Tolle Wortmarke moebel.de zum an die Wand hängen

Der Versuch die Marke „Moebel.de“ für die Dienst­leis­tungen „Einzel­handel“ für verschiedene Waren sowie dazuge­hörige Dienst­leis­tungen der Klassen 35 und 38 schei­terten erwar­tungs­gemäß. Nur durch eine Reduzierung auf „Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich Erze, Honig­waben und Malz; vorge­nannte Dienst­leis­tungen auch über e‑commerce.“ Konnte eine Wortmarke regis­triert werden. Bin gespannt wann in den kommenden 5 Jahren moebel.de auch Erze Honig­waben oder Malze verkaufen wird, denn andern­falls verfällt auch dieser kümmer­liche Rest der Marke wegen Nicht­be­nutzung. Das BUNDES­PA­TENT­GERICH hatte in einer Entscheidung (29 W (pat) 39/11) nur noch über diesen Rest zu entscheiden und daher der Beschwerde der Anmel­derin stattzugeben.

In der Beschwerdesache

betreffend die Marken­an­meldung 30 2009 023 165.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts im schrift­lichen Verfahren am 25. März 2014 beschlossen:
Die Beschlüsse der Marken­stelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken­amtes vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011 werden aufgehoben.

Gründe
I.

Das Wortzeichen

moebel.de

ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienst­leis­tungen angemeldet worden:

