„Zuvor-Beschäf­ti­gungs­verbot“ – LAG kontra BAG

Mit einer aktuellen Entscheidung stellt sich das Landes­ar­beits­ge­richts Baden-Württemberg ausdrücklich gegen eine Entscheidung des Bundes­ar­beits­ge­richts, die seinerzeit für Aufsehen sorgte. Nach Auffassung des LAG ist § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz (TzBfG), wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeits­ver­trags unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeit­geber bereits zuvor ein  Arbeits­ver­hältnis (befris­tetes oder unbefris­tetes) bestanden hat nicht dahin­gehend einschränkend auszu­legen, dass länger als drei Jahre zurück­lie­gende Vorbe­schäf­ti­gungen beim selben Arbeit­geber nicht zu berück­sich­tigen sind. Das BAG habe die Grenzen der richter­lichen Rechts­fort­bildung überschritten, der eindeutige Wortlaut des TzBfG gebe eine entspre­chende Auslegung nicht her. Ferner habe es dem aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erkenn­baren Willen des Gesetz­gebers entsprochen, gerade keine Frist in das Gesetz aufzu­nehmen, so die Stutt­garter Richter.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Aufgrund der offen­sicht­lichen Divergenz hat das LAG die Revision zugelassen, sodass sich das BAG nochmals mit der Frage ausein­an­der­setzen wird.

Leitsätze

  1. Das Vorbe­schäf­ti­gungs­verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.
  2. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder ausle­gungs­fähig noch verfas­sungs­konform auslegungsbedürftig.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits­ge­richts Reutlingen vom 04.04.2013, Az. 1 Ca 87/13, abgeändert.
  2. Es wird festge­stellt, dass das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 verein­barten Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 beendet worden ist.
  3. Die Beklagte wird verur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Rechts­streits zu unver­än­derten arbeits­ver­trag­lichen Bedin­gungen als Produk­ti­ons­fachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbe­stand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrund­losen Befristung.

Die Parteien schlossen folgende, jeweils sachgrundlos befristete Arbeits­ver­träge: von 27.08.2007 bis 30.11.2007, am 24.01.2011 für die Zeit von 01.02.2011 bis 30.06.2011, am 10.06.2011 für die Folgezeit bis 31.05.2012 und am 24.05.2012 für die Folgezeit bis 31.01.2013. Der Kläger verdiente zuletzt 2.674,59 EUR brutto monatlich. Mit der am 20.02.2013 beim Arbeits­ge­richt einge­gan­genen und den Prozess­be­voll­mäch­tigten der Beklagten am 25.02.2013 zugestellten Klage macht der Kläger die Entfristung seines Arbeits­ver­hält­nisses und Weiter­be­schäf­tigung geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Vorbe­schäf­tigung im Jahr 2007 sei die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchst­be­fris­tungs­dauer für eine sachgrundlose Befristung überschritten. Die vom Bundes­ar­beits­ge­richt einge­führte Dreijah­res­grenze für die Vorbe­schäf­tigung stelle eine unzulässige Rechts­fort­bildung dar. Sie sei vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Es wird festge­stellt, dass das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 verein­barten Befristung am 31.01.2013 beendet worden ist.
  2.  Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte verur­teilt, den Kläger bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Verfahrens zu unver­än­dertem arbeits­ver­trag­lichen Bedin­gungen als Produk­ti­ons­fachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Das Arbeits­ge­richt hat die Klage abgewiesen. Es hat sich der Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts angeschlossen.

Das am 04.04.2013 verkündete Urteil hat der Prozess­be­voll­mäch­tigte des Klägers am 10.04.2013 zugestellt erhalten. Die Berufung ist am 07.05.2013 beim Landes­ar­beits­ge­richt einge­gangen und deren Begründung innerhalb der verlän­gerten Frist am 10.07.2013.

Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf das Urteil des Arbeits­ge­richts Gelsen­kirchen vom 26.02.2013 (5 Ca 2133/12), das inzwi­schen in der Berufung beim Landes­ar­beits­ge­richt Hamm anhängig ist (4 Sa 524/13). Im Übrigen beharrt der Kläger auf seinem Rechtsstandpunkt.

