Werbung mit durch­ge­stri­chenen Preis bedarf laut BGH grund­sätzlich keinen aufklä­renden Hinweis

Der Bundes­ge­richtshof hat sich vor kurzem mit der lange disku­tierten Frage beschäftigt, ob im Falle einer Preis­werbung überge­stellten Preisen eine Aufklärung erfolgen muss, worum es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis handelt. Nach Ansicht des BGH ist ein solcher Hinweis grund­sätzlich entbehrlich, da auch im Inter­net­handel und auf einer Handels­plattform wie amazon.de der Verkehr in einer durch­ge­stri­chenen Preis­an­gaben regel­mäßig den früher von dem werbenden Unter­nehmer verlangten Preis erkennt (Urteil v. 05.11.2015 — Az.: I ZR 182/14).

Dem Urteil lag ein Streit zweier Online­händler zu Grunde, welche unter anderem Fahrrad­an­hänger in ihrem Produkt­sor­timent anboten. Auf der Verkaufs­plattform Amazon war der Beklagte für einen Fahrrad­an­hänger mit einem höheren durch­ge­stri­chenen Preis und einem darunter gesetzten niedri­geren Preis. Die Klägerin begehrte Unter­lassung, Auskunft sowie Schadens­ersatz. Sie war der Auffassung, der gegen­über­ge­stellte Preis hätte näher aufge­klärt werden müssen. Sowohl vor dem Landge­richt Stuttgart, als auch vor dem Oberlan­des­ge­richt Stuttgart in der Berufungs­in­stanz hatte die Klage keinen Erfolg.

Der BGH schloss sich den Vorin­stanzen an und verneinte einen Wettbe­werbs­verstoß. Dabei stellten die Richter zunächst fest, dass sich im Falle einer Werbung mit gegen­über­ge­stellten Preisen klar und deutlich ergeben muss, worum es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis handelt. In diesem Zusam­menhang führt der BGH aus: „Davon ist das Berufungs­ge­richt ausge­gangen und hat zu Recht angenommen, der durch­ge­stri­chene Preis in der beanstan­deten Werbung bezeichne aus Sicht der maßgeb­lichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden gefor­derten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.“