­spre­chende die unter­lie­gende Partei ist, trägt sie alle der Anmel­derin in diesem Verfahren entstan­denen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die der Anmel­derin zu erstat­tenden Kosten aus den Vertre­tungs­kosten, für die die in der Verordnung festge­legten Höchst­sätze festzu­setzen sind.