Wort-/Bild­marke und Wortmarke im Vergleich

Im Rahmen unserer Beratungen kommt es immer wieder vor, dass über die Frage gesprochen wird, ob eine Wortmarke oder eine Wort-/Bild­marke angemeldet werden soll. Der Mandant kommt mit dem Wunsch zu uns, sein Logo anzumelden. Wir weisen ihn darauf hin, dass es besser wäre, eine Wortmarke für die im Logo enthaltene Bezeichnung, ggf. zusätzlich oder später eine Wort-/Bild­marke anzumelden. Ebenso kann seine gewünschte Bezeichnung mit einem Logo umgesetzt und dieses als Wort-/Bild­marke angemeldet werden, da es einige Gründe gegen eine Wortmarke gibt. Um die Unter­schiede zwischen beiden vom Marken­gesetz vorge­se­henen Marken­formen darzu­stellen, ist dieser Beitrag gedacht.

Die Wortmarke besteht lediglich aus Schrift­zeichen. Es können Buchstaben, Zahlen und Sonder­zeichen verwendet werden. Kriti­scher zu sehen ist bereits die Verwendung von asiati­schen Schrift­zeichen. Diese werden teilweise als Wort-/Bild­marke betrachtet. Bei der Anmeldung der Wortmarke ist es unbeachtlich, ob die Buchstaben der Bezeichnung groß oder klein geschrieben werden.

Bei der Anmeldung einer Wort-/Bild­marke wird dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Grafik übermittelt, die neben den Wortbe­stand­teilen auch grafische Elemente enthält. Dabei kann die Grafik schwarz/weiß oder auch farblich sein. Sollte ein Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, dann wird dieses auch als Wort-/Bild­marke gewertet. Soweit die Grafik keine Wortbe­stand­teile enthält, handelt es sich um eine reine Bildmarke.

Einer der wesent­lichen Unter­schiede zwischen beiden Marken­formen liegt im Schutz­umfang der regis­trierten Marken und damit auch in der Möglichkeit, Mitbe­werbern später die Verwendung ähnlicher oder identi­scher Bezeich­nungen / Grafiken zu untersagen.

Der Schutz­umfang der Wortmarke ist der weitest­ge­hende und umfasst jede Schreib­weise, jede Schriftart, Schrift­größe sowie Groß- und Klein­schreibung. Wir empfehlen unseren Mandanten — soweit möglich — immer die Anmeldung als Wortmarke als weitest­ge­henden Schutz. Mit einer Wortmarke können sie Dritten die Verwendung der identi­schen aber auch ähnlichen Bezeichnung für die regis­trierten Waren/Dienstleistungen verbieten.

Dem gegenüber ist der Schutz­umfang der Wort-/Bild­marke auf die konkrete grafische Ausge­staltung der regis­trierten Grafik beschränkt. D.h., es wird nicht allein der Wortbe­standteil bei der Bewertung der Verwechs­lungs­gefahr mit anderen Marken berück­sichtigt, sondern dieser in der konkreten grafi­schen Ausge­staltung der regis­trieren Marke. Zusätzlich zu den Wortbe­stand­teilen entfalten aber auch die verwen­deten grafi­schen Elemente Schutz. Das kann dazu führen, dass eine ältere Marke verletzt wird, weil die ähnlichen Grafiken oder auch die gleiche Schriftart verwendet werden. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, bei der Anmeldung einer Wort-/Bild­marke neben der Ähnlich­keits­re­cherche für die Wortbe­stand­teile auch eine solche für die grafi­schen Elemente durch­zu­führen. Diese sind aufgrund der Komple­xität aber wesentlich kosten­in­ten­siver und können schnell mehr als 500,00 Euro kosten.

Die Anmeldung beider Marken­formen ist identisch und seitens des DPMA werden auch die identi­schen Gebühren erhoben (amtl. Anmel­de­gebühr 290,00 Euro bei elektro­ni­scher Anmeldung). Während bei der Wortmarke die Wiedergabe des Marken­textes im Anmel­de­for­mular reicht, muss der Wort-/Bild­marken-Anmeldung die konkrete Grafik beigefügt werden. Dies kann bei einer elektro­ni­schen Anmeldung als JPG-Datei erfolgen.

