Unerlaubte Daten­lö­schung recht­fertigt fristlose Kündigung

Nach einer kürzlich veröf­fent­lichten Entscheidung des Hessi­schen Landes­ar­beits­ge­richts vom 05.08.2013 (Az.: 7 Sa 1060/10) stellt die umfang­reiche Löschung von Daten durch einen Arbeit­nehmer (Account-Manager) einen derart erheb­lichen arbeits­ver­trag­lichen Pflicht­verstoß dar, dass der Arbeit­geber berechtigt ist, das Arbeits­ver­hältnis mit sofor­tiger Wirkung zu beenden.

Der Kläger des vorlie­genden Rechts­streits war seit 1. Januar 2009 bei der Beklagten, einem Unter­nehmen der EDV-Branche in Frankfurt, als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermitt­lungen eines Sachver­stän­digen hat der Kläger am 29. Juni 2009 gegen 23:00 Uhr am 30. Juni 2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer- Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hinter­grund waren laufende Verhand­lungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages.

Am 1. Juli 2009 entdeckte die Arbeit­ge­berin die Löschungen und kündigte dem Kläger fristlos, hilfs­weise ordentlich zum 31. August 2009. Das Arbeits­ge­richt hielt die Kündigung nur als ordent­liche Kündigung für gerecht­fertigt. Das Hessische Landes­ar­beits­ge­richt war dagegen der Ansicht, das Fehlver­halten des Klägers recht­fertige die fristlose Kündigung.

Die umfang­reiche Daten­lö­schung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfü­gungs­macht des Arbeit­gebers. Eine eigen­mächtige Löschung durch einen Arbeit­nehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheb­licher Verstoß gegen selbst­ver­ständ­liche Neben­pflichten aus dem Arbeits­vertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gerecht­fertigt sei.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhal­tens­be­dingten Gründen voran­gehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeit­ge­berin auf keinen Fall hinge­nommen werden würde.

Das Urteil ist rechts­kräftig. Die Revision zum Bundes­ar­beits­ge­richt hat das Hessische Landes­ar­beits­ge­richt nicht zugelassen.