HABM EU-Markenamt

Wallunica ./. Wall

Sachverhalt

Am 11. Mai 2010 meldete der Beschwer­de­gegner die Wortmarke „wallunica“ als Gemein­schafts­marke für Waren und Dienst­leis­tungen in den Klassen 16, 27, 35, 40 und 42 an, u.a. für folgende Dienstleistungen:

Klasse 35

Werbung; Einzel- und Großhan­dels­dienst­leis­tungen auch über das Internet mit Tapeten, Papier, Pappe, Drucke­rei­er­zeug­nisse, Fotografien, digitale Drucke; Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienst­leis­tungen; Waren- und Dienst­leis­tungs­prä­sen­ta­tionen; Waren- und Dienst­leis­tungs­prä­sen­ta­tionen; elektro­nische Satzbe­ar­beitung; digitales Archi­vieren von Daten in Form von Bildern, Objekten, Texten, Infor­ma­tionen und Daten in Datenbanken.

Die Beschwer­de­füh­rerin legte Wider­spruch ein, den sie folgende ältere Marken stützte:

a)

Gemein­schafts­marke Nr. 2 555 571 für das Wort „Wall“ angemeldet am 30. Januar 2002 und einge­tragen am 18. Mai 2004, verlängert bis 30. Januar 2022, für u.a. folgende Dienstleistungen:

Klasse 35

Dienst­leis­tungen der Werbung für Dritte, Vermittlung und Beratung im Bereich von Werbung.

b)

Gemein­schafts­marke Nr. 8 939 787 für die Bildmarke in Schwarz-Weiß angemeldet am 9. März 2010 und einge­tragen am 24. August 2010, für u.a. folgende Dienstleistungen:

Klasse 35

Werbung; Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Entwicklung von Werbe- und Marke­ting­kon­zepten; Plakat­an­schlag­werbung; Planung und Gestaltung von Werbe­maß­nahmen für Dritte, auch in Form inter­ak­tiver Werbung; Verkaufs­för­derung für Dritte; Plakat­flä­chen­ver­marktung für Dritte; Vermietung von Werbe­flächen, insbe­sondere auf Stadt­möbeln, im Internet und in sonstigen neuen Medien; Austausch von Werbe­pla­katen auf Plakat­an­schlag­säulen, beleucht­baren Plakat­wer­be­flächen und anderen Stadt­möbeln; Verteilung und Verbreitung von Werbe­ma­terial und Waren­proben zu Werbe­zwecken; PublicRe­la­tions; Durch­führung und Veran­staltung sowie organi­sa­to­rische Projekt­planung und organi­sa­to­ri­sches Projekt­ma­nagement für Werbung und von Werbe­auf­tritten für Unter­nehmen; Verbreitung von Werbe­bot­schaften und ‑infor­ma­tionen, über das Internet, Wireless LAN und mittels Telekom­mu­ni­kation auf stationäre Bildschirmterminals.

Den Wider­spruch begründete die Beschwer­de­füh­rerin mit dem Vorliegen von Verwechs­lungs­gefahr, Artikel 8 (1) (b) GMV. Sie beschränkte den Wider­spruch auf die in Rdnr. 1 aufge­führten Dienst­leis­tungen der angegrif­fenen Anmeldung und stütze ihn ausdrücklich nur auf die in Rdn. 2 genannten Dienst­leis­tungen der älteren Marken.

Mit Entscheidung vom 6. Juni 2012 wies die Wider­spruchs­ab­teilung den Wider­spruch zurück und legte der Beschwer­de­füh­rerin die Kosten auf.

Die Wider­spruchs­ab­teilung verneinte eine Verwechs­lungs­gefahr. Die Dienst­leis­tungen seien teilweise identisch, teilweise unähnlich. Die Zeichen stimmten visuell und klanglich in den Buchstaben „Wall“ überein. Sie unter­schieden sich jedoch deutlich aufgrund des zusätz­lichen Bestand­teils „-unica“ der angefoch­tenen Anmeldung sowie des graphi­schen Elements am Anfang der Wider­spruchs­marke unter Rdnr. 2 b). Begrifflich habe „wallunica“ in keiner der relevanten Sprachen eine Bedeutung. „Wall“ bezeichne im Deutschen eine Aufschüttung von Erde oder Steinen und im Engli­schen eine Mauer.