Der Kläger beantragt,

  1.  Das Urteil des Arbeits­ge­richts Reutlingen vom 04.04.2013, Az. 1 Ca 87/13, abzuändern.
  2.  Festzu­stellen, dass das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 verein­barten Befristung am 31.01.2013 beendet worden ist.
  3.  Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verur­teilen, den Kläger bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Verfahrens zu unver­än­dertem arbeits­ver­trag­lichen Bedin­gungen als Produk­ti­ons­fachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzel­heiten des Sachvor­trags wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewech­selten Schrift­sätze und Anlagen, den Tatbe­stand des erstin­stanz­lichen Urteils und die Proto­kolle der mündlichen Verhand­lungen in beiden Instanzen verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

               

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist form- und frist­ge­recht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet. Die zuletzt für die Dauer von 01.06.2012 bis 31.01.2013 verein­barte Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses ohne Vorliegen eines Sachgrundes ist unzulässig. Das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien besteht daher fort. Der Kläger hat Anspruch auf vorläufige Weiter­be­schäf­tigung bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Rechtsstreits.

1. Die Klage ist recht­zeitig innerhalb von 3 Wochen nach dem verein­barten Ende des befris­teten Arbeits­ver­trages erhoben worden (§ 17 Satz 1 TzBfG).

2. Die kalen­der­mäßige Befristung eines Arbeits­ver­trages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamt­dauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlän­gerung eines kalen­der­be­fris­teten Arbeits­ver­trages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeit­geber bereits zuvor ein befris­tetes oder unbefris­tetes Arbeits­ver­hältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG.

a) Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) entschieden, dass der Möglichkeit, ein Arbeits­ver­hältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Grund bis zu 2 Jahren zu befristen, ein früheres Arbeits­ver­hältnis des Arbeit­nehmers mit demselben Arbeit­geber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entge­gen­steht, wenn das Ende des voran­ge­gan­genen Arbeits­ver­hält­nisses mehr als 3 Jahre zurück­liegt (aaO Rn. 13 der Gründe). Mit Urteil vom 21.09.2011 (7 AZR 375/10) hat das Bundes­ar­beits­ge­richt die Entscheidung vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) ausdrücklich bestätigt. In den beiden Entschei­dungen hat das Bundes­ar­beits­ge­richt mit seman­tisch bemer­kens­werten Ausfüh­rungen die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebiete zwingend kein bestimmtes Ausle­gungs­er­gebnis. Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat die Norm dann verfas­sungs­konform dahin ausgelegt, dass sie kein zeitlich unein­ge­schränktes Zuvor­be­schäf­ti­gungs­verbot enthält und im Wege der Rechts­fort­bildung die Verjäh­rungs­frist des § 195 BGB von 3 Jahren als angemessene “Lücke” zwischen einer Vor- und Nachbe­schäf­tigung angesehen. Dieser Recht­spre­chung schließt sich die Kammer nicht an.

b) Nach Auffassung der Kammer verstößt die Norm nicht gegen Art. 12 GG. Darüber hinaus stehen Wortlaut und Geset­zes­ge­schichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung entgegen. Statt der in Anlehnung an die gesetz­liche Verjäh­rungs­frist des § 195 BGB postu­lierten Dreijah­res­frist hätte – wenn überhaupt – eine Diffe­ren­zierung nach Art und Umstand der Vorbe­schäf­tigung und damit eine teleo­lo­gische Reduktion der Norm nahe gelegen. Schließlich wäre wegen Divergenz zur Recht­spre­chung des 2. Senats ein Verfahren nach § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG notwendig gewesen.

(1) Die Kammer teilt die seman­ti­schen Bemühungen des Bundes­ar­beits­ge­richts nicht und hält den Wortlaut der Norm “bereits zuvor” für eindeutig, wie es der 7. Senat des Bundes­ar­beits­ge­richt in seiner früheren Recht­spre­chung (Beschluss vom 29.07.2009 7 AZN 368/09 Rn. 2 der Gründe) noch vertreten hat, so dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach jegliche Vorbe­schäf­tigung erfasst.

(2) In der Entscheidung vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09 Rn. 19 der Gründe) räumt der 7. Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts selbst ein, dass die Entste­hungs­ge­schichte des Gesetzes für das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung des Vorbe­schäf­ti­gung­verbots sprechen kann, weil der Gesetz­geber entspre­chende Vorschläge im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren (zB Preis BT-Drucks 14/4625 S. 18) nicht aufge­nommen hat. Dem Gesetz­geber kann daher kein Wille zur Einführung einer Zeitgrenze unter­stellt werden, den er erkennbar bewusst nicht geäußert hat. Damit verbietet sich auch eine Rechts­fort­bildung, wie sie der 7. Senat vorge­nommen hat.

