HABM EU-Markenamt

WHITESTONE ./. Stone

Sachverhalt

Am 6. Mai 2011 meldete die Beschwer­de­füh­rerin die Wortmarke „WHITESTONE“ als Gemein­schafts­marke für die folgenden Waren an:

Klasse 2

Beschich­tungen, nämlich Antihaft­be­schich­tungen aus synthe­ti­schem Material für Töpfe, Schnell­koch­töpfe, Kochtöpfe, Pfannen und andere Kochbe­hälter für Haushalts­zwecke, nämlich für die Aufbe­wahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln.

Klasse 21

Töpfe, Schnell­koch­töpfe, Stiel­töpfe, Pfannen und andere Kochbe­hälter für Haushalts­zwecke, nämlich für die Aufbe­wahrung und das Kochen von Nahrungs­mitteln; Töpfe mit Antihaft­be­schichtung, Schnell­koch­töpfe mit Antihaft­be­schichtung, Kochtöpfe mit Antihaft­be­schichtung, Pfannen und andere Kochbehält er für Haushalts­zwecke mit Antihaft­be­schichtung, nämlich für die Aufbe­wahrung und das Kochen von Nahrungs­mitteln; Kochtöpfe mit äußeren Dekora­tionen und Lackier­ar­beiten oder äußerer Bemalung, Schnell­koch­töpfe mit äußeren Dekora­tionen und Lackier­ar­beiten oder äußerer Bemalung, Kochtöpfe mit äußeren Dekora­tionen und Lackier­ar­beiten oder äußerer Bemalung, Pfannen und andere Kochbe­hälter für Haushalts­zwecke mit äußeren Dekora­tionen und Lackier­ar­beiten oder äußerer Bemalung, nämlich für die Aufbe­wahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln.

Der Wider­spruch wurde mit Artikel 8 (1) (a) GMV sowie dem Vorliegen von Verwechs­lungs­gefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV begründet und stützte sich auf die ältere Gemein­schafts­marke Nr. 8 945 719 Stone angemeldet am 11. März 2010 und einge­tragen am 20. September 2010 für die Waren in Klasse 21 „Töpfe und Pfannen, beide Waren aus Metall oder Metalllegierungen“.

Der Wider­spruch richtete sich gegen alle Waren der angefoch­tenen Marke und stützte sich auf alle Waren der älteren Marke.

Mit Entscheidung vom 30. Juli 2012 gab die Wider­spruchs­ab­teilung dem Wider­spruch für alle angefoch­tenen Waren statt, wie s die Anmeldung in ihrer Gesamtheit zurück und legte der Beschwer­de­füh­rerin die Kosten des Verfahrens auf.

Die Wider­spruchs­ab­teilung bejahte eine Identität der Waren der Klasse 21 und eine Ähnlichkeit der angefoch­tenen Waren in Klasse 2 zu den älteren Waren in Klasse 21. Die Marken stimmten in schrift­bild­licher und klang­licher Hinsicht in dem Bestandteil „STONE“ überein, der das einzige Element der älteren Marke darstelle. Dieser werde von dem englisch­spra­chigen Publikum als „Stein“ verstanden, die angefochtene Marke als „Weißstein“ oder „weißer Stein“, so dass die Marken für die englisch­spra­chigen Verbraucher begrifflich ähnlich seien. Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke sei normal. Sie besitze keine Bedeutung im Hinblick auf die gegen­ständ­lichen Waren. Damit bestehe insbe­sondere für die englisch­spra­chigen Verkehrs­kreise eine Assozia­ti­ons­gefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV. 6 Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 legte die Anmel­derin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die sie am 20. November 2012 begründete. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzu­heben und den Wider­spruch zurückzuweisen.

Die Beschwer­de­füh­rerin beantragt die Aussetzung des Beschwer­de­ver­fahrens bis zum Erlass einer rechts­kräf­tigen Entscheidung aufgrund eines gegen die ältere Marke anhän­gigen Löschungs­ver­fahrens (Nr. 6 575 C).

