Werbung für Arznei­mittel mit Google Anzeigen

Eine Google — Adwords — Anzeige für ein Arznei­mittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflicht­an­gaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausrei­chend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkenn­baren elektro­ni­schen Verweis enthält, der unzwei­deutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflicht­an­gaben gelangt; der elektro­nische Verweis muss zu einer Inter­net­seite führen, auf der die Pflicht­an­gaben unmit­telbar, das heißt ohne weitere Zwischen­schritte leicht lesbar wahrge­nommen werden können.

 

Der I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 durch den Vorsit­zenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die  Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:

  1. Die Revision gegen das Urteil der 31. Zivil­kammer des Landge­richts Köln vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten  zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

Tatbe­stand:

Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Arznei­mittel. Sie warb  auf der Inter­net­seite der Suchma­schine Google für ihr Arznei­mittel S. mit den folgenden Adwords — Anzeigen:

 

[av_notification title=‘1. Anzeige’ color=‘blue’ border=” custom_bg=’#444444’ custom_font=’#ffffff’ size=’normal’ icon_select=’no’ icon=‘ue800’ font=‘entypo-fontello’ av_uid=‘av-ssljf’] Bei entzün­deten Atemwegen
Kleine Kapsel — große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
[/av_notification] [av_notification title=‘2. Anzeige’ color=‘blue’ border=” custom_bg=’#444444’ custom_font=’#ffffff’ size=’normal’ icon_select=’no’ icon=‘ue800’ font=‘entypo-fontello’ av_uid=‘av-5qsrzf’] Bei entzün­deten Atemwegen
Kleine Kapsel — große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung www. .de/Pflichttext_hier
[/av_notification]

Die Überschriften der Anzeigen waren als elektro­nische Verweise (Links)  ausge­staltet, über die der Suchma­schi­nen­be­nutzer mit einem Klick auf die Inter­net­seite der Beklagten gelangen konnte. Auf dieser konnte der Nutzer nach mehrfachem Scrollen die Bezeichnung des Arznei­mittels, die Angabe seiner Anwen­dungs­ge­biete und den Zusatz “Zu Risiken und Neben­wir­kungen lesen  Sie die Packungs­beilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker ” auffinden.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für wettbe­werbs­widrig, weil die gemäß § 4 HWG erfor­der­lichen Pflicht­an­gaben nicht in der Anzeige selbst enthalten seien. Im Hinblick auf die zweite angegriffene Anzeige hat er sein Begehren hilfs­weise darauf gestützt, dass die Angabe „www. .de/ Pflichttext_hier“ nicht als Link ausge­staltet war und auch die Eingabe dieser Pfadangabe in die Adress­leiste eines Inter­net­browsers nicht unmit­telbar zu den  Pflicht­an­gaben führte.

Das Landge­richt hat die Beklagte antrags­gemäß verur­teilt, es zu unter­lassen, im geschäft­lichen Verkehr für das Arznei­mittel „S. Kapseln“ mit sogenannten Google AdWord — Anzeigen wie nachstehend wieder­ge­geben zu werben:

[av_notification title=‘1. Anzeige’ color=‘blue’ border=” custom_bg=’#444444’ custom_font=’#ffffff’ size=’normal’ icon_select=’no’ icon=‘ue800’ font=‘entypo-fontello’ av_uid=‘av-3qym4r’] Bei entzün­deten Atemwegen
Kleine Kapsel — große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
[/av_notification] [av_notification title=‘2. Anzeige’ color=‘blue’ border=” custom_bg=’#444444’ custom_font=’#ffffff’ size=’normal’ icon_select=’no’ icon=‘ue800’ font=‘entypo-fontello’ av_uid=‘av-37p8pn’] Bei entzün­deten Atemwegen
Kleine Kapsel — große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung www. .de/Pflichttext_hier
[/av_notification]

 

Mit ihrer Sprung­re­vision, deren Zurück­weisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klage­ab­weisung weiter.

Entschei­dungs­gründe:

I.

Das Landge­richt hat den Unter­las­sungs­antrag als nach §§8, 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §4 HWG für begründet erachtet.

