Zwei Milli­meter große Grund­preis­angabe ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. März 2013 entschieden, dass eine Grund­preis­angabe für in Super­märkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen ist, wenn die dabei verwendete Schrift­größe nur 2 Milli­meter beträgt. Anscheinend waren die obersten Richter noch nie selber in einem Super­markt einkaufen und haben am untersten Regal versucht den Grund­preis zu lesen.

Der I. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 durch für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg — 3. Zivil­senat — vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbe­stand:

Die Beklagte betreibt Super­märkte, in denen sie ihre Waren unter anderem in Verkaufs­gondeln und ­regalen anbietet. Die dort angebrachten Preis­schilder sind wie nachstehend wieder­ge­geben gestaltet:

grundpreisangabe

Grundpreis_2

Der Kläger ist ein in die Liste quali­fi­zierter Einrich­tungen nach § 4 UKlaG einge­tra­gener Verein. Er beanstandet, dass die Grund­preise auf den Preis­schildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Milli­meter beträgt; damit sei die Grund­preis­angabe entgegen den Anfor­de­rungen der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung nicht deutlich zu lesen.

Der Kläger hat ­ soweit für die Revision noch von Interesse ­ beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungs­mittel zu verur­teilen, es zu unter­lassen, in ihren Verkaufs­räumen die Preise je Mengen­einheit einschließlich der Umsatz­steuer und sonstiger Preis­be­stand­teile (Grund­preise) nicht deutlich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

(Es folgt eine Darstellung der oben wieder­ge­ge­benen Preisschilder.)

Darüber hinaus hat der Kläger Abmahn­kosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.

Das Landge­richt hat der Klage in diesem Umfang statt­ge­geben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Berufungs­ge­richt zugelas­senen Revision, deren Zurück­weisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des Urteils des Landgerichts.

Entschei­dungs­gründe:

I. Das Berufungs­ge­richt hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unter­las­sungs­antrag und damit auch der Unter­las­sungs­aus­spruch im Urteil des Landge­richts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff “deutlich lesbar” wiederhole lediglich den ­ wie der vorlie­gende Rechts­streit zeige ­ für die Möglichkeit einer problem­losen Vollstre­ckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Geset­zestext. Die im Klage­antrag enthaltene Bezug­nahme auf die konkrete Verlet­zungsform mache diesen ebenfalls nicht bestimmt, da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbe­stands­merkmal erfülle.

 Eine Änderung des Klage­an­trags sei aber deshalb nicht anzuregen gewesen, weil die beanstan­deten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jeden­falls) unbegründet sei. Die Richt­linie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebo­tenen Er-zeugnisse (Preis­an­ga­ben­richt­linie), deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden sei, betone in ihren Erwägungs­gründen die Angabe des Grund­preises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen habe. Aus der natio­nalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beant­wortung der Frage, welche Größe der Grund­preis haben müsse, nach Ansicht des Verord­nungs­gebers auf die DIN 1450 zurück­zu­greifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schrift­größe von 1,75 mm noch als grund­sätzlich leserlich und damit die Les-barkeit als solche nicht beein­träch­tigend ansehe. Die Frage, welche Anfor­de­rungen an die konkrete Schrift­größe zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Inter­essen eines Verbrau­chers zu beant­worten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausge­wählte Ware festzu­stellen, sondern zusätzlich Preis­ver­gleiche vorzu­nehmen, und dessen Augenmerk daher von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise inter­es­sierte Verbraucher Preis­aus­zeich­nungen in Leisten an Regalen oder Gondeln üblicher­weise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grund­preises auf den beanstan­deten Preis­schildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen.

Soweit der Bundes­ge­richtshof eine Schrift­größe von umgerechnet mindestens 2,1162 mm in seiner Recht­spre­chung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berück­sich­tigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorge­se­henen Angaben wegen ihrer Länge und der dort verwen­deten, oft schwer verständ­lichen medizi­ni­schen, pharma­zeu­ti­schen oder chemi­schen Begriffe ganz anderen Anfor­de­rungen entsprechen müssten als einzelne ziffern­mäßige Preis­an­gaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben.

II. Diese Beurteilung hält der revisi­ons­recht­lichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungs­ge­richt hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob der vom Kläger gestellte Unter­las­sungs­antrag und damit auch der Unter­las­sungs­aus­spruch im Urteil des Landge­richts bestimmt genug ist (dazu unter II 1 und 2). Ohne Rechts­fehler hat es aber angenommen, dass die vom Kläger beanstan­deten Grund­preis­an­gaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter II 3).