Sie macht geltend, dass die Waren nicht ähnlich sei en. Die Waren unter­schieden sich hinsichtlich ihres Verwen­dungs­zwecks sowie der Abneh­mer­kreise. Die Waren der Anmel­de­marke seien ausschließlich für den Fachverkehr bestimmt, die der Wider­spruchs­marke hingegen für den Hausge­brauch. Auch die Marken seien nicht ähnlich. Visuell unter­schieden sie sich durch die unter­schied­liche Schriftart und die Länge der Zeichen. Das dominante Element de r angefoch­tenen Anmeldung sei der Anfangs­be­standteil „WHITE“. Das Element „STONE“ sei von zweit­ran­giger Bedeutung, zumal es aufgrund der Schreib­weise als ein Wort nur schwer wahrnehmbar sei. Auch phone­tisch seien die Zeichen aufgrund des unter­schied­lichen Wortan­fangs, des verschie­denen Rhythmus und der Intonation nicht ähnlich. Begrifflich bedeute das ältere Zeichen „Stein“, während die angefochtene Anmeldung keine Bedeutung habe. Die Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sei geschwächt. Die Beschwer­de­füh­rerin verweist auf die Vielzahl einge­tra­gener Marken mit dem Bestandteil „ Stone“.

Die Beschwer­de­geg­nerin (Wider­spre­chende) tritt der angefoch­tenen Entscheidung bei und beantragt, die Beschwerde zurück­zu­weisen. Sie beruft sich darauf, dass dem Bestandteil „WHITE“ als Farbangabe keine eigen­ständige Bedeutung beigemessen werden könne. Dem Wort „STONE“ komme hingegen als Substantiv die kennzeich­nungs­kräf­tigere Bedeutung zu. Da das kennzeich­nungs­kräftige Element „STONE“ vollständig in der jüngeren Marke enthalten sei, bestehe Verwechslungsgefahr.

Entschei­dungs­gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Wider­spruch ist aufgrund von Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von Artikel 8 (1) (b) GMV zu Recht statt­ge­geben worden.

Zum Waren­ver­gleich

Die Wider­spruchs­ab­teilung hat die angefoch­tenen War en in Klasse 21 zutreffend als identisch zu den älteren Waren in Klasse 21 angesehen. Das Waren­ver­zeichnis der älteren Marke umfasst „Töpfe und Pfannen aus Metall oder Metall­le­gie­rungen“. Die Waren der angefoch­tenen Marke in Klasse 21 lassen sich unter diese weiter gefassten Begriffe einordnen. Da s Argument der Beschwer­de­füh­rerin, die Waren der angefoch­tenen Marke stellten teflon­be­schich­tetes Kochge­schirr aus sehr spezi­fi­schen und technisch hochent­wi­ckelten Kompo­nenten dar, das sich an den Fachverkehr richtete, während die Waren der Wider­spruchs­marke für den Haushalts­ge­brauch bestimmt seien, geht fehl. Abzustellen ist für den Vergleich der Waren auf die Regis­terlage. Nach der Regis­terlage können sich sowohl die Waren der angefoch­tenen Anmeldung als auch die Waren der Wider­spruchs­marke sowohl an den Fachverkehr als auch an den Endver­braucher richten.

Bei den angefoch­tenen Waren der Klasse 2 handelt es sich um Antihaft­be­schich­tungen für Töpfe und Pfannen. Wie die Wider­spruchs­ab­teilung zutreffend ausführte, besteht ein enger komple­men­tärer Zusam­menhang zwischen den Beschich­tungen für Töpfe und Pfannen und den Fertig­waren selbst, so dass Verbraucher denken können, die Produkte werden unter der Verant­wortung desselben Unter­nehmens herge­stellt. Die Waren sind daher als ähnlich zu den Töpfen und Pfannen der Wider­spruchs­marke anzusehen.

Zum Marken­ver­gleich

Der Marken­ver­gleich ergibt eine durch­schnitt­liche Ähnlichkeit in schrift­bild­licher, klang­licher und begriff­licher Hinsicht.

Die Beurteilung der Marken­ähn­lichkeit umfasst die Prüfung, ob die beiden betrof­fenen Zeichen visuell, phone­tisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf den Gesamt­ein­druck der Marken abzustellen ist und insbe­sondere die kennzeich­nungs­kräf­tigen und dominie­renden Elemente zu berück­sich­tigen sind (Urteile vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 25, 27; und vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 28). Es ist unzulässig, aus einer Kombi­na­ti­ons­marke nur einen Bestandteil heraus­zu­lösen und mit der Gegen­marke zu vergleichen (EuGH, Urteil „Thomson Li fe“, Rdn. 29).