 

Es hat hierzu ausgeführt:

Die Anzeigen der Beklagten genügten nicht dem in §4 HWG geregelten Gebot, in jeder Werbung für ein Arznei­mittel außerhalb der Fachkreise zumindest seine Bezeichnung, seine Anwen­dungs­ge­biete und den Zusatz “Zu Risiken und Neben­wir­kungen lesen Sie die Packungs­beilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” anzugeben. Bei einer Inter­net­werbung, die sich nicht an Fachkreise richte, setze die Erfüllung dieses Gebots voraus, dass die Pflicht­angabe auf der Inter­net­seite oder-wenn es sich wie vorliegend um eine bloße Werbe­an­zeige auf einer Inter­net­seite handelt-in der Anzeige selbst aufge­führt werde.

 

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungs­ge­richt ist im Ergebnis zutreffend davon ausge­gangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch gemäß §§8,3,4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §4 Abs.1 Nr.2 und4, Abs.3 Satz1 und 3,Abs.4 HWG zusteht.

1. Das in §4 HWG geregelte Gebot, in der Werbung für Arznei­mittel Pflicht­an­gaben zu machen, dient in erster Hinsicht dem Schutz der gesund­heit­lichen Inter­essen der Verbraucher und ist dementspre­chend dazu bestimmt, im Interesse der Markt­teil­nehmer das Markt­ver­halten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 9.Oktober 2008 ‑IZR100/04, GRUR 2009, 509 Rn.24 = WRP 2009, 625 ‑Schoe­nen­berger Artischo­ckensaft; Urteil vom 26.März 2009 ‑IZR213/06, BGHZ 180, 355 Rn.27ff. ‑Festbe­trags­fest­setzung).

2. Wie sich aus dem Schutz­zweck des §4 HWG ergibt, steht der Anwendung des §4 Nr.11 UWG im Streitfall nicht entgegen, dass die Richt­linie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts­prak­tiken, die in ihrem Anwen­dungs­be­reich eine vollständige Harmo­ni­sierung des Lauter­keits­rechts bezweckt und die Frage der Unlau­terkeit von Geschäfts­prak­tiken im Geschäfts­verkehr zwischen Unter­nehmen und Verbrau­chern abschließend regelt, keinen dieser Vorschrift vergleich­baren Unlau­ter­keits­tat­be­stand kennt.

Gemäß Art.3 Abs.3 und Erwägungs­grund 9 lässt diese Richt­linie die Rechts­vor­schriften der Union und der Mitglied­staaten in Bezug auf Gesund­heits-und Sicher­heits­aspekte von Produkten unberührt(vgl. BGH, Urteil vom 28.September 2011 ‑IZR96/10, GRUR 2012, 647 Rn.11 = WRP 2012, 705 ‑INJECTIO, mwN).

3. Die beanstan­deten Anzeigen verstoßen gegen §4 HWG.

a) Gemäß §4 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 Satz 3 HWG müssen in der Werbung für Arznei­mittel außerhalb der Fachkreise die Bezeichnung des Arznei­mittels und seine Anwen­dungs­ge­biete angegeben werden. Nach §4 Abs.4 HWG müssen diese Angaben von den übrigen Werbe­aus­sagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Gemäß §4 Abs.3 Satz 1 HWG ist zudem der Text “Zu Risiken und Neben­wir­kungen lesen Sie die Packungs­beilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” gut lesbar und von den übrigen Werbe­aus­sagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.

b) Das Landge­richt hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die im Streitfall angegriffene Werbung der Beklagten diesen Anfor­de­rungen nicht genügt.

aa) Die Anzeigen der Beklagten, bei denen es sich um eine Werbung für ein Arznei­mittel außerhalb der Fachkreise im Sinne von §4 Abs.3 Satz1 HWG1011121314-6-handelt, verstoßen aller­dings entgegen der Beurteilung des Landge­richts nicht bereits deshalb gegen §4 HWG, weil die Pflicht­an­gaben nicht in den Google-Adwords-Anzeigen selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausrei­chend, wenn die Pflicht­an­gaben mittels­eines elektro­ni­schen Verweises in der Adwords-Anzeige zugäng­lich­ge­macht werden.

