Was bedeutet der Brexit bei einem No Deal für Markeninhaber?

Die britische Regierung schreibt in ihren Veröf­fent­li­chungen für den Fall eines Brexits ohne Verein­barung zwar, dass dieses Szenario angesichts der gemein­samen Inter­essen des Verei­nigten König­reichs und der EU unwahr­scheinlich sei, aber es ist angesichts der aktuellen Situation eben doch nicht mehr ausge­schlossen und einige in Großbri­tannien würden diese Lösung auch präferieren.

Die britische Regierung veröf­fent­licht in Vorbe­reitung auf den am 29. März 2019 regel­mäßig Hinweise um seine Bürger auch auf ein mögliches “No Deal”-Ergebnisses vorzu­be­reiten. Dabei ergeben sich aus diesen Infor­ma­tionen auch wichtige Hinweise auf EU-Bürger. Kürzlich hat die Regierung von May das Thema „intellectual property“ und hier besonders Marken abgearbeitet.

Dabei gibt es im wesent­lichen drei wichtige Punkte. Was passiert mit den UK Marken, die EU Ausländer halten, was mit Unions­marken und Ihrem Schutz in Großbri­tannien und zum Schluss noch die Frage der Vertretung der Marken­in­haber vor dem IPO in London.

  1. UK Marken
  2. Auch bereits heute können Nicht-EU Bürger bei briti­schen Markenamt Marken anmelden und regis­trieren, es gibt lediglich die Bedingung, dass sie eine britische Adresse verwenden oder einen Vertreter benennen, der in der EU sitzt. Daran wird sich nichts ändern, auch zukünftig können Ausländer und damit auch EU-Bürger Marken in Großbri­tannien führen. Bestehende britische Marken werden vom Brexit nicht berührt.

  3. Unions­marken
  4. Bisher gelten aufgrund der Mitglied­schaft der EU Unions­marken regis­triert beim EUIPO auch in Großbri­tannien. Dies wird mit dem Austritt am 29. März 2019 nicht mehr so sein. Bestehende einge­tragene EU-Marken bleiben nur in den übrigen EU-Mitglied­staaten gültig.

    Der Schutz bestehender einge­tra­gener Unions­marken im Verei­nigten König­reich soll durch ein neues, gleich­wer­tiges briti­sches Recht umgesetzt, das mit minimalem Verwal­tungs­aufwand gewährt werden soll. Das britische Markenamt wird die Rechte­inhaber darüber infor­mieren, dass ein neues briti­sches Recht gewährt wurde.

    Es sollen auch Bestim­mungen getroffen werden, die sicher­stellen, dass Unions­marken und die nachfol­genden briti­schen Rechte vor den briti­schen Gerichten durch­ge­setzt und verteidigt werden können.

    Sollte sich die Unions­marken zum Zeitpunkt des Brexits noch im Anmel­de­status befinden, will die britische Regierung dem Anmelder die Möglichkeit einräumen, innerhalb von neun Monaten unter den gleichen Bedin­gungen ein briti­sches gleich­wer­tiges Recht einzu­reichen und den EU-Anmel­detag für die Priorität beibehalten.

  5. Vertretung

Bisher sehen die veröf­fent­lichten Infor­ma­tionen der briti­schen Regierung vor, dass auch Rechts­an­wälte der verblei­benden EU als Vertreter vor dem IPO auftreten können, damit muss für Inhaber von briti­schen Marken, die entspre­chend vertreten werden, nichts veran­lasst werden. Anders Sie es für britische Unter­nehmen aus, die eine Unions­marken besitzen aus, denn bisher dürfen nur Vertreter mit Sitz innerhalb der EU beim EUIPO tätig werden, somit müssen sich britische Marken­in­haber von einen Rechts­anwalt aus der EU vertreten lassen.

Sollte sich etwas an dem obigen Ausfüh­rungen ändern, insbe­sondere durch eine Austritts­ver­ein­barung, werden wir sie auf unserer Webseite informieren.