(3) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt nicht gegen Art. 12 GG, weil die Norm im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung eine Befristung mit Sachgrund zulässt. Zum Beispiel ist ein Sachgrund die Befristung zur Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG), so dass ein Student, der in einem Unter­nehmen beschäftigt war, nach abgeschlos­senem Studium jeden­falls zum Zwecke der Erprobung befristet einge­stellt werden kann.

(4) Einen an Sinn und Zweck des Gesetzes (Verhin­derung von Ketten­ar­beits­ver­trägen) orien­tierte verfas­sungs­kon­forme Auslegung gebietet nicht zwingend die Einführung einer Zeitgrenze. Dem vom Bundes­ar­beits­ge­richt am 06.04.2011 (7 AZR 716/09) entschie­denen Fall lag der zur Haupt­kritik am zeitlich unbeschränkten Vorbe­schäf­ti­gungs­verbot typische Fall zu Grunde, dass die Klägerin im Rahmen ihrer (hier akade­mi­schen) Ausbildung mit demselben Arbeit­geber als Träger der Univer­sität ein Arbeits­ver­hältnis begründet hatte wie nach ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausübung ihres erlernten Berufs als Lehrerin als Träger des Schul­wesens. Gegebe­nen­falls hätte sich die Norm daher auch verfas­sungs­konform dahin teleo­lo­gisch reduzieren lassen, dass Vorbe­schäf­ti­gungen als Neben­tä­tigkeit während einer Ausbildung unberück­sichtigt bleiben. Im vorlie­genden Fall war der Kläger nicht im Rahmen einer Ausbildung zuvor beschäftigt, sondern als gewerb­licher Mitar­beiter vorher wie nachher.

(5) Auch die Anlehnung an die Verjäh­rungs­frist des § 195 BGB erscheint nicht zwingend. In § 14 TzBfG selbst finden sich Fristen, die hätten heran­ge­zogen werden können, nämlich die Höchst­be­fris­tungs­dauer von 2 Jahren (§ 14 Abs. 2 Satz1 TzBfG) und von 4 Jahren für neu gegründete Unter­nehmen (§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG).

(6) Schließlich teilt die Kammer die im Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) geäußerte Rechts­auf­fassung nicht, es sei kein Verfahren nach § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG notwendig gewesen (aaO Rn. 40 der Gründe). Der 7. Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts legt nur die fehlende Divergenz zum Urteil des 2. Senats vom 06.11.2003 (2 AZR 690/02) dar, nicht aber die zum Urteil des Zweiten Senats vom 13.05.2004 (2 AZR 426/03 Rn. 28 der Gründe). In diesem Urteil führt der Zweite Senat aus: „ Das Anschluss­verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst nach seinem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung den vorlie­genden Sachverhalt. Das Anschluss­verbot enthält … auch keine zeitliche Begrenzung. Auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeits­ver­hältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befris­teten Arbeits­ver­hältnis kommt es grund­sätzlich nicht an.“ Bei dieser Formu­lierung kann das Wort „grund­sätzlich“ nicht als offen ausgelegt werden. Vielmehr ist es nicht anders als „stets“ zu verstehen.

 (7) Der Entscheidung der Kammer kommt für die Beklagte keine Rückwirkung zu, weil die Befris­tungs­kette am 01.02.2011, also noch vor Verkündung des Urteils des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09), begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte noch von der bis dahin geltenden Recht­spre­chung ausgehen, der sich die Kammer im vorlie­genden Urteil anschließt.

Aufgrund der Vorbe­schäf­tigung des Klägers von 27.08.2007 bis 30.11.2007 war die sachgrundlose Befristung seines Arbeits­ver­trages ab 01.02.2011, zuletzt am 24.05.2012 für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.01.2013 nicht zulässig. Die Entfris­tungs­klage des Klägers ist begründet.

3. Da das Arbeits­ver­hältnis fortbe­steht, überwiegt das Interesse des Klägers an seiner vorläu­figen Weiter­be­schäf­tigung bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss des Rechts­streits das Nicht­be­schäf­ti­gungs­in­teresse der Beklagten. Der Kläger hat einen vorläu­figen Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch gemäß §§ 611, 613, 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG. Die Berufung ist begründet.

III.

Die Beklagte trägt als unter­legene Partei die Kosten des Rechts­streits, § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision ist wegen Divergenz veran­lasst, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.