(1) Ob es den Anfor­de­rungen an §4 HWG genügt, wenn die in dieser Vorschrift verlangten Pflicht­an­gaben bei einer Arznei­mit­tel­werbung im Internet nicht auf der Webseite oder in der Anzei­ge­selbst aufge­führt sind, sondern mittels eines dort vorhan­denen elektro­ni­schen Verweises aufge­rufen werden können, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des §4 HWG.

Dieser besteht darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizi­nisch relevante Merkmale eines Arznei­mittels und insbe­sondere über dessen Indika­tionen und Wirkungs­weise zu infor­mieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufent­schluss ein sachbe­zo­genes Bild zu machen (BGH, Urteil vom 29.April 2010 ‑IZR202/07, GRUR 2010, 749 Rn.29 ‑Erinne­rungs­werbung im Internet, mwN).

Dies setzt zunächst voraus, dass die Pflicht­an­gaben, die vom Gesetz­geber als notwen­diges Gegen­ge­wicht und Korrektiv zu regel­mäßig nur positiven Werbe­aus­sagen gedacht sind, vom Werbe­adres­saten als sachlich infor­ma­tiver Teil der Gesamt­werbung erkannt werden. Darüber hinaus erfordert die Gewähr­leistung der vom Gesetz­geber beabsich­tigten Gesamt­in­for­mation insbe­sondere, dass die Wahrnehmung der Pflicht­an­gaben dem Leser keinen zusätz­lichen Aufwand oder beson­deren Ein-satz abfordert; denn nach der Lebens­er­fahrung wird ein erheb­licher Teil der Angespro­chenen eine für die nähere Wahrnehmung erfor­der­liche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausge­suchten regel­mäßig auf-fälliger und leicht lesbar gestal­teten positiven Teils der Werbung beschränken.

Grund­sätzlich sind daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die ‑mit der Forderung „gut lesbar “gemeinte ‑leichte Wahrnehmung der Pflicht­an­gaben erschwert wird, mit dem Schutz­zweck des Gesetzes unvereinbar(vgl. BGH, Urteil vom 7.Juni 1990 ‑IZR206/88, GRUR 1991, 859, 860 ‑Leserichtung bei Pflicht­an­gaben). Es gilt das Erfor­dernis, dass die Pflicht­an­gaben ohne besondere Konzen­tration und Anstrengung wahrge­nommen werden können (BGH, Beschluss vom 18.April 1996 ‑IZR108/93, NJWE-WettbR, 1996, 265).

(2) Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzen­tration und Anstrengung wahrge­nommen werden kann, sind die jewei­ligen Umstände des Einzel­falls maßgebend, namentlich die Beson­der­heiten des Werbe­me­diums. Bei einer Werbung im Internet ist zu berück­sich­tigen, dass der durch­schnitt­liche Nutzer mit den Beson­der­heiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Infor­ma­tionen zu angebo­tenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die unter­ein­ander durch elektro­nische Verweise („Links“) verbunden sind (BGH, Urteil vom 4.Oktober 2007 ‑IZR143/04, GRUR 2008, 84 Rn.30= WRP 2008, 98 ‑Versand­kosten) und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufge­sucht werden können.

Dabei wird der Verkehr insbe­sondere dieje­nigen Inter­net­seiten als zusam­men­ge­hörig auffassen, die er zur Infor­mation über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmiss­ver­ständ­liche Hinweise auf ihre inhalt­liche Verbun­denheit geführt wird(BGH, Urteil vom 16.Dezember 2004 ‑IZR222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 ‑Epson-Tinte; Urteil vom 7.April 2005 ‑IZR314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 ‑Internet-Versand-handel; Urteil vom 20.Juli 2006 ‑IZR228/03, GRUR 2007, 159 Rn.19ff. = WRP 2006, 1507 ‑Anbie­ter­kenn­zeichnung im Internet).

Zu berück­sich­tigen ist ferner die Beson­derheit von Adwords-Anzeigen auf der Inter­net­seite des Suchma­schi­nen­be­treibers Google. Diese sind dadurch gekenn­zeichnet, dass sie regel­mäßig nur schlag­wort­artige werbliche Kurzan­gaben enthalten, die — ähnlich einer Überschrift — dazu einladen, den in der Anzeige enthal­tenen Link zu benutzen, um ausführ­li­chere Infor­ma­tionen zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.Mai 2011 ‑IZR119/10, GRUR 2012, 81 Rn.14f. = WRP 2012, 962 ‑Innerhalb 24 Stunden).