1. Das Berufungs­ge­richt hätte nicht in die Prüfung der Begrün­detheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festge­stellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unter­las­sungs­antrag den Erfor­der­nissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspre­chend hinrei­chend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 ­ VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41; Beschluss vom 26. September 1995 ­ KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. ­ Stadt­gas­preise; Urteil vom 10. November 1999 ­ VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f.; Urteil vom 12. Januar 2006 ­ IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 3 und 19, jeweils mwN). Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materi­ellen Rechts­kraft, der bei einem Prozess­urteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. April 2012 — I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 25 = WRP 2012, 1392 ­ Pelikan, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachur­teils­vor­aus­set­zungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechts­schutz­be­dürfnis und das bei Feststel­lungs­klagen erfor­der­liche besondere Feststel­lungs­in­teresse sowie die Prozess­füh­rungs­be­fugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unter­bleiben, wenn die Unbegrün­detheit der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 390, 400; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999  I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 ­ RUMMS!; BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO Rn. 19 und § 256 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils mwN).

2. Das Berufungs­ge­richt hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unter­las­sungs­an­trags in Zweifel gezogen. Die hinrei­chende Bestimmtheit dieses An-trags folgt aus der konkreten Verlet­zungsform, auf die der Antrag insoweit Bezug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die recht­liche Quali­fi­kation der vom Kläger angegrif­fenen Verhal­tens­weise der Beklagten.

3. Das Berufungs­ge­richt hat den damit bestimmten und auch ansonsten zuläs­sigen Unter­las­sungs­antrag mit Recht als unbegründet angesehen.

a) Die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutref­fende und vollständige Verbrau­cher­infor­mation Preis­wahrheit und ­klarheit zu gewähr­leisten, durch optimale Preis­ver­gleichs­mög­lich­keiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 ­ I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 ­ Versand­kosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorbem. PAngV Rn. 2 mwN und Hinweis auf Art. 1 sowie die Erwägungs­gründe 1 und 6 der Preis­an­ga­ben­richt­linie). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung vorge­se­henen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anfor­de­rungen können auf unter­schied­liche Weise erfüllt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 ­ Versand­kosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 ­ I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 ­ Sonder­news­letter, jeweils zum Erfor­dernis der eindeu­tigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44). Eine Preis­angabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufge­stellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfor­dernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preis­an­ga­ben­richt­linie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemes­sener Entfernung ohne Hilfs­mittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4S14 Rn. 157). Die Frage, ob eine Angabe diese Voraus­set­zungen erfüllt, ist unter Berück­sich­tigung des jewei­ligen Einzel­falls zu beurteilen, wobei neben der Schrift­größe auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlen­an­ordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hinter­grund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berück­sich­tigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (vgl. Völker in Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4‑S14 Rn. 157). Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindest­schrift­größen gemäß der DIN 1450 “Schriften Leser­lichkeit”, die der aus Vertretern des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Techno­logie und der Wirtschafts- bzw. Verbrau­cher­mi­nister/-senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss “Preis­an­gaben” vorge­schlagen hat (vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221), lässt sich den geltenden Bestim­mungen der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung nicht entnehmen. Das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Techno­logie, das die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I, S. 1706), hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.

b) Das Berufungs­ge­richt ist der Sache nach von dem vorstehend darge­stellten Maßstab ausge­gangen und hat in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstan­dender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstan­deten Grund­preis­an­gaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grund­preise kontrast­reich und in einem umran­deten Kästchen übersichtlich zusam­men­ge­fasst darge­stellt sind. Damit ist insgesamt gewähr­leistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grund­preise jeden­falls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Super­märkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufs­regale angeboten werden. Entspre­chendes gilt für die Grund­preise der in den Super­märkten der Beklagten in Verkaufs­gondeln angebo­tenen Waren.

c) Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preis­schilder in den Super­märkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Verkaufs­regale angebo­tenen Waren und womöglich auch bei Verkaufs­gondeln gegebe­nen­falls nur wenige Zenti­meter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preis­schildern angege­benen Grund­preise lesen will, sich bücken muss. Das Berufungs­ge­richt hat auch insoweit in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstan­dender Weise angenommen, dass der Verbraucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grund­preis­an­gaben noch gut lesen kann.

d) Zu Recht ist das Berufungs­ge­richt auch davon ausge­gangen, dass die Senats­recht­spre­chung zur Gestaltung der Pflicht­an­gaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986  I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 ­ 6‑Punkt-Schrift) wegen des regel­mäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfas­senden Inhalts auf die Grund­preis­an­gaben nicht über-tragbar ist.

III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kosten­folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorin­stanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.08.2011 — 7 O 1400/11

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 — 3 U 1723/11 -