Klasse 35:
Werbung; Geschäfts­führung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Büroar­beiten; Präsen­tation von Waren in Kommu­ni­ka­ti­ons­medien für den Einzel­handel; Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutz­mittel, Holzkon­ser­vie­rungs­mittel, Färbe­mittel, Beizen, Natur­harze im Rohzu­stand, Blatt­me­talle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekora­teure, Drucker und Künstler, Wasch- und Bleich­mittel, Putz‑, Polier‑, Fettent­fer­nungs- und Schleif­mittel, Möbel­pflege, Seifen, Parfü­me­rie­waren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön­heits­pflege, Haarwässer, Zahnputz­mittel, technische Öle und Fette, Schmier­mittel, Staub­ab­sor­bie­rungs- und Staub­bin­de­mittel, Brenn­stoffe (einschließlich Motoren­treib­stoffe) und Leucht­stoffe, Kerzen und Dochte für Beleuch­tungs­zwecke, unedle Metalle und deren Legie­rungen, Bauma­te­rialien aus Metall, trans­por­table Bauten aus Metall, Schie­nen­bau­ma­terial aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlos­ser­waren und Klein­ei­sen­waren, Metall­rohre, Geldschränke, Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Erze, Maschinen und Werkzeug­ma­schinen, Motoren (ausge­nommen Motoren für Landfahr­zeuge), Kupplungen und Vorrich­tungen zur Kraft­über­tragung (ausge­nommen solche für Landfahr­zeuge), nicht handbe­tä­tigte landwirt­schaft­liche Geräte, Brutap­parate für Eier, handbe­tä­tigte Werkzeuge und Geräte, Messer­schmie­de­waren, Gabeln und Löffel, Hieb- und Stich­waffen, Rasier­ap­parate, Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs- und Wasser­lei­tungs­geräte sowie sanitäre Anlagen, Abwasch­becken, Spülen, Abzugs­hauben für Küchen, Badewannen, Barbecues, Beleuch­tungs­ap­parate und ‑anlagen, Bettwärmer, Bogen­lampen, Bräunungs­geräte, Brotback­ma­schinen, Brotröster, Brunnen, Decken­lampen, Desin­fek­ti­ons­mit­tel­spender für Toiletten, Duschen, Dusch­ka­binen, Eisma­schinen und ‑apparate, Eisschränke, Einbau­küchen, Fackeln, Friteusen, Gefrier­schränke, ‑truhen, Geträn­ke­kühl­ap­parate, Glühbirnen, Grill­geräte und Zubehör, Grill­spieße, Haartrockner, Heizgeräte, Heizkissen, nicht für medizi­nische Zwecke, Heizungen, Herde, Joghurt­be­reiter, Kaffee­fil­ter­geräte, Kaffee­ma­schinen, Kaffee­röster, Klima­an­lagen, Kochgeräte, Kochherde, Kochplatten, Küchen­herde, Kühlräume, Kühlschränke, Lampen, Lampions [Papier­la­ternen], Leucht­röhren für Beleuch­tungs­zwecke, Licht­systeme, Luftfil­ter­an­lagen, Mikro­wel­len­geräte [Kochgeräte], Öfen, Öllampen, sanitäre Apparate und Anlagen, Sauna­an­lagen, Schnell­koch­töpfe, Sitzba­de­wannen, Spiri­tus­brenner, Spring­brunnen, Stehlampen, Straßen­lampen, Stövchen [Rechauds], Tauch­sieder, Teller­wärmer, Teich­zu­behör, Tiefkühl­ap­parate und ‑anlagen, Tisch­lampen, Toaster, Toiletten, Ultra­vio­lett­lampen, Urinale, Venti­la­toren, Waffel­eisen, Wasch­becken, Wäsche­trockner, Wasser­kästen für Toilet­ten­spü­lungen, Whirlpool-Sprudel­geräte, Zentral­hei­zungs­körper, Zierbrunnen, Zimmer­kamine, Edelme­talle und deren Legie­rungen sowie daraus herge­stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Juwelier­waren, Schmuck­waren, Edelsteine, Uhren und Zeitmess­in­stru­mente, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Drucke­rei­er­zeug­nisse, Buchbin­der­ar­tikel, Fotografien, Schreib­waren, Klebstoffe für Papier- und Schreib­waren oder für Haushalts­zwecke, Künst­ler­be­darfs­ar­tikel, Pinsel, Schreib­ma­schinen und Büroar­tikel, Lehr- und Unter­richts­mittel, Verpa­ckungs­ma­terial aus Kunst­stoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Druck­lettern, Druck­stöcke, Bilder, Gemälde, Landkarten, Leder und Leder­imi­ta­tionen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regen­schirme, Sonnen­schirme und Spazier­stöcke, Peitschen, Pferde­ge­schirre und Sattler­waren, Bauma­te­rialien, nicht aus Metall, Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall, Asphalt, Pech und Bitumen, trans­por­table Bauten, Denkmäler, Garten­häuser, Carports, Geräte­häuser, Gewächs­häuser, Zäune, Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatz­stoffen oder aus Kunst­stoffen, Ablage­platten, Akten­schränke, Anrichten, Anschlag­tafeln, Apothe­ken­schränke, Arznei­schränke, aufblasbare Möbel, ausge­stopfte Tiere, Bambus­vor­hänge, Bänke, Barhocker, Besen­stiele, Bettbe­schläge, Betten für Haustiere, Betten, Bettzeug, Bilder­rahmen, Blumen­ständer, Blumen­tische, Brief­kästen, Bücher­borde, Bücher­regale, Buffets, Büffet­wagen, Büromöbel, Büsten, Compu­ter­tische, Container, Dekora­ti­ons­ar­tikel, Dosen, Kästen, Kisten, Fässer, Tonnen, Fenster­be­schläge, Figuren [Statu­etten], Garde­ro­ben­haken, Garde­ro­ben­ständer, Gardi­nen­haken, Gardi­nen­ringe, Gardi­nen­stangen, Geschirr­schränke, Gewehr­ständer, Handspiegel, Handtuch­schränke, Handtuch­spender, Hausnummern, Hirsch­ge­weihe, Hobel­bänke, Hocker, Holzbänder, Holzspulen für Garn, Seide, Schnur, Honig­waben, Horn, Hutständer, Hütten für Haustiere, Identi­täts­schilder, Innen­ja­lousien für Fenster, Innen­la­mel­len­stores, Kabel­klemmen, Kamin­schirme für den