Dies ist im Hinblick auf die Wahrnehmung des relevanten Publikums zu prüfen. Die von den verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Waren angespro­chenen Verkehrs­kreise bestehen haupt­sächlich aus den allge­meinen Endver­brau­chern, die als durch­schnittlich infor­miert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 26). Da es sich bei den Waren um normale Haushalts­ar­tikel handelt, ist der Grad der Aufmerk­samkeit der Endver­braucher als durch­schnittlich anzusehen. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der Vergleichs­zeichen durch die Verbraucher in den Mitglied­staaten der Europäi­schen Union.

Es stehen sich die beiden Wortmarken „WHITESTONE“ (die angefochtene Marke) und „Stone“ (die Wider­spruchs­marke) gegenüber.

Visuell und phone­tisch enthalten beide Marken den unein­ge­schränkt kennzeich­nungs­kräf­tigen Bestandteil „Stone“. Damit schließt das jüngere Zeichen das ältere komplett ein. Seine Bedeutung wird von den Verkehrs­kreisen gemein­schaftsweit ohne weiteres als „Stein“ verstanden werden, da es sich hierbei um einen Grund­be­griff der engli­schen Sprach e handelt. Gleichwohl kann diesem Begriff im Zusam­menhang mit den verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Töpfen und Pfannen aus Metall oder Metall­le­gie­rungen keine beschrei­bende Bedeutung beigemessen werden. Die Waren bestehen aus Metall und nicht aus Stein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern „Stone“ für Töpfe und Pfanne aus Metall oder Metall­le­gie­rungen beschreibend sein solle. Die Beschwer­de­füh­rerin hat insoweit auch nichts vorgetragen.

Die Marken unter­scheiden sich durch das der angefoch­tenen Anmeldung voran gestellte Element „WHITE“, welches bei der älteren Marke fehlt.

Auch wenn visuell und klanglich das Element „WHITE“ am Wortanfang der angefoch­tenen Anmeldung wahrge­nommen wird und dadurch die Zeichen sich visuell in ihrer Wortlänge und klanglich in ihrer Silbenzahl unter­scheiden, liegt wegen der identi­schen Überein­stimmung des normal kennzeich­nungs­kräf­tigen Elements „STONE“ eine durch­schnitt­liche klang­liche und bildliche Ähnlichkeit vor.

Auch in begriff­licher Hinsicht sind die Zeichen ähnlich, soweit sie in dem Bestandteil „STONE“ überein­stimmen, der als „Stein“ gemein­schaftsweit verstanden wird. Sie unter­scheiden sich in der vora ngestellten Farbangabe „WHITE“ der angefoch­tenen Anmeldung.

Zur Verwechs­lungs­gefahr

Nach Artikel 8 (1) (b) GMV ist der Wider­spruch gegen eine Gemein­schafts­mar­ken­an­meldung begründet, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs­lungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dies setzt nach der Recht­spre­chung des Gerichtshofs voraus, dass das Publikum glauben könnte, dass die betref­fenden Waren oder Dienst­leis­tungen, wenn sie mit den betref­fenden Marken gekenn­zeichnet sind, aus demselben Unter­nehmen oder aus wirtschaftlich mitein­ander verbun­denen Unter­nehmen stammen (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑34 2/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 17). Die Recht­spre­chung des Gerichtshofs unter­scheidet nicht zwischen den Fällen, in denen die beiden Marken unmit­telbar mitein­ander verwechselt werden, und den Fällen, in denen das Publikum wegen der Ähnlichkeit der Marken das Bestehen wirtschaft­liche r Bezie­hungen zwischen den Marken­in­habern annimmt.

Das Vorliegen einer Verwechs­lungs­gefahr ist unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impli­ziert eine bestimmte Wechsel­be­ziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbe­sondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekenn­zeich­neten Waren oder Dienst­leis­tungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst­leis­tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausge­glichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuh­fabrik“, Rdn. 18, 19). Die Verwechs­lungs­gefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 19 97, C‑251/95, „Sabèl“, Rdn. 24).

Die Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke ist als durch­schnittlich einzu­stufen. Eine Stärkung der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke durch Benutzung wurde nicht geltend gemacht. Das Wortelement „Stone “ ist im Hinblick auf die verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Waren der Klasse 21 „Töpfe und Pfannen, beide aus Metall oder Metall­le­gie­rungen“ weder schutz­un­fähig noch in seiner Kennzeich­nungs­kraft geschwächt. Der von der Anmel­derin im Wider­spruchs­ver­fahren vorge­legte Recher­che­auszug nach Gemein­schafts­marken mit dem Element „Stone“ vermag eine Schwä­chung der Kennzeich­nungs­kraft durch Dritt­marken nicht zu belegen. Es bleibt unklar, ob diese Marken auch tatsächlich benutzt werden.