Ein Nachteil der Wort-/Bild­marke ergibt sich nach der Regis­trierung hinsichtlich der erfor­der­lichen Benutzung. Grund­sätzlich mus eine Marke in der angemel­deten Form benutzt werden. Lediglich für die ersten 5 Jahre nach der Regis­trierung hat der Gesetz­geber eine sogenannte Benut­zungs­schon­frist vorge­sehen. Während es für die Benutzung einer Wortmarke ausreicht, wenn das Wort – egal in welcher grafi­schen Darstellung – verwendet wird, muss eine Wort-/Bild­marke in der regis­trierten Form verwendet werden. Damit haben Sie nicht die Möglichkeit, ihr Logo zu relaunchen und ihren Marken­schutz aufrecht­zu­er­halten. In solchen Fällen müssen Sie das neue Logo wieder als Marke anmelden und verlieren unter Umständen die auf der alten Wort-/Bild­marke beruhenden älteren Schutz­rechte. Sie haben lediglich die Möglichkeit, Ihr Logo in engen Grenzen zu moder­ni­sieren. Dies gilt als Benutzung der alten Marke. Ob es sich bei dem geänderten Logo um eine Benutzung einer moder­ni­sierten Form der alten Marke handelt, kann in einem Gerichts­ver­fahren streitig sein. Auch unter diesem Aspekt ist die Regis­trierung der Wortbe­stand­teile – soweit möglich – als reine Wortmarke zu empfehlen, damit bei der grafi­schen Gestaltung des Logos mehr Flexi­bi­lität besteht.

Wie bereits angedeutet, gibt es Situa­tionen, in denen wir unseren Mandanten empfehlen, eine Wort-Bildmarke anzumelden. Einer dieser Fälle ist gegeben, wenn die geplante Bezeichnung nicht schutz­fähig ist, da ihr die erfor­der­liche Unter­schei­dungs­kraft fehlt oder ein Freihal­te­be­dürfnis gegeben ist und die Bezeichnung in der Gesamtheit nicht monopo­li­siert werden kann. Diese fehlende oder schwache Kennzeich­nungs­kraft kann durch die Erwei­terung um eine grafische Ausge­staltung, die in beson­deren Schrift­arten oder zusätz­lichen grafi­schen Elementen liegen kann, beseitigt werden. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, wenn diese trotz dieses Mangels an Schutz­fä­higkeit an der Bezeichnung festhalten wollen, ein Logo zu entwi­ckeln und als Wort-/Bild­marke anzumelden. Das DPMA hat in den letzten Jahren die Anfor­de­rungen an die grafische Gestaltung erhöht. Während früher einfache Rahmen oder die bloße Beschränkung auf eine Schriftart reichten, lehnt es heute sehr schlichte Grafiken oft ab. Dem stehen zum Teil die Recht­spre­chungen des Bundes­pa­tent­ge­richtes und BGH entgegen, denn diese sind in dieser Frage viel großzügiger.

In Einzel­fällen kann das Ausweichen auf eine Wort-/Bild­marke auch empfeh­lenswert sein, wenn die Ähnlich­keits­re­cherche ähnliche ältere Marken aufweist. Sind die Ähnlich­keiten nicht zu groß oder beschränken sich auf kennzeich­nungs­schwache Bestand­teile, kann die Anmeldung als Logo ausreichen, um die Verwechs­lungs­gefahr zu beseitigen.

Anders herum empfehlen wir die zusätz­liche Anmeldung als Wort-/Bild­marke, wenn das Logo auch in Bezug auf die grafi­schen Elemente sehr prägend ist und einen hohen Wieder­erken­nungs­effekt hat, der Mitbe­werber zum Nachahmen bewegen könnte.

Dies ist ein kurzer Überblick über die Vor- und Nachteile der beiden Marken­formen. Eine ausführ­liche Beratung bieten wir Ihnen gern im Rahmen einer Marken­an­meldung oder als Marken­be­ratung durch unseren spezia­li­sierten Marken­anwalt an, wobei dabei auch Unter­schiede in Bezug auf das spätere Schutz­gebiet (Deutschland, Europa oder inter­na­tional) berück­sichtigt werden.