Zweifel an der Offen­sicht­lichkeit der Rechts­ver­letzung bei Redtube Abmahnung

Der Antrag vom 05.08.2013, der Betei­ligten zu gestatten, der Antrag­stel­lerin unter Verwendung von Verkehrs­daten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derje­nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses vom 06.08.2013 aufge­führten IP-Adressen zu den jewei­ligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Eine Entscheidung über die Aufhebung der einst­wei­ligen Anordnung vom 06.08.2013 erfolgt nach Rechts­kraft dieses Beschlusses.

 

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraus­set­zungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermitt­lungen ab, da nach dem bishe­rigen Vorbringen der Betei­ligten nichts Sachdien­liches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichts­barkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt folgendes:Das Vorliegen einer offen­sicht­lichen Rechts­ver­letzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Verviel­fäl­ti­gungs­recht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jewei­ligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Strea­mings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheber­recht­liche Verviel­fäl­ti­gungs­rechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsa­chenlage als auch die ungeklärte Rechts­frage Zweifel an der erfor­der­lichen Offen­sicht­lichkeit der Rechtsverletzung.Weiterhin ist auch die ordnungs­gemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinrei­chend glaubhaft gemacht. Das vorge­legte Gutachten befasst sich mit der Erfassung des selbst initi­ierten Download­vor­gangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuver­lässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das einge­setzte Ermitt­lungs­pro­gramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommu­ni­ziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Auf diese Bedenken ist die Antrag­stel­ler­seite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hinge­wiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.

 

Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offen­sicht­liche Rechts­ver­letzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechts­ver­letzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 – 6 W 39/09).