Insoweit seien die Zeichen begrifflich unähnlich oder könne ein begriff­licher Vergleich nicht durch­ge­führt werden. Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marken sei normal. Trotz der Gemein­samkeit der Zeichen aufgrund der Überein­stimmung in dem Element „Wall“ sei aufgrund der deutlich unter­schied­lichen Länge der Zeichen eine Verwechs­lungs­gefahr auszuschließen.

Die angefochtene Marke sei ein Phanta­siewort, in dem die Buchsta­ben­folge „wall“ keine selbständig kennzeich­nende Stellung einnehme. Überdies sei die erhöhte Aufmerk­samkeit der angespro­chenen Fachver­kehrs­kreise verwechs­lungs­min­dernd zu berück­sich­tigen. Hinsichtlich der unähn­lichen Dienst­leis­tungen fehle es bereits an einer Grund­vor­aus­setzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr.

Beschwer­de­gründe

Mit der am 19. Juli 2012 einge­legten und am 8. Oktober 2012 begrün­deten Beschwerde verfolgt die Wider­spre­chende ihren Wider­spruch weiter, soweit er im Hinblick auf die Dienst­leis­tungen der angefoch­tenen Anmeldung „Werbung; Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Waren- und Dienst­leis­tungs­prä­sen­ta­tionen“ zurück­ge­wiesen wurde. Die Beschwer­de­füh­rerin beantragt, die Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung insoweit aufzu­heben, dem Wider­spruch für diese Dienst­leis­tungen statt­zu­geben und dem Beschwer­de­gegner die Kosten aufzuerlegen.

Nach Auffassung der Beschwer­de­füh­rerin sind die Zeichen visuell und klanglich hochgradig ähnlich. Beide enthielten das überein­stim­mende Element „Wall“. Diesem schenkten die angespro­chenen Verkehrs­kreise aufgrund seiner Stellung am Wortanfang des jüngeren Zeichens eine größere Aufmerk­samkeit. Zudem könne nicht ausge­schlossen werden, dass die Verkehrs­kreise aus Gründen der besseren Merkbarkeit die Anmeldung auf den Bestandteil „Wall“ verkürzten. Bei dem weiteren Bestandteil „unica“ der angefoch­tenen Anmeldung handele es sich um eine rein werbliche Anpreisung, die sich an die Begriffe „Unikat“ bzw. „Unikum“ anlehne und somit auf die „Einzig­ar­tigkeit“, „Beson­derheit“ anspiele.

Aufgrund der Identität der Dienst­leis­tungen sowie der zumindest normalen Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marken bestehe selbst bei erhöhter Aufmerk­samkeit der Verkehrs­kreise eine Verwechslungsgefahr.

Entschei­dungs­gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Wider­spruchs­ab­teilung hat zu Recht eine Verwechs­lungs­gefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV verneint.

Zur Gemein­schafts­marke Nr. 2 555 571 „Wall“

Die sich aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Dienst­leis­tungen „Werbung; Dienst­leis­tungen einer Werbe­agentur; Waren- und Dienst­leis­tungs­prä­sen­ta­tionen“ gegen­über­ste­henden Werbe­dienst­leis­tungen sind identisch und richten sich an den Fachverkehr. Da die ältere Marke eine Gemein­schafts­marke ist, ist für die Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr auf die Auffassung der Verbraucher in der Europäi­schen Union abzustellen.

Zum Vergleich der Zeichen

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken in Schriftbild, Klang und Bedeutung ist auf den Gesamt­ein­druck abzustellen, den die Marken hervor­rufen, wobei insbe­sondere die kennzeich­nungs­kräf­tigen und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durch­schnitts­ver­braucher dieser Art von Waren oder Dienst­leis­tungen wirkt.

