Unter­las­sungs­er­klärung gegenüber Wettbe­werbs­zen­trale reicht nicht immer

Im Falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte die Wieder­ho­lungs­gefahr nur durch eine straf­be­werte Unter­las­sungs­er­klärung vermeiden. Daher ist es grund­sätzlich erfor­derlich innerhalb der vom Abmah­nenden gesetzten Frist die gefor­derte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, wenn die Ansprüche berechtigt sind. Dabei ist es regel­mäßig zu empfehlen, die Erklärung sehr genau zu prüfen und gegebe­nen­falls zu modifi­zieren. An dieser Stelle kann ein spezia­li­sierter Rechts­anwalt detailiert beraten, in welchem Umfang die Unter­las­sungs­er­klärung abgeben werden muss.
Die Wieder­ho­lungs­gefahr kann aber auch beseitigt sein, wenn bereits gegenüber einem anderen Mitbe­werber oder einem Wettbe­werbs­verein eine solche Erklärung abgeben wurde. Dabei ist genau zu prüfen, ob die Sachver­halte identisch sind. In einem solchen Fall genügt es dann dem zweiten Abmah­nenden die Kopie der Unter­las­sungs­er­klärung zukommen zu lassen.
Anders liegt der Fall aber, wenn nach Erhalt der Abmahnung eine Unter­las­sungs­er­klärung unauf­ge­for­derten gegenüber einem Dritten – hier die Wettbe­werbs­zen­trale – abgegeben wird, da dem Abgemahnten, dieser Vertrags­partner angenehmer ist.Das LG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2008 (Az.: 8 O 190/07) dazu ausge­führt: „Der Wegfall der vermu­teten Wieder­ho­lungs­gefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten unein­ge­schränkt, bedin­gungslos und unwider­ruflich und unter Übernahme einer angemes­senen Vertrags­strafe für jeden Fall der Zuwider­handlung erklärt, weitere Verlet­zungs­hand­lungen zu unter­lassen, voraus­ge­setzt, dass an der Ernst­haf­tigkeit des Unter­las­sungs­willens kein Zweifel besteht.“

Regel­mäßig entfällt die Wieder­ho­lungs­gefahr auch durch eine freiwillige Unter­werfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es bei dem Adres­saten der Unter­wer­fungs­er­klärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollu­si­ons­ver­dacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle einer Zuwider­handlung gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung die vertrag­lichen Sanktionen geltend macht. Dies ist insbe­sondere dann anerkannt, wenn ein Unter­nehmen mehrfach zu einem Wettbe­werbs­verstoß abgemahnt wird.
Das Gericht betont aber weiter, dass ein sachlich vertret­barer Grund, die Unter­wer­fungs­er­klärung statt dem abmah­nenden Gläubiger einem Verband gegenüber unauf­ge­fordert abzugeben, erfor­derlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wieder­ho­lungs­gefahr auch gegenüber dem abmah­nenden Gläubiger entfallen zu lassen.

Es wird in der Entscheidung darauf verwiesen, dass durch die Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung gegenüber dem Verein mit einer Inten­si­täts­ab­schwä­chung bei der Überwa­chung der Einhaltung der Unter­las­sungs­er­klärung gerechnet werden muss. Dies auch unabhängig davon, dass angesichts der anerkannten Seriö­sität des Vereines nicht an dessen Willen zu zweifeln ist, einmal erkannte Verstöße konse­quent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbe­werbers an der Verfolgung von Wettbe­werbs­ver­stößen ist im Vergleich zum Interesse solcher Wettbe­werbs­vereine, Wettbe­werbs­ver­stöße von gewerb­lichen Verkäufern
auf der Handels­plattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.

Zusätzlich war in dem zu entschei­denden Fall seitens des Vereins nur der Zugang der Unter­las­sungs­er­klärung bestätigt wurden, eine ausdrück­liche Annahme war aber nicht erfolgt. Da es sich bei einer Unter­las­sungs­er­klärung aber um eine vertrag­liche Verein­barung handelt, bedarf es neben dem Angebt zur Abgabe auch eine Annahme der Erklärung.

Aus den oben ausge­führten Gründen hat das Gericht die Wieder­ho­lungs­gefahr trotzt der abgege­benen Unter­las­sungs­er­klärung weiterhin bejaht und den Unter­las­sungs­an­spruch als begründet angesehen.

Um einer Wieder­ho­lungs­gefahr vorzu­beugen ist es erfor­derlich, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten unein­ge­schränkt, bedin­gungslos und unwider­ruflich für jeden Fall der Zuwider­handlung erklärt, weitere Verlet­zungs­hand­lungen zu unter­lassen. Zweifel an der Ernst­haf­tigkeit des Unter­las­sungs­willens dürfen nicht bestehen. Lediglich die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung gegenüber der Wettbe­werbs­zen­trale ist im Fall von Wettbe­werbs­ver­stößen auf eBay und bei nur einer Abmahnung nicht geeignet die Wieder­ho­lungs­gefahr zu beseitigen.

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