Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.
Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt ist, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkoholgehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spirituose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Mischgetränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstellungsschritt dar.Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk unter Angabe seiner wesentlichen Komponenten bezeichnet werden kann. Andernfalls würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte Kommunikationsmöglichkeit genommen.