Der Durch­schnitts­ver­braucher nimmt eine Marke regel­mäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzel­heiten (Urteile vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 25; und vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 28).

Bei einer aus mehreren Bestand­teilen zusam­men­ge­setzten Marke bedeutet die Beurteilung der Marken­ähn­lichkeit nicht, dass es genügt nur einen Bestandteil zu berück­sich­tigen und diesen mit der anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind die sich einander gegen­über­ste­henden Marken jeweils als Ganzes mitein­ander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand­teile einer zusam­men­ge­setzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angespro­chenen Verkehrs­kreise hervor gerufenen Gesamt­ein­druck prägend sein können (Urteil vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 29; Beschluss vom 28. April 2004, C‑3/03, „Matratzen“, Rdn. 32).

Es stehen sich zwei Wortmarken „wallunica“ und “Wall“ gegenüber. Die ältere Marke „Wall“ bedeutet im Engli­schen „Mauer“, im Deutschen eine „Aufschüttung von Steinen“. Im Hinblick auf die verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Werbe­dienst­leis­tungen kommt dem Begriff keine beschrei­bende Bedeutung zu.

Bei der angefoch­tenen Marke handelt es sich um einen Phanta­sie­be­griff, den die angespro­chenen Verkehrs­kreise als Gesamt­be­griff wahrnehmen. Zu einer Aufspaltung in die Elemente „wall“ und „unica“ besteht selbst für die englisch-oder deutsch­spra­chigen Verbraucher, die in dem Element „wall“ eine Bedeut­un­ger­kennen, kein Anlass, weil „unica“, wie die Beschwer­de­füh­rerin selbst ausführt, jeden­falls in diesen Sprachen ein Phanta­sie­be­griff ist.

Schrift­bildlich stimmen die Zeichen in der Buchsta­ben­folge „wall“, mithin in 4 von 9 Buchstaben der angefoch­tenen Anmeldung, überein. Da beide Marken als Wortmarken geschützt sind, kommt es auf eine Groß- oder Klein­schreibung nicht an. „wallunica“ ist außerdem mehr als doppelt so lang wie „Wall“, was trotz der Überein­stimmung am Wortanfang insgesamt zu einem unter­durch­schnitt­lichen Grad an schrift­bild­licher Ähnlichkeit führt.

Dies gilt auch in klang­licher Hinsicht. Es stehen sich die Wörter /wal/lu/ni/ca/ und /wall/ gegenüber. Trotz weitge­hender Überein­stimmung in der ersten Silbe unter­scheiden sich die Zeichen deutlich in der Silbenzahl, nämlich eine Silbe vs. vier Silben und damit in der Zeichen­länge und im Sprech- und Betonungs­rhythmus. Die angespro­chenen Verbraucher haben auch keine Veran­lassung, die angefochtene Marke bei mündlicher Benennung auf das Wort „wall“ zu verkürzen. Dem steht bereits die Silben­trennung als „wal-lu-ni-ca“ entgegen, die zur Folge hat, dass die Buchstaben „wall“ klanglich nicht als zusam­men­ge­hörig wahrge­nommen werden. Damit ist die klang­liche Ähnlichkeit ebenfalls unterdurchschnittlich.

In begriff­licher Hinsicht hat die angefochtene Anmeldung keine Bedeutung. Somit sind die Zeichen nicht begrifflich ähnlich, selbst für deutsch- oder englisch­spra­chige Verbraucher, die der älteren Mark e „Wall“ eine Bedeutung beimessen. Auch diese Verbraucher nehmen die Anmeldung als Gesamt­be­griff wahr und nicht als Zusam­men­setzung der Elemente „wall“ und „unica“. Für die übrigen Verbraucher bleibt der begriff­liche Vergleich neutral.