Haushalt, Kartei­schränke, Kinder­hoch­stühle, Kinder­lauf­lern­geräte, Kissen für Haustiere, Kleider­bügel, Kleider­haken, Kleider­ständer, Kommoden, Kopfkissen, Kopfpolster, Korbwaren, Kratz­bäume für Katzen, Kunst­ge­gen­stände, Kunst­tisch­ler­ar­tikel, Laden­tische, Latten­roste, Laufställe für Klein­kinder, Lesepulte, Liege­stühle, Luftma­tratzen, Massa­ge­sessel, Massa­ge­tische, Matratzen, Nacken­rollen, Paravents, Parkbänke, Perlen­vor­hänge, Polster­möbel, Polster­sessel, Profil­leisten für Rahmen, Pulte, Raumteiler, Regale, Regale für Akten­ordner, Rollos, Schemel, Schirm­ständer, Schlaf­säcke für Camping­zwecke, Schlüs­sel­bretter, Schränke, Schreib­schränke, Schreib­tische, Servier­wagen, Setzkästen, Sofas, Spiegel, Spiegel­fliesen, Spros­sen­leitern, Spülstein­matten, Ständer für Blumen­töpfe, Stehleitern, Stühle, Tische, Türbe­schläge, Türgriffe, Türriegel, versil­bertes Glas [Spiegel], Vitrinen, Wasch­tische, Wiegen, Wohnland­schaften, Zeitungs­ständer, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausge­nommen für Malzwecke), Bürsten­ma­cher­ma­terial, Putzzeug, Stahl­wolle, rohes oder teilweise bearbei­tetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas), Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Abfall­eimer, Abwasch­bürsten, Babyba­de­wannen, Becher, Becken, Behälter für Haushalt oder Küche, Bereg­nungs­geräte, Besen, Bewäs­se­rungs­spritzen für Blumen und Pflanzen, Bierkrüge, Blumen- und Pflan­zen­halter, Blumen­töpfe, Boden­wisch­tücher, Bohner­bürsten, Bratpfannen, Bratspieße, Brotbretter, Brotkästen, Brotkörbe, Bügel­bretter, Bügel­eisen­un­ter­setzer, Bürsten zur Körper- und Schön­heits­pflege, Bürsten­waren, Butter­dosen, Dampf­koch­töpfe, Eierbecher, Eimer, Einmach­gläser, Einweg­teller, Eiskübel, elektrische Bürsten, Essig- und Ölkännchen, Essstäbchen, Fallen für Mäuse, Feldfla­schen, Fenster­leder für Reini­gungs­zwecke, Flakons, Flaschen, Flaschen­öffner, Formen für Eiswürfel, Formen [Küchen­ar­tikel], Frucht­pressen, Futter­tröge, Garten­hand­schuhe, Gemüse­schüsseln, Gießkannen, Glasbe­hälter, Gläser, Glaswaren, Grill­roste, Grill­ständer, Gummi­saug­glocken zur Abfluss­rei­nigung, Handtuch­halter, Handtuch­stangen und Handtuch­ringe, Insek­ten­fallen, Isolier­gefäße für Getränke, Isolier­gefäße für Nahrungs­mittel, Kabaretts [Servier­platten], Kaffee­fil­ter­geräte, Kaffee­kocher, Kaffee­mühlen, Kaffee­service, Käfige für Haustiere, Kämme, Kannen und Krüge, Karaffen, Karaf­fen­un­ter­setzer, Käseglocken, Kasse­rollen, Keksdosen, Keramik­erzeug­nisse, Kerzen­leuchter, Kerzen­man­schetten, Knoblauch­pressen, Kochformen, Kochgeräte, Kochtöpfe, Korken­zieher, Kuchen­formen, Leuchter, Mixbecher [Shaker], Haushalts­mix­geräte, Möbel­wisch­tücher, Mühlen für Haushalts­zwecke; Nudel­ma­schinen, Obstschalen, Papier- oder Plastik­becher, Papier­teller, Parfüm­zer­stäuber, Pfeffer­mühlen, Pfeffer­streuer, Picknick­koffer, Plätzchen‑, Keksaus­stech­formen, Polier­ma­terial, Porzellan, Provi­ant­dosen, Puder­dosen, Putzgeräte, Putzkissen, Putztücher, Putzwolle, Rasen­sprenger, Rasier­pinsel, Rasier­pin­sel­halter, Ratten­fallen, Reiben, Reini­gungs­geräte, Reini­gungs­tücher, Rührgeräte, Rührlöffel, Rührstäbchen für Cocktails, Salat­schüsseln, Salzstreuer, ‑fässer, Schalen, Schilder, Schnee­besen, Schneid­bretter für die Küche, Schnell­koch­töpfe, Schöpf­löffel, Schuh­an­zieher, Schuh­bürsten, Schuh­putz­geräte, Schuh­spanner, Schüsseln, Schwämme für den Haushalt, Seifen­schalen, Seifen­spender, Servi­et­ten­ringe, Siebe, Sparbüchsen, Spritz­beutel, Spülbürsten, Staub­tücher, Staub­wedel, Stein­gutware, Stiefel­knechte, Tabletts für den Haushalt, Tafel­ge­schirr, Tafel­service [Geschirr], Tafeln, Tassen, Teedosen, Teekannen, Teeservice, Teesiebe, Teigroller, Teller, Teppich­klopfer, Töpfe, Topflappen, Torten­heber, ‑schaufeln, Trichter, Trink­gefäße, Überzüge für Bügel­bretter, Unter­tassen, Vasen, Waffel­eisen, Wäsche­klammern, Wäsche­tro­cken­ständer, Wasch­wannen, Wasser­kessel, Zahnbürsten, Zahnseide, Zahnstocher, Zahnsto­cher­be­hälter, Zerklei­ne­rungs­geräte für den Haushalt, Zimmer­aquarien, Zimmer­ter­rarien, Zucker­dosen, Webstoffe und Textil­waren, Badewäsche, Bettwäsche, Dusch­vor­hänge, Fahnen, Wimpel, Feder­bett­decken, Gardinen, Haushalts­wäsche, Kissen­bezüge, Matrat­zen­überzüge, Möbel­bezüge, Möbel­stoffe, Moski­to­netze, Reini­gungs­tücher, Reise­decken, Rollos (aufrollbare Vorhänge), Schlaf­säcke, Schutz­überzüge für Möbel, Seiden­stoffe, Stepp­decken, Tages­decken für Betten, Textil­hand­tücher, Textil­ser­vi­etten, Textil­stoffe, Textil­ta­peten, Textil­ta­schen­tücher, Tisch­decken, Tisch­tücher, Tücher [Laken], Wachs­tücher, Wandbe­klei­dungen aus textilem Material, Wäsche­stoffe, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Boden­beläge, Tapeten, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sport­ar­tikel, Christ­baum­schmuck, land‑, garten- und forst­wirt­schaft­liche Erzeug­nisse, Samen­körner, lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Sämereien, lebende Pflanzen und natür­liche Blumen, Futter­mittel, Malz; sämtliche vorge­nannte Dienst­leis­tungen auch über e‑commerce;

