Wider­rufs­recht gilt auch bei Luftbildern, so das OLG Brandenburg

Das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg musste sich mit der Frage beschäf­tigen, ob beim Verkauf von Luftbildern des eigenen Hauses ein Wider­rufs­recht einge­räumt werden muss.

Ausgang des Verfahrens war die Abmahnung der Verbrau­cher­zen­trale gegenüber einer GMBH, die in Brandenburg von Haustür zu Haustür zog und den Anwohner Luftbilder vom eignen Haus anbot. Dabei wurde in den Verträgen von der Firma das Wider­rufs­recht ausge­schlossen. Nachdem sich wohl einige bei der Verbrau­cher­zen­trale beschwert haben, nahm sich diese dem Fall an.

Das Gesetz sieht bei Haustür­ge­schäften wie vorliegend grund­sätzlich ein Wider­rufs­recht vor. Dieses Recht kann der Verbraucher bei ordnungs­ge­mäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden, wenn wie hier die Wider­rufs­be­lehrung fehlt oder fehlerhaft sind, kann der Widerruf noch bis zu 12 Monate und 14 Tage später erfolgen.

Aller­dings sieht das Gesetzt auch Ausnahmen vor, insbe­sondere bei Spezi­al­an­fer­ti­gungen und bei leicht verderb­lichen Waren. Die abgemahnte Firma berief sich darauf, dass es sich bei den Luftbildern jeweils um indivi­duelle Anfer­ti­gungen handelt, einer­seits wurden die Ausschnitte mit den Kunden abgestimmt und zum anderen konnten diese Größe, Rahmen und wohl auch Veredelung sowie Retusche wählen. Entscheidend für das Verfahren war für die Richter aber den Umstand, dass das verwendet Bildma­terial bereits vorhanden war und aus diesem, die jeweils mit den Kunden verein­barten Ausschnitte, angefertigt wurden.

Bereits das Landge­richt Potsdam hatte in seiner Entscheidung den Unter­las­sungs­an­spruch der Verbrau­cher­zen­trale gegenüber der Firma bejaht und eine Ausnahme für das Wider­rufs­recht bei derar­tigen Geschäften abgelehnt. Im Rahmen der Berufung hat das OLG Brandenburg (6 U 12/16) diese Auffassung nun bestätigt:

„Das Wider­rufs­recht, das Verbrau­chern bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlos­senen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorge­sehene Ausnah­me­re­gelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorge­fertigt sind und für deren Herstellung eine indivi­duelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persön­lichen Bedürf­nisse des Verbrau­chers zugeschnitten sind.  Eine Anfer­tigung nach Kunden­spe­zi­fi­kation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontakt­auf­nahme mit dem Kunden gefer­tigter digitaler Bilder herge­stellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil repro­du­ziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeb­lichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotogra­fierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoaus­druck nur eine Neben­leistung dar.“

Hier hätten die Richter auch eine andere Entscheidung treffen, aber angesichts des starken Verbrau­cher­schutzes in der aktuellen Recht­spre­chung ist das Urteil nicht verwun­derlich. Eigentlich ist dieses für Waren gedacht, die massenhaft herge­stellt werden und ohne weiteres nach der Rücksendung wieder­ver­kauft werden können. Das ist bei derar­tigen Fotos sicher nicht der Fall, denn wer will schon das Luftbild vom Grund­stück des Nachbars.  Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen und es müsste ggfs. mit Hilfe der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde vor den Bundes­ge­richtshof gebracht werden, aller­dings ist bisher nicht bekannt, ob das betroffene Unter­nehmen diesen Weg gegangen ist.

Für die in der Vergan­genheit abgeschlos­senen Verträge ist dieses Urteil für die betroffene Firma besonders bitter, da für diese Kunden das Wider­rufs­recht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen endet, da sie es bisher rechts­widrig ausge­schlossen hat. Es kann nicht ausge­schlossen werden, dass nun noch einige Widerrufe folgen.

Für die Zukunft muss dieses Wider­rufs­recht einkal­ku­liert werden und wird wahrscheinlich zu höheren Preisen führen. Umgehen lässt sich das Wider­rufs­recht dadurch, dass die Bilder nicht aus fertigen Bildma­terial herge­stellt werden, sondern erst nachdem der Auftrag ausgelöst wurde. Dann kann speziell für den Kunden mit einem Copter das gewünschte Bild gemacht und dann für den Kunden angepasst und gedruckt werden. Angesichts der im Verfahren genannten Preise von 300 bis 400 Euro sollte dies möglich sein.