Urheber­nennung bei Pixelio-Foto muss in das Bild

Nach den Fehlent­schei­dungen zur den Redtube-Abmah­nungen schlägt das LG Köln wie zu und trifft eine sehr fragwürdige Entscheidung. Dieses Mal geht es um die Urheber­rechte von Fotografen und insbe­sondere um die Nennung des Fotografen auf dem Bild, dem Urheber­be­nen­nungs­recht gem. § 13 Satz 2 UrhG .

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheber­schaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheber­be­zeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

In dem nun vom LG Köln entschie­denen Fall hatte der Websei­ten­be­treiber für seinen Beitrag ein Foto bei dem Fotodienst pixelio.de erworben und die Urheberkenn­zeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen am Ende der Webseite aufgeführt.

Da der Abgemahnte auf die erhaltene Abmahnung des Fotografen keine Unter­las­sungs­er­klärung abgab, erwirkte dieser vor dem LG Köln eine Einst­weilige Verfügung, gegen die sich der Websei­ten­be­treiber mit einem Wider­spruch wehrte.

Im Rahmen der Verhandlung verlegt sich der Schwer­punkt des vom LG Köln gesehen Urhebe­rechts­ver­stoßes auf die Frage, ob auch auf der Webseite, die durch Anklicken des Fotos in dem Artikel  geöffnet wurde und nur das Foto wiedergab, eine Urheber­nennung erfolgen muss.

Entscheidend haben die Richter dabei auf die Nutzungs­be­din­gungen des Fotodienstes abgestellt, die unter dem folgenden Absatz

„ IV. Urheber­be­nennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotogra­fen­namen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotogra­fenname / PIXELIO’ „

die Urheber­be­nennung regeln und als Hinweis auf die erfolgte Lizen­zierung zu verstehen sind.

Beide Hürden in dieser Regelung nahm das Gericht. Einer­seits sah es in der durch das Klicken auf das Artikelbild zusätzlich geöff­neten Webseite eine eigen­ständige Verwendung, womit auf diese ebenfalls die Regeln des Absatz IV der Nutzungs­be­din­gungen  eigen­ständig anzuwenden sind und  ein eigen­stän­diger Quellen­nachweis erfor­derlich wird. Dies sei auch unabhängig davon, ob jede URL als eigen­ständige Inter­net­seite oder lediglich als Unter­seite bzw. als Einbettung einzu­ordnen sei. Insbe­sondere sei eine Nennung des Fotografen auf der Artikel­seite nicht ausrei­chend für die zusätz­liche Nutzung in der reinen Bilddarstellung.

Zum anderen sah das Gericht es als „üblich“ an, dass die Nennung des Fotografen auf solchen Webseiten im Bild selber noch einmal zu erfolgen habe. Es verwies ausdrücklich darauf hin, dass es wohl  zutreffend sei, dass

„in einer große Anzahl von Fällen im Internet veröf­fent­lichten Bilder unter einem URL, über den nur die „nackte“ Bilddatei angezeigt wird, gegen­wärtig tatsächlich keine Urheber­be­nennung erfolgte .“

Dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung, da es technisch anderes umsetzbar sein und zudem auch auf einigen Seiten eine andere Lösung angewandt würde.

Es gibt mehrere Kanzleien, die auch aufgrund der fehlenden Urheber­nennung bereits Abmah­nungen versenden, wie z. B. die in unserer Kanzlei schon bearbei­teten Abmah­nungen der Kanzlei PixelLaw für die Fotografen Benjamin Thorn oder Peter Kirchhoff. Nutzer von Pixelio – Fotos sollten ihren Shop unbedingt überar­beiten, die Fotos entweder entfernen oder den erfor­der­lichen Urheber­vermerk direkt auf dem Foto anbringen.

Obwohl wir eine Vielzahl von Fotografen vertreten, haben wir nie allein auf Grund dem fehlenden Urheber­vermerk einen Abmahnung versandt und die nun im Raum stehende Entscheidung hält einer Überprüfung hoffentlich nicht stand. Die Nennung des Fotografen im Artikel selber sollte für den gewünschten Werbe­effekt, der dieser Geset­zesnorm zugrunde liegt,  ausrei­chend sein.

Ach ja; liebes LG-Köln, ein Hinweis an die IT-Abteilung vor Verkündung des Urteils wäre hilfreich gewesen, denn auch auf den Fotos des Gerichts­web­seite lg-koeln.nrw.de/ wird der Quellen­nachweis beim Anklicken des Fotos nicht angezeigt.

Sollte hier nach der misslun­genen Arbeits­be­schaf­fungs­maß­nahme für Abmahn­an­wälte aus dem Videobe­reich eine neue Einnah­me­quelle generiert werden?  Hoffentlich überar­beitet Pixelio seine Nutzungs­be­die­nungen und die Verträge mit den Fotografen zeitnah, um auch von dieser Seite das Problem anzugehen.

 

Update

Zwischen­zeitlich hat Pixelio eine Stellung­nahme auf seiner Webseite veröf­fent­licht und angekündigt, sich an einer Berufung zu betei­ligen und zudem auch die Nutzungs­be­dingen zu präzi­sieren. Nicht alles was in dieser Erklärung ausge­führt wird, ist richtig, aber zumindest hat das Unter­nehmen das Problem erkannt.