Insgesamt lässt sich unter Zugrun­de­legung der gebotenen Gesamt­be­trachtung der Vergleichs­marken eine durch­schnitt­liche visuelle, klang­liche und begriff­liche Ähnlichkeit feststellen. Die verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich.

Angesichts des Grades der Zeichen­ähn­lichkeit ist aufgrund der identi­schen Überein­stimmung des kennzeich­nungs­kräf­tigen Zeichen­ele­ments „STONE“ eine Verwechs­lungs­gefahr für die identi­schen und ähnlich en Waren ohne weiteres zu bejahen. Die jüngere Marke behält in der älteren Marke ihre selbständig kennzeich­nende Stellung und macht das Publikum glauben, die beider­sei­tigen Waren stammten aus wirtschaftlich verbun­denen Unter nehmen (Urteil vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 30 und 31). 26 Die Beschwerde der Anmel­derin musste daher erfolglos bleiben.

Zum Antrag auf Aussetzung

Der Antrag der Beschwer­de­füh­rerin auf Aussetzung de s Verfahrens wird zurück­ge­wiesen. Die Sache ist entschei­dungsreif. 28 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt gemäß Regel 20 (7) i.V.m Regel 50 (1) GMDV im Ermessen der Kammer. Für eine Aussetzung bestand aus folgenden Gründen kein Anlass: 29 Im Wider­spruchs­ver­fahren ist eine Aussetzung zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung am Bestand des älteren Rechts, auf das sich der Wider­spruch stützt, Zweifel bestehen.

Die Einrei­chung eines Antrags auf Löschung einer einge­tra­genen Marke kann demge­genüber eine Aussetzung nur dann recht­fer­tigen, wenn nach den Umständen des Falles davon auszu­gehen ist, dass der Antrag Erfolg hat. Die Aussetzung ist deshalb davon abhängig zu machen, dass nicht nur ein Antrag auf Löschung der älteren Marke gestellt wurde, sondern auch eine gewisse Wahrschein­lichkeit für die Verfalls- oder Nichtig­keits­er­klärung dargetan wurde (Entschei­dungen vom 27. Mai 2010, R 670/2009–4, „Jack & Jack / JACK“; und vom 18. Juni 2010, R 236/2008–4, „RENO 911! / RENO“ ).

Diese wurde von der Beschwer­de­füh­rerin hier nicht dargelegt. Der in jenem Verfahren geltend gemachte Löschungs­grund betrifft ausschließlich Gesichts­punkte, die von der Kammer hier ohnehin im Rahmen der Würdigung der Kennzeich­nungs­kraft der älteren Marke zu berück­sich­tigen waren, so dass er keine Fragen aufwirft, die nicht schon auch im vorlie­genden Verfahren zu bewerten waren. Aus den unter Rdn. 17, 23 genannten Gründen hat er auch keine überwie­genden Erfolgs­aus­sichten. Damit ist eine derartige Wahrschein­lichkeit für den Fortfall der Wider­spruchs­marke hier nicht gegeben.

Kosten

Die Beschwer­de­füh­rerin ist in beiden Instanzen unter­legen und hat gemäß Artikel 85 (1) GMV und Regel 94 (1) GMDV die Kosten des Wider­spruchs­ver­fahrens und des Beschwer­de­ver­fahrens zu tragen.

Kosten­fest­setzung

Gemäß Artikel 85 (6) GMV und Regel 94 (7) GMDV setz t die Kammer die Kosten in der Entscheidung fest, wenn sich diese au f die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertre­tungs­kosten beschränken. Die se bestehen aus den Vertre­tungs­kosten der Beschwer­de­geg­nerin (Wider­spre­chenden), für das Beschwer­de­ver­fahren von 550 EUR gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) GMDV und für das Wider­spruchs­ver­fahren von 300 EUR gemäß Regel 9 4 (7) (d) (i) GMDV. Hinzu kommt gemäß Regel 94 (6) GMDV die Wider­spruchs­gebühr von 350 EUR. Zugunsten der Beschwer­de­geg­nerin werden die Kosten in Höhe von 1.200 EUR festgesetzt.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwer­de­füh­rerin trägt die Kosten des Wider­spruchs­ver­fahrens und des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Betrag der von der Beschwer­de­füh­rerin an die Beschwer­de­geg­nerin zu erstat­tenden Kosten für das Wider­spruchs- und Beschwer­de­ver­fahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.