Update zum Brexit mit Blick auf Ihre Marken kurz vor Schluss

Es ist so weit, das knappe Ergebnis des Referendums zum Brexit wird von der Politik nach Jahren des rumeierns umgesetzt. Man mag darüber nicht erfreut sein, aber letztlich hat eine Mehrheit für den Ausstieg gestimmt und nun kann das Land beweisen, ob es den globalen Heraus­for­de­rungen ohne die Bürokratie in Brüssel und die Unter­stützung der anderen 27 Mitglieds­staaten besser gewachsen ist.

Unabhängig von den zukünf­tigen Entwick­lungen ist es für viele Unter­nehmen essen­tiell, dass ihre bisher über eine Unions­marke beim EUIPO auch in Großbri­tannien geschützte Marke nach dem Brexit auch in Großbri­tannien geschützt ist und durch­ge­setzt werden kann.

Was passiert mit Unions­marken in Großbri­tannien nach dem Brexit?

Die britische Gesetz­gebung wurde hierzu angepasst und sieht nun vor, dass alle Unions­marken am Tag des Brexits in nationale Marken umgewandelt werden.

Jedes dieser Rechte im Verei­nigten König­reich wird:

  • in das britische Marken­re­gister einge­tragen werden
  • den gleichen recht­lichen Status haben, als hätten Sie ihn nach briti­schem Recht beantragt und registriert
  • das ursprüng­liche EUIPO-Anmel­de­datum beibehalten
  • die ursprüng­lichen Prioritäts- bzw. briti­schen Senio­ri­täts­daten beibehalten
  • eine völlig unabhängige britische Marke sein, die unabhängig von der ursprüng­lichem Unions­marke angefochten, übertragen, lizen­ziert oder verlängert werden kann

Die Umwandung der Unions­marke wird vom briti­schen Markenamt (IPOUK) automa­tisch erfolgen, es ist kein Antrag erfor­derlich und es werden keine amtlichen Gebühren erhoben. Aller­dings wird vom Amt auch keine Eintra­gungs­ur­kunde oder ähnliches versandt werden.

Was passiert mit Unions­marken, die am Brexit-Tags noch nicht einge­tragen sind.

Eine automa­tische Umwandlung nur angemel­deter und noch nicht regis­trierter Unions­marken durch das IPOUK erfolgt nicht. Aber das britische Recht sieht auch für diese Marken eine Umwandlung vor. Dazu muss der Inhaber innerhalb von 9 Monaten nach dem Brexit eine vergleichbare britische Marke beantragen, dann kann das frühere Anmel­de­datum der anhän­gigen Unions­marke beibehalten.

Entgegen der automa­ti­schen Umwandlung durch­läuft eine derart beantragte Umwandlung den normen Anmel­de­prozess inkl. der Prüfung der Schutz­fä­higkeit beim IPOUK. Es gelten die üblichen briti­schen Gebühren von £170, einschließlich einer Waren- oder Dienst­leis­tungs­klasse, und zusätz­liche £50 für jede weitere Klasse.

Kann ich auf diese neue britische Marke auch verzichten?

Wenn Sie das neue Recht nicht in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich dagegen entscheiden. Durch einen Opt-Out Antrag verzichten Sie auf die nationale Marke in Großbri­tannien. Opt-out-Anträge können erst nach dem Ausstiegstag einge­reicht werden. Vorher einge­reichte Anträge sind nicht gültig.

Kann ich meine neue britische Marke auch verlängern?

Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wird, wird für jede vergleichbare britische Marke und die bestehende Unions­marke eine separate Verlän­ge­rungs­gebühr erhoben. Die Gebühren müssen separat an das IPO und die EUIPO gezahlt werden.

Für die Zwecke einer zukünf­tigen Verlän­gerung wird die neue britische Marke das bestehende Verlän­ge­rungs­datum der entspre­chenden Unions­marke beibe­halten. Es müssen nur die normale britische Verlän­ge­rungs­gebühr bezahlt werden, die anhand der Anzahl der in der vergleich­baren briti­schen Marke beibe­hal­tenen Klassen berechnet wird.

Was passiert mit den Prioritäts- und Senioritätsansprüchen?

Ein nach der Pariser Verbands­über­ein­kunft beanspruchtes Priori­täts­datum, das gegenüber der entspre­chenden Unions­marke vermerkt wurde, wird auf die vergleichbare britische Marke vererbt.

Der Zeitrang (Senio­rität) ist ein Konzept, das sich aus der EU-Gesetz­gebung ableitet und nur für EUTMs und britische Marken gilt, die aus einer Unions­marke umgewandelt wurden. Ab dem Tag des Ausstiegs wird er auch für vergleichbare Marken des Verei­nigten König­reichs gelten.

Wenn auf die natio­nalen Marken verzichtet wird oder sie erlöschen, wird davon ausge­gangen, dass der Inhaber dieselben Rechte hat, die er hätte, wenn die ältere nationale Marke weiterhin einge­tragen wäre.

Das neue britische Gesetz bedeutet, dass jeder Senio­ri­täts­an­spruch, der auf einer älteren briti­schen oder inter­na­tio­nalen (UK) Marke basiert und für eine Unions­marke einge­tragen wurde, von der vergleich­baren briti­schen Marke beibe­halten wird.

Ändert sich etwas bei der Nichtbenutzung?

Bei einer natio­nalen briti­schen Marke kann ein ununter­bro­chener Zeitraum von 5 Jahren Nicht­be­nutzung im Verei­nigten König­reich eine Marke anfechtbar machen.

Die Anwendung dieses Ansatzes auf vergleichbare britische Marken, die am Tag des Ausstiegs geschaffen wurden und von denen viele Unions­marken entsprechen, die im Verei­nigten König­reich nie benutzt wurden, würde keinen ausrei­chenden Schutz für diese neuen vergleich­baren Rechte bieten. Es würde wahrscheinlich zu Ergeb­nissen führen, die unbeab­sichtigt und ungerecht sind.

Um dem entge­gen­zu­wirken, stellt der britische Gesetz­geber sicher, dass jede Benutzung der Marke in der EU, die vor dem Tag des Ausstiegs erfolgt, ob innerhalb oder außerhalb des Verei­nigten König­reichs, als Benutzung des vergleich­baren briti­schen Rechts gilt.

Schließt der 5‑Jahres-Zeitraum die Zeit vor dem Tag des Markt­aus­tritts ein, wird die Benutzung in der EU berück­sichtigt. Umfasst der Zeitraum die Zeit nach dem Tag des Austritts, wird die Benutzung der vergleich­baren Marke in der EU (und außerhalb des Verei­nigten König­reichs) innerhalb dieses Zeitraums nicht berücksichtigt.

In allen Fällen wird der 5‑Jahres-Zeitraum der ausge­setzten Benutzung durch die letzte Benutzung der entspre­chenden Unions­marke oder der vergleich­baren Marke aktiviert. Wenn diese Benutzung der entspre­chenden Unions­marke erfolgte und in der EU vor dem Tag des Ausstiegs (ob innerhalb oder außerhalb des Verei­nigten König­reichs) erfolgte, wird sie für die Zwecke der vergleich­baren Marke gezählt.