Zur Verwechs­lungs­gefahr

Nach Artikel 8 (1) (b) GMV ist auf Wider­spruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausge­schlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs­lungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechs­lungen die Gefahr einschließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechs­lungs­gefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betref­fenden Waren oder Dienst­leis­tungen aus demselben Unter­nehmen oder gegebe­nen­falls aus wirtschaftlich mitein­ander verbun­denen Unter­nehmen stammen (Urteile vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 19; und vom 29. September 1998, C‑39/97, „Canon”, Rdn. 17).

Das Vorliegen einer Verwechs­lungs­gefahr ist unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impli­ziert eine bestimmte Wechsel­be­ziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbe­sondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst­leis­tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausge­glichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 18 und 19).

Der Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr ist eine durch­schnitt­liche inhärente Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke zugrunde zu legen. Das Wort „Wall“ hat für die geschützten Dienst­leis­tungen weder im Deutschen noch im Engli­schen eine beschrei­bende Bedeutung. Den Nachweis einer durch intensive Benutzung gestei­gerten Kennzeich­nungs­kraft hat die Beschwer­de­füh­rerin nicht erbracht.

Im Bereich der verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Werbe­dienst­leis­tungen ist von einem erhöhten Aufmerk­sam­keitsgrad der angespro­chenen Fachver­kehrs­kreise auszugehen.

In der Gesamt­ab­wägung besteht unter Berück­sich­tigung der unter­durch­schnitt­lichen visuellen und klang­lichen Ähnlichkeit der Zeichen und der normalen Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke selbst für identische Dienst­leis­tungen keine Gefahr von Verwechs­lungen. Dies gilt erst recht für das hier relevante Fachpu­blikum, das im Bereich der einschlä­gigen Dienst­leis­tungen eine erhöhte Aufmerk­samkeit aufwendet. Hierbei ist zu berück­sich­tigen, dass die angefochtene Anmeldung als Gesamt­be­griff wahrge­nommen wird, bei dem die Buchsta­ben­folge „wall“ nicht selbständig kolli­si­ons­be­gründend hervor­tritt. Die angespro­chenen Verbraucher werden weder auf eine gemeinsame betrieb­liche Herkunft der jeweils gekenn­zeich­neten Dienst­leis­tungen schließen noch die jüngere Marke für eine Unter­marke der älteren (zu dieser Möglichkeit Urteil vom 6. Oktober 2004, T‑117/03, „NL“, Rdn. 51) halten.

Zur Gemein­schafts­marke Nr. 8 939 787

Auch hinsichtlich der älteren Gemein­schafts­marke besteht keine Verwechs­lungs­gefahr. Aufgrund der grafi­schen Ausge­staltung sind in visueller Hinsicht die Zeichen­un­ter­schiede zwischen der angefoch­tenen Anmeldung und dieser Marke noch größer, so dass der Grad der Zeichen­ähn­lichkeit insgesamt geringer ausfällt als bei der älteren Gemein­schafts­marke „Wall“.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kosten

Die Beschwer­de­füh­rerin ist in beiden Instanzen unter­legen und hat gemäß Artikel 85 (1) GMV die Kosten des Wider­spruchs­ver­fahrens und des Beschwer­de­ver­fahrens zu tragen.

Kosten­fest­setzung

Gemäß Artikel 85 (6) GMV und Regel 94 (1), (6) und (7) GMDV setzt die Beschwer­de­kammer die Kosten zugunsten der obsie­genden Partei fest. Diese bestehen aus den Vertre­tungs­kosten für das Wider­spruchs­ver­fahren in Höhe von 300 EUR gemäß Regel 94 (7) (d) (ii) GMDV und den Vertre­tungs­kosten für das Beschwer­de­ver­fahren in Höhe von 550 EUR gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) GMDV, zusammen 850 EUR.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwer­de­füh­rerin trägt die Kosten des Wider­spruchs­ver­fahrens und des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Betrag der von der Beschwer­de­füh­rerin an den Beschwer­de­gegner zu erstat­tenden Kosten für das Wider­spruchs- und Beschwer­de­ver­fahren wird auf 850 EUR festgesetzt.