Klasse 38:
Bereit­stellung von Portalen und Platt­formen im Internet; Bereit­stellen des Zugriffs auf Infor­ma­tionen im Internet; Bereit­stellen von Chatlines, Chatrooms und elektro­ni­schen Foren im Internet; Bereit­stellung des Zugriffs auf herun­ter­ladbare Dateien über das Internet.

Mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011, von denen letzterer im Erinne­rungs­ver­fahren ergangen ist, hat die Marken­stelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unter­schei­dungs­kraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück­ge­wiesen. Zur Begründung hat sie ausge­führt, dass die angespro­chenen inlän­di­schen Verkehrs­kreise das Zeichen „moebel.de“ als Hinweis auf irgendeine Inter­net­seite rund um das Thema Möbel auffassen würden. Für die beanspruchten Dienst­leis­tungen weise die angemeldete Bezeichnung einen im Vorder­grund stehenden beschrei­benden Sinngehalt auf, da sie deren Gegen­stand, inhaltlich-thema­tische Ausrichtung und/oder Zweck­be­stimmung beschreibe. So bezeichne „moebel.de“ im Zusam­menhang mit den angemel­deten Dienst­leis­tungen der Klasse 35 lediglich werbe­mäßige und unter­neh­me­rische Tätig­keiten bezogen auf die Möbel­branche. Die Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen könnten sich auf die Auswahl und Bereit­stellung von Möbeln beziehen bzw. auf Waren, die in Möbel­ge­schäften oder Möbel­häusern angeboten würden. Hinsichtlich der beanspruchten Dienst­leis­tungen der Klasse 38 vermittle das angemeldete Zeichen nur den Eindruck einer Infor­ma­ti­ons­plattform über bzw. rund um das Thema „Möbel“. Damit eigne sich das Anmel­de­zeichen nicht als betrieb­licher Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmel­derin, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse des DPMA vom 21. Oktober 2009 und 4. Januar 2011 aufzuheben.

Die Beschwer­de­füh­rerin hat ihr Dienst­leis­tungs­ver­zeichnis durch bei Gericht am gleichen Tag einge­gan­genen Schriftsatz vom 19. März 2014 einge­schränkt und beansprucht mit der Anmeldung nur noch folgende Dienstleistungen:

Klasse 35:
Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich Erze, Honig­waben und Malz; vorge­nannte Dienst­leis­tungen auch über e‑commerce.

 Die Beschwer­de­füh­rerin ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung „moebel.de“ für diese Dienst­leis­tungen nicht als Sachaussage aufge­fasst werden könne, weil weder wesent­liche Merkmale beschrieben würden noch sich ein im Vorder­grund stehender Begriffs­inhalt zuordnen lasse.
Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf den Akten­inhalt Bezug genommen.

II.

1. Über die Beschwerde konnte im schrift­lichen Verfahren entschieden werden, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2012 mit Zustimmung der Beschwer­de­füh­rerin wieder ins schrift­liche Verfahren überge­gangen worden ist.