(3) Aus diesen Grund­sätzen ergibt sich, dass es den Anfor­de­rungen des §4 Abs.3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arznei­mittel einen eindeutig als solchen klar erkenn­baren elektro­ni­schen Verweis enthält, der unzwei­deutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflicht­an­gaben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Inter­net­seite führt, auf der die Pflicht­an­gaben unmit­telbar, das heißt ohne weitere Zwischen­schritte leicht lesbar wahrge­nommen werden können (vgl.Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4.Aufl., §4 Rn.139; Reinhart in Gröning, Heilmit­tel­wer­be­recht, 2009, §4HWGRn.103; v.Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkrei-sen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachan­walts­kom­mentar Medizin­recht, 2.Aufl., §4 HWG Rn.60; aA Doepner, HWG, 2.Aufl., §4 Rn.69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmit­tel­wer­be­recht, 2009, §4 HWG Rn.20).

Dies kann dadurch geschehen, dass der elektro­nische Verweis unmit­telbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Inter­net­seite führt, auf der sich allein die Pflicht­an­gaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflicht­an­gaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrge­nommen werden können. Enthält die Inter­net­seite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmit­tel­bar­keits­kri­terium nur dann erfüllt, wenn der elektro­nische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflicht­an­gaben befinden. Nicht ausrei­chend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflicht­an­gaben aufzusuchen.

bb) Im Streit­fallsind die Voraus­set­zungen der zuläs­sigen Pflicht­an­gaben durch Verlinkung nicht erfüllt.

In der ersten der beiden angegrif­fenen Anzeigen fehlt es bereits an einem klar erkenn­baren elektro­ni­schen Verweis, der unzwei­deutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflicht­an­gaben gelangen kann. Dass die Überschrift „Bei entzün­deten Atemwegen“ als Link ausge­staltet war, genügt nicht. Erfor­derlich ist vielmehr, dass der Begriff „Pflicht­an­gaben“ oder eine entspre­chend eindeutige Formu­lierung in der Anzeige selbst verwendet wird.

In der zweiten Anzeige erfüllt die Angabe „www..de/Pflichttext_hier“ zwar inhaltlich die Anfor­de­rungen an einen unzwei­deu­tigen Hinweis. Aller­dings war diese Angabe im Streitfall nach den getrof­fenen Feststel­lungen nicht als elektro­ni­scher Verweis­aus­ge­staltet, so dass sie bereits deshalb nicht geeignet war, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflicht­an­gaben ohne beson­deren Aufwand zu ermöglichen.

4. Im Streitfall ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäi­schen Union veran­lasst. Nach den vorste­henden Ausfüh­rungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Richt­linie 2001/83/EG keine vernünf­tigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6.Oktober 1982 ‑283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 ‑CILFIT). Art.89 Abs.2 Buchst. B der Richt­linie 2001/83/EG lässt Raum für ei-ne nationale Regelung, nach der die Bezeichnung des Arznei­mittels, der Anwen­dungs­ge­biete und die gut erkennbare Pflicht­angabe im Sinne von §4 Abs.3 Satz1 HWG in einer Publi­kums­werbung erfor­derlich ist(vgl. BGH, GRUR 2009, 509 Rn.13-Schoenenberger Artischo­ckensaft; BGHZ 180, 355 Rn.31 ‑Festbe­trags­fest­setzung).

Auf die Frage, ob das weitere formale Erfor­dernis gemäß §4 Abs.3 Satz1 und Abs.4 HWG, wonach die Pflicht­an­gaben von den übrigen Werbe­aus­sagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt erfolgen müssen, seine Grundlage in der Richt­linie 2001/83/EG hat (vgl. dazu Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO §4 Rn.125f. mwN), kommt es im Streitfall nicht an.

Die Bestimmung des §4 HWG unter­liegt auch im Blick auf Art.34 und 36 AEUV sowie im Hinblick auf verfas­sungs­recht­liche Bestim­mun­genk­einen Bedenken (BGH, GRUR 2009, 509 Rn.13 f.-Schoenenberger Artischockensaft).

III.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO. O 268/11