2. Die zulässige Beschwerde gegen die Zurück­weisung der Anmeldung ist nach Einschränkung des Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nisses durch die Beschwer­de­füh­rerin begründet.
Die angegrif­fenen Beschlüsse waren für die noch verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Dienst­leis­tungen aufzu­heben, weil der Eintragung keine Schutz­hin­der­nisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entge­gen­stehen. Insbe­sondere fehlt es dem Wortzeichen „moebel.de“ nach der Einschränkung des Verzeich­nisses weder an der für die Dienst­leis­tungen erfor­der­lichen Unter­schei­dungs­kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich dabei um eine freihal­te­be­dürftige Merkmal­s­angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Unter­schei­dungs­kraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh­nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter­schei­dungs­mittel aufge­fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienst­leis­tungen als von einem bestimmten Unter­nehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienst­leis­tungen somit von denje­nigen anderer Unter­nehmen unter­scheidet (EuGH, GRUR 2010, 228, 229, Rdnr. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH, GRUR 2013, 731, 732, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). Denn die Haupt­funktion der Marke besteht darin, die Ursprungs­iden­tität der gekenn­zeich­neten Waren und Dienst­leis­tungen zu gewähr­leisten (EuGH, a a.O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 — Stand­beutel; GRUR 2006, 229, 230 Rdnr. 27 — BioID; a.a.O., Rdnr. 66 — EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 — VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 — My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unter­schei­dungs­kraft ein Eintra­gungs­hin­dernis begründet, ist ein großzü­giger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter­schei­dungs­kraft genügt, um das Schutz­hin­dernis zu überwinden (BGH, a.a.O. — Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411, Rdnr. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779, Rdnr. 11 — Willkommen im Leben; a a.O. — My World).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unter­schei­dungs­kraft, wenn ihnen die maßgeb­lichen Verkehrs­kreise lediglich einen im Vorder­grund stehenden beschrei­benden Begriffs­inhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270, 271, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 — Deutsch­landCard) oder wenn diese aus gebräuch­lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläu­figen Fremd­sprache bestehen, die – etwa wegen einer entspre­chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unter­schei­dungs­mittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH, GRUR 2010, 1100, 1101, Rdnr. 20 – TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unter­schei­dungs­kraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen zwar nicht unmit­telbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei­bender Bezug zu diesen herge­stellt wird und die sich damit in einer beschrei­benden Angabe erschöpfen (BGH, a.a.O.,Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2009, 411, 412, Rdnr. 9 — STREETBALL).
Dem Zeichen kann nach den vorge­nannten Grund­sätzen für die noch verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Dienst­leis­tungen nicht jegliche Unter­schei­dungs­kraft abgesprochen werden. Das Wortzeichen „moebel.de“ ist nach Art einer Inter­net­adresse aufgebaut und umfasst die Bestand­teile „moebel“ und „.de“. Das Substantiv „moebel“ – für Inter­net­adressen überli­cher­weise mit „oe“ anstatt „ö“ geschrieben – bezeichnet Einrich­tungs­ge­gen­stände, mit denen ein Raum ausge­stattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, die zum Sitzen, Liegen, Aufbe­wahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dienen (vgl. Duden-online unter www.duden.de). Die Endung „.de“ stellt die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.

Der angemel­deten Bezeichnung „moebel.de“ kommt daher die Gesamt­be­deutung „Möbel im Internet“ zu.
Für die noch beanspruchten Dienst­leis­tungen der Klasse 35 „Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen im Bereich Erze, Honig­waben und Malz; vorge­nannte Dienst­leis­tungen auch über e‑commerce“ ist das Wortzeichen in dieser Bedeutung weder unmit­telbar zur Beschreibung geeignet, noch lässt sich ein enger sachlicher bzw. funktio­naler und damit beschrei­bender Bezug zu diesen herstellen. Zwar bieten Möbel­häuser oder Möbel­ge­schäfte, insbe­sondere auch im Internet, ein weit über Einrich­tungs­ge­gen­stände hinaus­ge­hendes Waren­spektrum an. Die Recherche des Senats hat aber nicht ergeben, dass die Waren „Erze“, „Honig­waben“ oder „Malz“, auf die sich die beanspruchten Einzel­han­dels­dienst­leis­tungen beziehen, ebenfalls in Online-Möbel­häusern, Online-Möbel­ge­schäften oder zusammen mit Möbeln angeboten werden.

Aus den genannten Gründen fehlt es auch an einem Freihal­te­be­dürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.